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Art. 4 Bewilligungspflicht
1Wer ein Pflegekind in seinen Haushalt aufnehmen will, benötigt eine Bewilligung der Behörde, wenn das Kind: - a.
- für mehr als einen Monat entgeltlich aufgenommen wird; oder
- b.
- für mehr als drei Monate unentgeltlich aufgenommen wird.
2Wer entgeltlich oder unentgeltlich Kinder regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen in seinen Haushalt aufnehmen will, benötigt unabhängig von der Dauer der Aufnahme eine Bewilligung. 3Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn das Kind: - a.
- von einer Behörde untergebracht wird;
- b.
- das Wochenende nicht in der Pflegefamilie verbringt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).
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Art. 5 Allgemeine Voraussetzungen der Bewilligung
1Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird. 2und 3…1
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).
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Art. 6 Aufnahme ausländischer Kinder
1Wird keine Adoption angestrebt, so kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Die Pflegeeltern müssen eine schriftliche Erklärung des nach dem Recht des Herkunftslandes des Kindes zuständigen gesetzlichen Vertreters vorlegen, in der dieser angibt, zu welchem Zweck das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll. Ist diese Erklärung nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, so kann die Behörde eine Übersetzung verlangen. 3Die Pflegeeltern müssen sich schriftlich verpflichten, ohne Rücksicht auf die Entwicklung des Pflegeverhältnisses für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen und dem Gemeinwesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes getragen hat.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).
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Art. 6a
…1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).
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Art. 6b Erleichterte Aufnahme ausländischer Kinder
Die Voraussetzungen nach Artikel 6 gelten nicht für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, wenn:2 - a.
- seine Eltern eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen;
- b.
- es auf Anordnung oder durch Vermittlung einer Bundesbehörde untergebracht wird.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1989 54). 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).
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Art. 7 Untersuchung
1Die Behörde hat die Verhältnisse in geeigneter Weise, vorab durch Hausbesuche und nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, abzuklären. 2…1
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).
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Art. 8 Bewilligung
1Die Pflegeeltern müssen die Bewilligung vor Aufnahme des Kindes einholen. 2Die Bewilligung wird ihnen für ein bestimmtes Kind erteilt; sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 3Das Kind muss gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemessen versichert werden.1 4Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat (Art. 6), wird erst wirksam, wenn das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist (Art. 8a).2
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1989 54). 2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).
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Art. 8a Kantonale Migrationsbehörde
1Die Behörde überweist die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, mit ihrem Bericht über die Pflegefamilie der kantonalen Migrationsbehörde. 2Die kantonale Migrationsbehörde entscheidet über das Visum oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind und teilt ihren Entscheid der Behörde mit.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).
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Art. 8b Meldepflicht
Die Pflegeeltern müssen der Behörde innerhalb von zehn Tagen die Einreise des Kindes mitteilen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).
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Art. 9 Änderung der Verhältnisse
1Die Pflegeeltern haben der Behörde alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse unverzüglich zu melden, insbesondere den Wechsel der Wohnung sowie die Auflösung des Pflegeverhältnisses und, soweit bekannt, den neuen Aufenthaltsort des Kindes. 2Sie haben auch den gesetzlichen Vertreter oder den Versorger von wichtigen Vorkommnissen zu benachrichtigen.
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Art. 10 Aufsicht
1Eine Fachperson der Behörde besucht die Pflegefamilie so oft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal, und führt über diese Besuche Protokoll. 2Diese Person prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses erfüllt sind. Sie steht den Pflegeeltern bei Bedarf beratend zur Seite. 3Die Behörde wacht darüber, dass die gesetzliche Vertretung des Kindes ordnungsgemäss geregelt ist und das Kind an Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben haben, entsprechend seinem Alter beteiligt wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).
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Art. 11 Widerruf der Bewilligung
1Können Mängel oder Schwierigkeiten auch in Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vertreter oder dem Versorger nicht behoben werden und erscheinen andere Massnahmen zur Abhilfe nutzlos, so entzieht die Behörde die Bewilligung und fordert den gesetzlichen Vertreter oder den Versorger auf, das Kind binnen angemessener Frist anderswo unterzubringen. 2Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so benachrichtigt die Behörde die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz und gegebenenfalls am Aufenthaltsort des Kindes.1 3Liegt Gefahr im Verzug, so nimmt die Behörde das Kind unter Anzeige an die Kindesschutzbehörde sofort weg und bringt es vorläufig anderswo unter.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801). 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).
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Art. 11a-11j
…1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002 (AS 2002 4167). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 der Adoptionsverordnung vom 29. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2011 3637).
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