Allgemeines (1 - 1)
Sanktionsbemessung (2 - 7)
Vollständiger Erlass der Sanktion (8 - 11)
Reduktion der Sanktion (12 - 14)
Meldung und Widerspruchsverfahren (15 - 19)
Inkrafttreten (20 - 20)
3. Abschnitt: Vollständiger Erlass der Sanktion |
Art. 8 Voraussetzungen
1 Die Wettbewerbskommission erlässt einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes:
2 Sie erlässt die Sanktion nur, wenn das Unternehmen:
3 Der Erlass der Sanktion gemäss Absatz 1 Buchstabe a wird nur gewährt, sofern die Wettbewerbsbehörde nicht bereits über ausreichende Informationen verfügt, um ein Verfahren nach den Artikeln 26 und 27 KG betreffend die angezeigte Wettbewerbsbeschränkung zu eröffnen. 4 Der Erlass der Sanktion gemäss Absatz 1 Buchstabe b wird nur gewährt, sofern:
2 Die Berichtigung vom 18. Febr. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 100). |
Art. 9 Form und Inhalt der Selbstanzeige
1 Die Selbstanzeige enthält die nötigen Informationen zum anzeigenden Unternehmen, zur Art des angezeigten Wettbewerbsverstosses, zu den an diesem Verstoss beteiligten Unternehmen und zu den betroffenen bzw. relevanten Märkten. Die Selbstanzeige kann auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. 2 Das Unternehmen kann die Selbstanzeige unter Einreichung der Informationen in anonymisierter Form stellen. Das Sekretariat regelt die Modalitäten im Einzelfall im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission. 3 Das Sekretariat bestätigt den Eingang der Selbstanzeige unter Angabe der Eingangszeit. Es teilt dem anzeigenden Unternehmen im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums mit:
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Art. 11 Entscheid über den vollständigen Erlass der Sanktion
1 Die Wettbewerbskommission entscheidet über die Gewährung des vollständigen Erlasses der Sanktion. 2 Die Wettbewerbskommission kann von einer Mitteilung des Sekretariats gemäss Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a nur abweichen, wenn ihr nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dem Erlass der Sanktion entgegenstehen. |
6. Abschnitt: Inkrafttreten |