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Art. 50 Zustellung der Anklageschrift 42
1 Jedem Richter wird gleichzeitig mit dem Aufgebot zur Hauptverhandlung eine Kopie der Anklageschrift zugestellt. 2 Ausschluss- oder Ausstandsgründe meldet der Richter ohne Verzug dem Präsidenten. 42Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).
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Art. 51 Abgekürztes Beweisverfahren
Wird ein abgekürztes Beweisverfahren (Art. 137 MStP) durchgeführt, so ist der Angeklagte dennoch mit Sorgfalt zur Person zu befragen.
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Art. 52 Teilnahme an der Hauptverhandlung
1 Sachverständige können den Verhandlungen beiwohnen. 2 Zeugen dürfen den Verhandlungen nach Abschluss ihrer Einvernahme beiwohnen.
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Art. 53 Zeitmass der Freiheitsstrafe und der Arbeitsleistung 43
1 Das Mass einer Freiheitsstrafe ist anzugeben: - a.
- in Tagen bei allen Strafen unter einem Monat oder mit einem angebrochenen Monat;
- b.
- in Monaten bei allen Strafen von einem Monat oder mehreren ganzen Monaten, aber unter einem Jahr oder mit einem angebrochenen Jahr;
- c.
- in Jahren bei allen Strafen von einem Jahr oder mehreren ganzen Jahren.
2 Die Dauer der Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse ist in Tagen anzugeben.44 43Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298). 44Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).
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Art. 54 Berechnung der Dauer von Freiheitsstrafen
Die Dauer einer Freiheitsstrafe ist zu berechnen: - a.
- bei Tagen mit 24 aufeinander folgenden Stunden je Tag;
- b.
- bei Monaten und Jahren nach dem Kalender.
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Art. 55 Anrechnung von Sicherheits- oder Untersuchungshaft
Wird an die Strafe Sicherheits- oder Untersuchungshaft angerechnet, so ist diese im Urteil in Tagen anzugeben.
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Art. 56 Einziehung, Ersatzforderungen
1 Werden Gegenstände eingezogen (Art. 41ff. MStG), so bestimmt das Urteil, ob sie unbrauchbar zu machen oder zu vernichten sind oder ob der Bund frei darüber verfügen kann. 2 Sind Geschenke oder Zuwendungen, die dem Bund verfallen würden, nicht mehr vorhanden, so wird im Urteil der Betrag festgesetzt, den der Empfänger schuldet.
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Art. 57 Überweisung von Akten
Sollen Akten nach Abschluss des Militärstrafverfahrens einer Dienst- oder Kommandostelle oder einer Administrativbehörde zugestellt werden (z. B. zwecks disziplinarischer Bestrafung, sanitarischer Abklärung), so ist die entsprechende Verfügung im Dispositiv unmittelbar nach dem Urteilsspruch aufzuführen.
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Art. 58 Klassifizierte Informationen 45
1 Enthalten Akten als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierte Informationen, so sind das ganze Aktenheft und das Urteil GEHEIM bzw. VERTRAULICH zu klassifizieren. Ausnahmsweise können die klassifizierten Dokumente aus dem Hauptdossier entfernt und in einem besonderen Dossier angelegt werden. Die Akten des Hauptdossiers dürfen keine Hinweise auf den Inhalt klassifizierter Akten des besonderen Dossiers enthalten.46 2 Über die Aufhebung der Klassifizierung entscheidet im Einverständnis mit dem Geheimnisherrn: - a.
- während der vorläufigen Beweisaufnahme und der Voruntersuchung: der Untersuchungsrichter;
- b.47
- nach Abschluss der Voruntersuchung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch Einstellung oder Strafmandat oder bis zur Anklageerhebung: der Auditor;
- c.48
- nach Anklageerhebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens: der zuständige Präsident;
- d.49
- nach Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahme oder nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens: der Oberauditor.
45Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298). 46Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3259). 47Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503). 48Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503). 49Eingefügt durch Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).
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Art. 59 Rechtskraftvermerk und Vollzugsbefehl
Der Präsident verurkundet in den Akten und in der Urteilsausfertigung den Eintritt der Rechtskraft des Urteils und den Vollzugsbefehl.
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Art. 60 Zustellung des Urteilsdispositivs 50
1 Die Zustellung des Urteilsdispositivs ist, unabhängig von einem allfälligen Kassationsverfahren, Sache der zuständigen Gerichtskanzlei. 2 Das Urteilsdispositiv wird folgenden Stellen zugestellt: - a.
- unmittelbar nach Eröffnung des Urteils, wenn die verurteilte Person sofort in Haft gesetzt wird: der zuständigen Behörde des Vollzugskantons;
- b.
- unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft:
- 1.51
- der Koordinationsstelle der Militärjustiz zur Eintragung in das Strafregister-Informationssystem VOSTRA,
- 2.
- dem Vollzugskanton zum Vollzug von Bussen und Kosten.
50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 20034541). 51 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 12 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).
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Art. 60a Zustellung von Urteilsausfertigungen 52
1 Die Zustellung der Urteilsausfertigungen ist Sache der Gerichtskanzlei. 2 Urteilsausfertigungen werden folgenden Empfängern und Empfängerinnen zugestellt: - a.
- dem Verteidiger (zwei Exemplare, wovon eines für die beurteilte Person; allenfalls ein zusätzliches Exemplar für deren gesetzliche Vertretung);
- b.
- dem Auditor;
- c.
- der geschädigten Person, sofern ein Zivilanspruch gestellt wurde, und dem Opfer, das die Zustellung des Urteils verlangt hat;
- d.
- dem Oberauditorat;
- e.
- bei zu vollziehenden Freiheitsstrafen: dem Vollzugskanton;
- f.
- im Falle von Artikel 81 Absätze 3 und 4 MStG: dem Bundesamt für Zivildienst (ZIVI)53;
- g.
- dem Kommandanten, der den Befehl zur Voruntersuchung erteilt hat oder der Dienststelle, die den Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens gestellt hat zur Kenntnisnahme und zur Weiterleitung an den Kommandanten der aktuellen Einteilungseinheit der verurteilten Person;
- h.54
- dem Kommando Ausbildung und der Logistikbasis der Armee bei Strassenverkehrsdelikten;
- i.
- bei Delikten im Bereich des Rechnungswesens: der Logistikbasis der Armee, Sektion Truppenrechnungswesen;
- k.
- bei Delikten im Bereich der Feldpost: dem Feldpostdienst;
- l.55
- in Fällen, bei denen eine der Militärversicherung unterstellte Person verletzt oder getötet worden ist: der Militärversicherung;
- m.
- bei Unfällen oder Zwischenfällen im Flugdienst- oder Fallschirmsprungdienst: dem Chef Militärjustiz der Luftwaffe;
- n.
- in Fällen von Spionage oder Störung der militärischen Sicherheit: der Bundesanwaltschaft.
3 Wurden Mängel bei Vorschriften oder Material festgestellt, so sind dem Chef der Armee und dem Kommando Ausbildung Urteile in anonymisierter Fassung zu übermitteln; soweit ausreichend kann statt der Urteilszustellung ein Bericht erstattet werden.56 4 Für die Zustellung von Urteilen, die geheim zu haltende Tatsachen enthalten, sind Artikel 154 Absatz 2 MStP und Artikel 58 dieser Verordnung zu beachten. 52Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993 (AS 1993 3298). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 20034541). 53 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 54Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503). 55 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 20052885). 56Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).
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Art. 61 Rückgabe von Gegenständen, Vermögenswerten und Gerichtsakten 57
1 Ist das Urteil rechtskräftig, so sind beschlagnahmte, verwahrte oder eingezogene Gegenstände sowie Vermögenswerte gemäss richterlicher Verfügung und nach allfälliger Absprache mit dem Oberauditorat an die zuständige Stelle weiterzuleiten. 2 Beigezogene originale Gerichtsakten sind durch die Gerichtskanzlei an die herausgebende Behörde zurückzugeben. 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 20034541).
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Art. 62 Zustellung von Urteilen ins Ausland
Ins Ausland zuzustellende Urteile sind dem Oberauditorat zu übermitteln, der für die Weiterleitung besorgt ist.
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