Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV)
Gesamtbetrag der Deckung (1 - 2)
Private Deckung (3 - 7)
Deckung durch den Bund (8 - 12)
Transporte auf Schweizer Territorium (13 - 15)
Nuklearschadenfonds (16 - 19)
Schlussbestimmungen (20 - 23)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 8 Absatz 3, 9 Absätze 2 und 4, 12 Absatz 2 und 31 Absatz 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 20081 (KHG),2 verordnet: 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 769). |
1. Abschnitt: Gesamtbetrag der Deckung |
Art. 1 Im Allgemeinen
(Art. 8 Abs. 2 KHG) Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 1200 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent des Gesamtbetrages für Zinsen und für gerichtlich zuerkannte Kosten:3
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 812). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 812). |
Art. 2 Herabgesetzter Gesamtbetrag
(Art. 8 Abs. 3 KHG) 1 Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 70 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent des Gesamtbetrags für Zinsen und für gerichtlich zuerkannte Kosten:5
1bis Der Inhaber einer Kernanlage in Stilllegung kann beim Bundesamt für Energie (BFE) beantragen, dass für die Anlage der Deckungsbetrag nach Absatz 1 gilt, wenn sich keine Brennelemente mehr auf der Anlage befinden. Das BFE entscheidet mittels Verfügung und legt den Stichtag fest, ab dem der herabgesetzte Betrag gilt.7 2Der nach den Absätzen 1 und 1bis herabgesetzte Deckungsbetrag gilt auch dann, wenn zwei oder mehrere solche Anlagen aufgrund von Artikel 2 Buchstabe a KHG als eine einzige Kernanlage gelten.8 3 Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt je Transport von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, 80 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und für gerichtlich zuerkannte Kosten.9 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 769). 6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 861). 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 769). 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 769). 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 812). |
2. Abschnitt: Private Deckung |
Art. 4 Grundbeträge
1 Der Grundbetrag beträgt 1200 Millionen Euro:10
2 …12 3 Der Grundbetrag beträgt je Transport von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, 80 Millionen Euro. 4 Der Grundbetrag beträgt 70 Millionen Euro:
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 812). 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 812). 12 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 812). 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 861). 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 769). |
Art. 6 Gedeckte Kosten
1 Der Grundbetrag deckt neben den nuklearen Schäden auch die Kosten für aussergerichtliche Expertisen, die Parteientschädigung der Geschädigten und die Rettungskosten nach Artikel 70 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 190815. 2 Der Betrag für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten deckt insbesondere die folgenden Kosten:
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Art. 7 Ausschluss von Risiken
(Art. 9 Abs. 4 KHG) 1 Der private Deckungsgeber darf gegenüber dem Geschädigten von der Deckung nach den Artikeln 4 und 5 ausschliessen:
2 Ferner darf er gegenüber dem Geschädigten folgende Schäden und Kosten von der Deckung nach Artikel 4 Absatz 1 und 5 ausschliessen, soweit diese gesamthaft über den Betrag von 50 Prozent der Deckungssumme nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 hinausgehen:16
3 Er kann den Umfang seiner Ausschlüsse jeweils auf das folgende Kalenderjahr anpassen, sofern die jeweilige Mindestdeckung nicht unterschritten wird.18 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 812). 17 Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004 (BBl 2007 5471) 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 812). |
3. Abschnitt: Deckung durch den Bund |
Art. 8 Für Kernanlagen zu entrichtende Beiträge 19
(Art. 12 KHG) 1Die Beiträge, die Inhaber von Kernanlagen dem Bund für die Deckung von durch ihre Kernanlage verursachten nuklearen Schaden jährlich entrichten müssen, berechnen sich nach den Anhängen 1 und 3. 2 Sie werden für das Folgejahr spätestens auf den 15. Dezember veranlagt. Passt der private Deckungsgeber seine Deckung nach Artikel 7 Absatz 3 an, so verlängert sich diese Frist bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres. 3 Die Beiträge, die Inhaber von Kernanlagen, für die der herabgesetzte Deckungsbetrag nach Artikel 2 Absatz 1bis gilt, dem Bund für die Deckung von durch ihre Kernanlage verursachten nuklearen Schaden jährlich entrichten müssen, entsprechen der Summe aus der Bundesprämie nach Anhang 1 anteilmässig von Anfang Jahr bis zum Stichtag für die Herabsetzung des Deckungsbetrags und aus der Bundesprämie nach Anhang 3 anteilmässig für das restliche Jahr. 4 Das BFE setzt die Beiträge nach Absatz 3 vor dem jeweiligen Stichtag fest. 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 769). |
Art. 9 Für Transporte von Kernmaterialien zu entrichtende Beiträge
(Art. 12 KHG) 1 Die Beiträge, die diejenigen Personen, die für den Transport von Kernmaterialien haften, dem Bund für die Deckung von nuklearen Schäden entrichten müssen, berechnen sich gemäss den Anhängen 2 und 3. 2 Das BFE schätzt und erhebt die Beiträge für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus und spätestens auf den 15. Dezember des Vorjahres. Passt der private Deckungsgeber seine Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 3 an, so verlängert sich diese Frist bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres.20 3 Das BFE unterscheidet bei der einstweiligen Schätzung der Beiträge zwischen Kernmaterialien nach Artikel 1 Buchstabe c und Kernmaterialien nach Artikel 2 Absatz 3. 4 Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet das BFE die endgültigen Beiträge und veranlagt diese bis spätestens auf den 28. Februar. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den nach den Absätzen 2 und 3 geschätzten und geleisteten Beiträgen wird nachträglich erhoben oder zurückerstattet.21 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 769). 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 812). |
Art. 10 Meldepflicht
1 Für Kernanlagen melden die privaten Deckungsgeber dem BFE die Prämien des Folgejahres für die private Deckung nach diesem Gesetz jeweils spätestens am 15. November. 1bis Wird der Deckungsbetrag für eine Kernanlage nach Artikel 2 Absatz 1bis unterjährig herabgesetzt, so melden die privaten Deckungsgeber dem BFE die Prämie für das restliche Jahr bis spätestens 30 Tage vor dem Stichtag für die Herabsetzung.22 2 Für Transporte von Kernmaterialien melden die privaten Deckungsgeber dem BFE:
3 Die Meldung nach Absatz 2 weist Kernmaterialien nach Artikel 1 Buchstabe c und Kernmaterialien nach Artikel 2 Absatz 3 separat aus. 4 Passt der private Deckungsgeber seine Deckung für ausgenommene Risiken gemäss Artikel 7 Absatz 3 an, so verlängert sich die Meldefrist gemäss den Absätzen 1 und 2 Buchstabe b bis zum 15. Dezember.23 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 769). 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 812). |
4. Abschnitt: Transporte auf Schweizer Territorium |
Art. 13 Einfuhr und Ausfuhr
Der Inhaber einer schweizerischen Kernanlage haftet für nuklearen Schaden, der durch den Transport von Kernmaterialien von oder zu einer schweizerischen Kernanlage entstanden ist, sofern sich diese Kernmaterialien zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses auf Schweizer Territorium befinden. |
Art. 14 Durchfuhr
1 Der Inhaber einer ausländischen Kernanlage, welcher Kernmaterialien durch die Schweiz transportieren will, hat bei einem Versicherer oder sonstigen Deckungsgeber für die Beträge gemäss Artikel 4 Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 und Artikel 5 einen Deckungsvertrag abzuschliessen. 2 Für nukleare Schäden, die nach den Artikeln 10 und 11 KHG gedeckt werden, hat der Inhaber einer ausländischen Kernanlage zudem den Nachweis einer Deckung durch eine Versicherung oder eine andere gleichwertige finanzielle Sicherheit zu erbringen (Art. 3 Abs. 3 KHG). |
Art. 15 Transporte ausschliesslich innerhalb der Schweiz
Wer einen Kernmaterialtransport ausschliesslich innerhalb der Schweiz durchführen will, braucht keine Bescheinigung nach Artikel 4 Buchstabe d des Pariser Übereinkommens24. |
5. Abschnitt: Nuklearschadenfonds |
Art. 17 Einnahmen und Ausgaben
1 Dem Fonds werden gutgeschrieben:
2 Dem Fonds werden belastet:
3 Einnahmen und Ausgaben des Fonds sind nicht Bestandteil der Finanzrechnung des Bundes. |
Art. 19 Verwaltung und Prüfung
1 Das BFE verwaltet den Fonds. Es veröffentlicht die Jahresrechnung, die Bilanz und den Vermögensausweis. 2 Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation beauftragt eine unabhängige Kontrollstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung des Fonds.25 3 Als Kontrollstelle können nur Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200526 zugelassen sind. 4 Die Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle gestützt auf das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196727 bleibt vorbehalten. 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 769). |
Anhang 1 30
30 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 812). |
(Art. 8 Abs. 1) |
Kernkraftwerke und ZWILAG |
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Die Beiträge für die Deckung nuklearer Schäden, die durch Kernkraftwerke sowie durch das ZWILAG verursacht werden, berechnen sich wie folgt:
mit:
Die genannten Deckungsbeträge verstehen sich zuzüglich 10 Prozent des Betrages für Zinsen und für gerichtlich zuerkannte Kosten. |
Anhang 2 32
32 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 812). |
(Art. 9 Abs. 1) |
Transporte von bestrahlten Kernbrennstoffen und verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg. |
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Die Beiträge für die Deckung nuklearer Schäden, die durch Transporte bestrahlter Kernbrennstoffe und verglaster Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg verursacht werden, berechnen sich wie folgt:
mit:
Die genannten Deckungsbeträge verstehen sich zuzüglich 10 Prozent des Betrages für Zinsen und für gerichtlich zuerkannte Kosten. |
Anhang 3 34
34 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 812). |
(Art. 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1) |