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Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für den Einsatz der Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, deren Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung, Bewaffnung und Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden sowie die Aufsicht durch das Bundesamt für Verkehr (BAV). |
Art. 4 Zulässige Hilfsmittel und Waffen
1 Das Sicherheitspersonal darf folgende Hilfsmittel und Waffen einsetzen:
2 Die Transportpolizei darf überdies Feuerwaffen einsetzen. |
Art. 5 Sicherheitsleistung
1 Kann sich eine Person, die sich vorschriftswidrig verhält, über ihre Personalien und ihren Wohnort nicht glaubwürdig ausweisen oder hat sie in der Schweiz keinen festen Wohnsitz, so kann das Sicherheitspersonal von ihr eine Sicherheitsleistung verlangen. 2 Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe der Busse, der Verfahrenskosten sowie der Entschädigung für Schäden und Umtriebe. 3 Die Sicherheitsleistung kann durch Bar-, Debit- oder Kreditkartenzahlung, durch Übergabe einer Wertsache oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines in der Schweiz niedergelassenen Versicherungsunternehmens erbracht werden. 4 Der Erhalt der Sicherheitsleistung ist mit einer Quittung zu bestätigen. 5 Wird gegen eine Person Strafanzeige erstattet, so ist die erhobene Sicherheitsleistung zusammen mit der Strafanzeige den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben. Ein allfällig verbleibender Überschuss ist zurückzuerstatten. |
Art. 6 Kosten der Transportpolizei
1 Die Transportpolizei publiziert die Preise ihrer Leistungen in einem Leistungskatalog. 2 Die Transportunternehmen führen die Transportpolizei in einer rechnungsmässig getrennten Einheit. 3 Sie bieten die Leistungen ihrer Transportpolizei anderen Transportunternehmen zu vergleichbaren Bedingungen an. |
Art. 7 Übertragung von Aufgaben des Sicherheitsdienstes auf ein Sicherheitsunternehmen
1 Das BAV erteilt dem Transportunternehmen die Bewilligung zur Übertragung von Aufgaben des Sicherheitsdienstes auf ein Sicherheitsunternehmen, wenn das Transportunternehmen nachweist, dass das Sicherheitsunternehmen die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 20074 über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen erfüllt und über eine Zulassung als Sicherheitsunternehmen nach kantonalem Recht verfügt, soweit das kantonale Recht eine solche Zulassung vorsieht. 2 Das Transportunternehmen schliesst mit dem Sicherheitsunternehmen eine schriftliche Vereinbarung über die Übertragung von Schutzaufgaben ab. Die Vereinbarung muss vom BAV genehmigt werden. 3 Die Vereinbarung verpflichtet das Sicherheitsunternehmen zur:
4 Das Transportunternehmen kontrolliert, ob das Sicherheitsunternehmen seine Pflichten nach Absatz 3 sowie die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäss erfüllt. 4 SR 124 |
Art. 8 Ausbildung
1 Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen stellt sicher, dass das Sicherheitspersonal die Anforderungen nach Artikel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 20075 über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen erfüllt. 2 Das Personal der Transportpolizei, das Schutzaufgaben wahrnimmt, benötigt einen Fachausweis des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation6 als Polizist oder Polizistin. 3 Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen stellt sicher, dass das Sicherheitspersonal fachbezogene Weiterbildungskurse besuchen kann. 5 SR 124 6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. |
Art. 9 Identifizierbarkeit
1 Das Transportunternehmen sorgt dafür, dass das Personal der Transportpolizei, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Polizeibehörden verwechselt werden kann. 2 Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen sorgt dafür, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann. |
Art. 10 Vereinbarung mit den Polizeibehörden
Die Transportunternehmen oder die Sicherheitsunternehmen regeln die Zusammenarbeit mit den kantonalen oder kommunalen Polizeibehörden in einer schriftlichen Vereinbarung. Eine Kopie der Vereinbarung ist dem BAV zuzustellen. |
Art. 11 Auskünfte und Meldungen an das BAV
1 Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen stellen dem BAV folgende Unterlagen zu:
2 Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen erstatten dem BAV jährlich bis Ende März Bericht über die Tätigkeiten der Sicherheitsorgane im Vorjahr. Der Anhang enthält die Vorgaben für die Tätigkeitsberichte. 3 Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen melden dem BAV umgehend Umstände, welche die Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigen. |
Art. 12 Übergangsbestimmung
1 Das BAV kann für Personal, das nach bisherigem Recht Aufgaben der Bahnpolizei wahrgenommen hat, Ausnahmen von den Anforderungen an die Ausbildung (Art. 8) bewilligen. 2 Die Transportunternehmen müssen bis 30. Juni 2012:
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Anhang |
(Art. 11 Abs. 2) |