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Art. 1 Grundsatz 4
Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
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Art. 2 Zweck
1 Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5 2 Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet. 3 Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt.
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Art. 3 Arbeit im öffentlichen Interesse
Eine Arbeitsleistung liegt im öffentlichen Interesse, wenn die zivildienstleistende Person sie bei einer öffentlichen Institution absolviert oder sie bei einer privaten Institution erbringt, welche in gemeinnütziger Weise tätig ist.
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Art. 3a Ziele 6
1 Der Zivildienst leistet Beiträge, um: - a.
- den sozialen Zusammenhalt zu stärken, insbesondere die Situation Betreuungs‑, Hilfe- und Pflegebedürftiger zu verbessern;
- b.
- friedensfähige Strukturen aufzubauen und Gewaltpotenziale zu reduzieren;
- c.
- die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu erhalten sowie die nachhaltige Entwicklung zu fördern;
- d.
- das kulturelle Erbe zu erhalten;
- e.7
- die schulische Bildung und Erziehung zu unterstützen.
2 Er leistet Beiträge im Rahmen der Aufgaben des Sicherheitsverbundes Schweiz.8
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Art. 4 Tätigkeitsbereiche
1 Der Zivildienst setzt seine Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um:9 - a.
- Gesundheitswesen;
- b.
- Sozialwesen;
- bbis.10
- Schulwesen: Vorschulstufe bis Sekundarstufe II;
- c.11
- Kulturgütererhaltung;
- d.12
- Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald;
- e.13
- …
- f.
- Landwirtschaft;
- g.
- Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe;
- h.14
- Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Regeneration nach solchen Ereignissen.
1bis Ist absehbar, dass die Zahl der Einsatzmöglichkeiten in den Tätigkeitsbereichen nach Absatz 1 kleiner sein wird als die Nachfrage, so kann der Bundesrat versuchsweise und für begrenzte Zeit Einsätze in weiteren Tätigkeitsbereichen vorsehen, um deren Eignung abzuklären.15 2 Sind die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so sind in landwirtschaftlichen Betrieben Einsätze in den Tätigkeitsbereichen Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald sowie Landwirtschaft erlaubt, wenn sie im Rahmen von Projekten oder Programmen geleistet werden, die folgenden Zwecken dienen: - a.
- Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
- b.
- Pflege der Kulturlandschaft;
- c.
- Strukturverbesserung in Betrieben, die dafür Investitionshilfen erhalten.16
2bis Der Bundesrat legt fest: - a.
- welche Projekte und Programme berücksichtigt werden;
- b.
- in welchen Fällen Einsätze auch ausserhalb der Projekte und Programme erlaubt sind.17
2ter Die Vorschriften zur Verhütung von Unfällen sind einzuhalten.18 3 Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sind auch dann erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt sind.19 4 Der Zivildienst führt nach Bedarf bezüglich der Tätigkeitsbereiche Schwerpunktprogramme durch und überprüft deren Wirksamkeit regelmässig. Der Bundesrat kann ihm Aufträge betreffend Schwerpunktprogramme erteilen.20 9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). 10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). 11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). 12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). 13 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). 14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). 15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). 16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). 17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). 18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707). 19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). 20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).
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Art. 4a Ausschluss von Einsätzen 21
Nicht erlaubt sind Einsätze: - a.22
- in einer Institution:
- 1.
- für welche die zivildienstpflichtige Person bereits ausserhalb des Zivildienstes gegen Entgelt oder im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung tätig ist oder während des vorangehenden Jahres tätig war,
- 2.
- zu der die zivildienstpflichtige Person eine andere besonders enge Beziehung, namentlich durch eine langfristige oder intensive ehrenamtliche Mitarbeit oder durch eine Führungsposition im Ehrenamt, unterhält, oder
- 3.
- in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einfluss nehmen können;
- b.23
- die ausschliesslich zugunsten von Personen geleistet werden, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen;
- c.
- die bezwecken, den Prozess der politischen Meinungsbildung zu beeinflussen oder religiöses oder weltanschauliches Gedankengut zu verbreiten oder zu vertiefen;
- d.24
- die primär privaten Zwecken der zivildienstpflichtigen Person, insbesondere der Aus- oder Weiterbildung, dienen.
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Art. 5 Gleichwertigkeit
Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen.
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Art. 6 Arbeitsmarktneutralität
1 Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst25 (Vollzugsstelle) sorgt dafür, dass der Einsatz zivildienstleistender Personen: - a.
- keine bestehenden Arbeitsplätze gefährdet;
- b.
- die Lohn- und Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb nicht verschlechtert; und
- c.
- die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht.
2 Die Anerkennung (Art. 41–43) gibt Einsatzbetrieben keinen Anspruch auf Zuweisung zivildienstleistender Personen. 3 Der Bundesrat kann weitere Massnahmen zum Schutz des Arbeitsmarktes vorsehen. 25 Seit 1.1.2019: Bundesamt für Zivildienst.
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Art. 7 Einsätze im Ausland 26
1 Zivildienstpflichtige Personen können zu Einsätzen im Ausland aufgeboten werden, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben. 2 Für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im grenznahen Ausland kann von der Einwilligung abgesehen werden. 3 Auslandeinsätze dienen: - a.
- der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe;
- b.
- der Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie der Regeneration nach solchen Ereignissen;
- c.
- der zivilen Friedensförderung.
4 Der Bundesrat legt fest: - a.
- welche Anforderungen die zivildienstpflichtigen Personen und die Einsatzbetriebe erfüllen müssen;
- b.
- wie die Sicherheit der zivildienstleistenden Person gewährleistet werden muss;
- c.
- die Zusammenarbeit der Vollzugsstelle mit Fachinstanzen;
- d.
- in welchen weiteren Fällen in Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 Auslandeinsätze möglich sind.
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Art. 7a Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen 2728
1 Die Vollzugsstelle kann bei Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen sowie im Rahmen von Schwerpunktprogrammen selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebs übernehmen.29 2 Sie koordiniert die Einsätze mit den betroffenen Führungsorganen und den zuständigen Fachinstanzen. 3 Sie kann die zusätzlichen ungedeckten Kosten dieser Einsätze im Rahmen der bewilligten Kredite ganz oder teilweise übernehmen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen der Kostenübernahme.
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Art. 8 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen 30
1 Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist. 2 Zivildienstpflichtige Personen, welche Einsätze im Ausland leisten, können sich zu längeren Dienstleistungen verpflichten. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei um höchstens die Hälfte überschritten werden.
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Art. 9 Inhalt der Zivildienstpflicht 31
Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur: - a.32
- Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1);
- b.33
- Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1);
- c.34
- Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36);
- d.
- Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist;
- e.
- Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14).
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Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht 35
1 Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht. 2 Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung.
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Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht
1 Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst. 2 Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen: - a.
- Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
- b.
- Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37 3 Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person: - a.
- voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
- b.
- gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
- c.
- im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
- d.
- auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4 …39
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Art. 12 Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung 40
1 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person aus dem Zivildienst ausschliessen, wenn sie infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder infolge einer freiheitsentziehenden Massnahme für den Zivildienst untragbar geworden ist. 2 Sie kann eine zivildienstpflichtige Person vorübergehend von der Zivildienstleistung ausschliessen, wenn aufgrund eines hängigen Strafverfahrens berechtigte Zweifel bestehen, dass sie für den Zivildienst tragbar ist. 3 Für ihren Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung kann sie nach Artikel 367 Absätze 2 Buchstabe j und 4 des Strafgesetzbuches (StGB)41 in Verbindung mit Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe l StGB Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile sowie über hängige Strafverfahren nehmen. 4 Sofern es für den Entscheid notwendig ist, kann sie die nachstehenden Behörden schriftlich um Folgendes ersuchen: - a.
- die urteilende Behörde um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in das Urteil oder die Strafakten, die dem Eintrag zugrunde liegen;
- b.
- die Staatsanwaltschaft um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in die dem Eintrag zugrunde liegenden Strafakten.
5 Die urteilende Behörde beziehungsweise die Staatsanwaltschaft leistet dem Ersuchen Folge, es sei denn, dass dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden oder der Untersuchungszweck gefährdet wird.
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Art. 13 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten
1 Für die Befreiung vom Zivildienst gelten die Artikel 17 und 18 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199542 sinngemäss. 2 Dienstbefreiungen werden durch die Vollzugsstelle verfügt.
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Art. 14 Ausserordentliche Zivildienstleistungen 43
1 Der Bundesrat kann ausserordentliche Zivildienstleistungen zur Bewältigung der Folgen besonderer und ausserordentlicher Lagen anordnen. Unterstützungsbedürftige Kantone können bei der zuständigen Stelle des Bundes entsprechende Anträge einreichen. 2 Für ausserordentliche Zivildienstleistungen sind die Artikel 4a Buchstaben a und b, 6 Absatz 1, 19 sowie 28 Absatz 2 nicht anwendbar. 3 Für ausserordentliche Zivildienstleistungen gelten folgende Bestimmungen: - a.
- Die Vollzugsstelle kann neu zum Zivildienst zugelassene Personen sofort aufbieten.
- b.
- Die Beschwerde gegen die Umteilung zu einer ausserordentlichen Zivildienstleistung hat keine aufschiebende Wirkung.
- c.
- Einsatzbetriebe erhalten von der Vollzugsstelle eine vorläufige Anerkennung. Die Artikel 41–43 sind nicht anwendbar.
- d.
- Die Haftungsbestimmungen der Militärgesetzgebung gelten sinngemäss.
4 Der Bundesrat regelt die finanziellen Folgen ausserordentlicher Zivildienstleistungen. Er kann dabei von den Bestimmungen der Artikel 7a Absatz 3, 29, 37 Absatz 2, 46 Absätze 1 und 2 sowie 47 abweichen. 5 Die Vollzugsstelle: - a.
- legt die Dauer der ausserordentlichen Zivildienstleistungen der betroffenen Personen fest;
- b.
- kann Entlassungen aus der Zivildienstpflicht später verfügen als in Artikel 11 vorgesehen;
- c.
- kann Pikettdienst anordnen;
- d.44
- …
- e.
- kann selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen.
6 Einsatzbetriebe können ihr Weisungsrecht nach Artikel 49 zeitlich befristet unterstützungsbedürftigen Dritten übertragen. 7 Zivildienstleistenden Personen werden ausserordentliche Einsätze gleich angerechnet wie den Militärdienstleistenden.
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Art. 15 Wehrpflichtersatz
1 Männer, die ihre Zivildienstpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung erfüllen, leisten einen Ersatz in Geld. 2 Die Ersatzpflicht wird durch das Bundesgesetz vom 12. Juni 195945 über den Wehrpflichtersatz geregelt. 45SR 661. Heute: das BG über die Wehrpflichtersatzabgabe.
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Art. 15a Information 46
1 Die Vollzugsstelle informiert die Öffentlichkeit und die interessierten Personen über den Zivildienst. 2 Die zuständigen Behörden informieren die Stellungspflichtigen insbesondere anlässlich der Orientierungstage über den Zivildienst.
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