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Art. 4 Bewilligung
1 Die Aufsichtsbehörde bewilligt den Versicherern im Sinne der Artikel 2 und 3(Versicherer), welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen und die Interessen der Versicherten gewährleisten, die Durchführung der sozialen Krankenversicherung. 2 Sie veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Versicherer.
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Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Versicherer müssen: - a.
- die Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Genossenschaft, des Vereins oder der Stiftung aufweisen;
- b.
- ihren Sitz in der Schweiz haben;
- c.
- über eine Organisation und eine Geschäftsführung verfügen, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleisten;
- d.
- über ein ausreichendes Startkapital verfügen und jederzeit in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und insbesondere über die erforderlichen Reserven zu verfügen;
- e.
- über eine zugelassene externe Revisionsstelle verfügen;
- f.
- die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchführen und die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleisten; sie dürfen die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden;
- g.9
- die soziale Krankenversicherung auch versicherungspflichtigen Personen anbieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen; auf Gesuch hin und in besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde Versicherer von dieser Ver-pflichtung befreien;
- h.
- die freiwillige Taggeldversicherung nach dem KVG10 durchführen;
- i.
- in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person und jede Person, die berechtigt ist, einen Taggeldversicherungsvertrag abzuschliessen, aufnehmen;
- j.
- in der Lage sein, alle anderen Anforderungen dieses Gesetzes und des KVG zu erfüllen.
9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 74; BBl 2022 1180). 10 SR 832.10
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Art. 6 Übertragung von Aufgaben
1 Die Versicherer dürfen einem anderen Unternehmen der Versicherungsgruppe, einem Verband der Versicherer oder Dritten Aufgaben übertragen. 2 Nicht übertragen werden dürfen: - a.
- die Oberleitung und die Kontrolle durch den Verwaltungsrat;
- b.
- sonstige zentrale Führungsaufgaben, einschliesslich des Erlasses von Verfügungen im Sinne von Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200011 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
3 Die Versicherer müssen sicherstellen, dass die Aufsicht über übertragene Aufgaben uneingeschränkt wahrgenommen werden kann.
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Art. 7 Bewilligungsgesuch
1 Das Bewilligungsgesuch muss der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. 2 Dem Gesuch ist der Geschäftsplan beizulegen. Dieser muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: - a.
- die Statuten des Versicherers, die Gründungsurkunde und den Handelsregisterauszug (Eintragung);
- b.
- die Organisation des Versicherers und gegebenenfalls der Versicherungsgruppe, zu der der Versicherer gehört;
- c.
- die namentliche Bezeichnung und die Lebensläufe der Mitglieder der Verwaltungs- und Leitungsorgane;
- d.
- die namentliche Bezeichnung der externen Revisionsstelle und des leitenden Revisors oder der leitenden Revisorin;
- e.
- Angaben über Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen am Versicherer beteiligt sind oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können;
- f.
- Angaben zur finanziellen Ausstattung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung nach dem KVG12;
- g.
- die Eröffnungsbilanz der Krankenkasse;
- h.
- die Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre der Krankenkasse;
- i.
- falls vorhanden, den Rückversicherungsplan und die Rückversicherungsverträge;
- j.
- Angaben über die Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken;
- k.
- Angaben über den örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherers;
- l.
- falls vorhanden, die Verträge oder sonstige Absprachen, durch die wesentliche Aufgaben des Versicherers an Dritte übertragen werden sollen;
- m.
- die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung;
- n.
- die Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 62 KVG) und über die freiwillige Taggeldversicherung (Art. 67−77 KVG) sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen;
- o.
- falls die Krankenkasse Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten zu betreiben beabsichtigt, die Mitteilung, dass sie bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein entsprechendes Gesuch gestellt hat;
- p.
- falls der Versicherer die Krankenversicherung im Fürstentum Liechtenstein durchführen will, die Mitteilung, dass er dort ein entsprechendes Gesuch gestellt hat.
3 Die Aufsichtsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.
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Art. 8 Änderungen des Geschäftsplans
1 Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, i und k–n betreffen, bedürfen einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde. 2 Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b–f, j, o und p betreffen, sind der Aufsichtsbehörde vorgängig mitzuteilen. Sie gelten als bewilligt, sofern die Aufsichtsbehörde nicht innert acht Wochen nach der Mitteilung eine Prüfung einleitet.
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Art. 9 Änderung der rechtlichen Struktur, Vermögensübertragung und Versichertenbestandübertragung
1 Beabsichtigt ein Versicherer eine Änderung seiner rechtlichen Struktur oder eine Vermögensübertragung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200313, so hat er dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 2 Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung innert acht Wochen nach deren Mitteilung untersagen oder an Bedingungen knüpfen, wenn die Änderung nach Art und Umfang den Versicherer oder die Interessen der Versicherten gefährden kann. 3 Beabsichtigt ein Versicherer seinen Versichertenbestand gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen Versicherer zu übertragen, so bedarf dies der Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde bewilligt die Übertragung, wenn die Interessen der Versicherten insgesamt gewahrt werden.
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Art. 10 Beteiligungen
1 Ein Versicherer, der beabsichtigt, sich an einem anderen Unternehmen zu beteiligen, hat dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn die Beteiligung 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreicht oder überschreitet. 2 Wer beabsichtigt, sich direkt oder indirekt an einem Versicherer zu beteiligen, hat dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn die Beteiligung 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Versicherers erreicht oder überschreitet. 3 Wer beabsichtigt, seine Beteiligung an einem Versicherer unter die Schwellen von 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte herabzusetzen oder die Beteiligung so zu verändern, dass ein Versicherer nicht mehr Tochtergesellschaft ist, hat dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 4 Die Aufsichtsbehörde kann eine Beteiligung untersagen oder an Bedingungen knüpfen, wenn die Beteiligung nach Art und Umfang den Versicherer oder die Interessen der Versicherten gefährden kann.
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Art. 11 Vorbehalt anderer Erlasse
Die Bestimmungen des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199514 betreffend die Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen sowie des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200315 bleiben vorbehalten.
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