Allgemeine Bestimmungen (1 - 9)
Projekte zur Absatzförderung (9 - 10)
… (11 - 11)
Exportinitiativen (12 - 12)
Umsetzung (13 - 13)
Verfahren (14 - 17)
Schlussbestimmungen (18 - 21)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 Zweck 2
Diese Verordnung bezweckt, mit der Ausrichtung von Finanzhilfen die Markterlöse der schweizerischen Landwirtschaft zu steigern; insbesondere bezweckt sie:
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |
Art. 1a Unterstützte Massnahmen 3
1 Unterstützt werden Projekte, die insbesondere folgende Massnahmen beinhalten:
2 Unterstützt werden gemeinsame Projekte mehrerer juristischer oder natürlicher Personen. Projekte Einzelner werden nicht unterstützt. 3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |
Art. 2 Nicht unterstützte Massnahmen
Nicht unterstützt werden:
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951). |
Art. 3 Landwirtschaftsprodukte
1 Als Landwirtschaftsprodukte im Sinne dieser Verordnung gelten:
2 Die Produkte müssen die Anforderungen an schweizerische Herkunftsangaben nach den Artikeln 48, 48a und 48b des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19928 und nach der Verordnung vom 2. September 20159 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel erfüllen.10 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |
Art. 4 Anrechenbare Kosten 11
1 Als anrechenbare Kosten gelten Aufwendungen im Rahmen von Artikel 1aAbsatz 1, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Realisierung der Absatzförderungsmassnahmen erforderlich sind. 2 Anrechenbar sind die Personalkosten, einschliesslich Arbeitsplatzkosten, die dem Projekt direkt zurechenbar sind. Die Höhe der Anrechenbarkeit kann begrenzt werden. 3 Es sind nur Kosten anrechenbar, die unmittelbar für die Realisierung der Projekte anfallen und für die Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 1a Absatz 1 erforderlich sind. 4 Nicht anrechenbar sind insbesondere folgende Aufwendungen:
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |
Art. 5 Eigene finanzielle Mittel
1 Die Projekte12 sind zu einem ausreichenden Anteil durch eigene finanzielle Mittel zu finanzieren. 2 Nicht als eigene finanzielle Mittel gelten insbesondere:
12 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. |
Art. 613
13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951). |
Art. 7 Gemeinsames Erscheinungsbild
1 Projekte werden nur unterstützt, wenn die Massnahmen eindeutig Bezug auf die schweizerische Herkunft der Erzeugnisse nehmen.14 2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)15 bestimmt, welche Anforderungen die unterstützten Kommunikationsmassnahmen in Bezug auf ein gemeinsames Erscheinungsbild erfüllen müssen. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951). 15 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |
Art. 8 Höhe der Finanzhilfen 16
1 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. 2 Das BLW legt die Höhe der Finanzhilfe auf der Grundlage der Zuteilung der Mittel nach den Artikeln 13 und 13a und der Beurteilung der Gesuche nach Artikel 13b fest. 3 Es kann für imagebildende Massnahmen an internationalen Grossanlässen von nationaler Bedeutung vom Höchstsatz nach Absatz 1 abweichen. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |
Art. 9 Anforderungen an die unterstützten Projekte 17
1 Die Massnahmen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
2 Die Gesuchstellenden müssen für das Projekt über eine mittel- bis langfristige Strategie verfügen. Diese ist mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren. 3 Die Gesuchstellenden müssen für jedes Realisierungsjahr qualitative und quantitative Ziele für das Projekt und die Teilprojekte festlegen und über ein entsprechendes Konzept für das Marketing-Controlling verfügen. 4 Sie müssen Ziele festlegen, was die Wirkung des Projekts auf die Zielgruppen und auf den Absatz schweizerischer Landwirtschaftsprodukte betrifft. Diese Wirkungsziele sind mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren. 5 Die Gesuchstellenden müssen eine unabhängige Revisionsstelle mit der Prüfung der Buchhaltung beauftragen. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |
2. Abschnitt: Projekte zur Absatzförderung 18
18 Ursprünglich: vor Art. 6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |
Art. 9a National organisierte Projekte zur Absatzförderung 19
1 Unterstützt werden können national organisierte Projekte:
2 Pro Landwirtschaftsprodukt und pro Themenbereich wird jeweils nur ein national organisiertes Projekt unterstützt. 19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3951). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |
Art. 9b National organisierte Projekte zur Bekanntmachung gemeinwirtschaftlicher Leistungen 20
Unterstützt werden können national organisierte Projekte zur Bekanntmachung der von der schweizerischen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen. 20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |
Art. 9c Überregional organisierte Projekte zur Absatzförderung 21
1 Unterstützt werden können überregional organisierte Projekte:
2 Überregional organisierte Projekte werden nur unterstützt, wenn die eigenen finanziellen Mittel, ohne Beiträge der Kantone, mindestens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |
Art. 9d Ergänzende Kommunikationsprojekte 22
1 Für Projekte nach den Artikeln 9a und 9b sowie für produkt- oder themenübergreifende Projekte können ergänzende Kommunikationsprojekte unterstützt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
2 Ergänzende Kommunikationsprojekte werden während höchstens vier Jahren unterstützt. 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |
Art. 9e Ausschreibungen für Kommunikationsprojekte zu spezifischen Themen 23
Das BLW kann die Umsetzung von Kommunikationsmassnahmen zu spezifischen Themen in besonderen Fällen ausschreiben. Es kann dabei von den Höchstsätzen der Finanzhilfe nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 und von den Anforderungen nach Artikel 9d abweichen. 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |
Art. 10 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für Massnahmen mit Zielmarkt im Inland
1 Massnahmen mit Zielmarkt im Inland dürfen nicht primär Inlandprodukte konkurrenzieren.24 2 Massnahmen zur Absatzförderung für Wein im Inland werden nur unterstützt, wenn diese:
3 Landwirtschaftsnahe Dienstleistungen im Bereich Agrotourismus werden nur im Rahmen eines einzigen national koordinierten Projekts25 unterstützt. 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951). 25 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. |
3. Abschnitt: … |
Art. 1126
26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |
4. Abschnitt: Exportinitiativen27
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951). |
Art. 12 Allgemeine Anforderungen
1 Bei Initiativen für eine Marktabklärung werden Massnahmen zur Evaluation der strategischen Erfolgsaussichten in neuen Märkten unterstützt, insbesondere die Beschaffung von Daten bezüglich Konsumentenerwartungen, Marktrahmenbedingungen, Marktgrössen, Vertriebsstrukturen und Mitbewerbern. 2 Bei Initiativen für eine Marktbearbeitung in neuen Märkten werden die Umsetzung von Dachmarkenstrategien von Branchen sowie Einzelfirmenstrategien unterstützt. Einzelfirmenstrategien werden nur unterstützt, wenn sie sich den strategischen und marktspezifischen Zielen der betreffenden Branche nach Artikel 12a unterordnen. 3 Gesuche um Finanzhilfen sind durch die für die Massnahmen nach Artikel 9a repräsentativen und verantwortlichen Organisationen der jeweiligen Branche einzureichen. 4 Die Finanzhilfe wird während maximal fünf Jahren pro Projekt28 gewährt. 28 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. |
Art. 12a Spezifische Anforderungen an die unterstützten Initiativen für eine Marktbearbeitung in neuen Märkten
1 Zur Beurteilung der Attraktivität von Exportmärkten in Bezug auf Marketinginvestitionen haben die Gesuchstellenden eine Länder-Portfolio-Analyse zu erstellen. 2 Grundlagen der Portfolio-Analyse bilden:
3 Die Gesuchstellenden erstellen für jeden Zielmarkt eine spezifische Länderstrategie mit entsprechenden Zielen. |
Art. 12b Vorabklärungen
Für Vorabklärungen kann das BLW29 einmalige Finanzhilfen von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, und höchstens 20 000 Franken pro Projekt gewähren. 29 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen. |
Art. 12c Abbau technischer Handelshemmnisse
Für Massnahmen zum Abbau technischer Handelshemmnisse, welche zur Erreichung der strategischen und marktspezifischen Ziele der betreffenden Branche nach Artikel 12a erforderlich sind, kann das BLW einmalige Finanzhilfen von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren. |
5. Abschnitt: Umsetzung30
30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |
Art. 13 Förderschwerpunkte und Förderbereiche
1 Das BLW teilt die zur Verfügung stehenden Mittel auf der Grundlage von Förderschwerpunkten den folgenden Förderbereichen zu:
2 Die Förderschwerpunkte und die Zuteilung der Mittel auf die Förderbereiche werden vom BLW periodisch überprüft und angepasst. |
Art. 13a Zuteilung der Mittel
1 Die Mittel, die für die Projekte nach Artikel 9azur Verfügung stehen, werden aufgrund von deren Investitionsattraktivität zugeteilt. 2 Das BLW orientiert sich bei der Zuteilung der Mittel an die einzelnen Projekte an Mindest- und Höchstbeträgen. |
6. Abschnitt: Verfahren |
Art. 14 Gesuche um Unterstützung nach den Artikeln 9a–9d 31
1 Gesuche um Unterstützung nach den Artikeln 9a–9d sind bis zum 31. Mai des Vorjahres einzureichen. 2 Sie müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
3 Gesuche um Unterstützung nach Artikel 9d müssen eine Stellungnahme der Trägerschaft, die bereits Finanzhilfen für ein Projekt im gleichen Bereich erhält, enthalten. 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |
Art. 15 Gesuche für Exportinitiativen 32
1 Gesuche um Unterstützung für Exportinitiativen sind bis zum 30. September des Vorjahres einzureichen.33 2 Gesuche für Initiativen für Marktabklärungen müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
3 Gesuche für Initiativen für eine Marktbearbeitung müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
4 Gesuche für Vorabklärungen müssen eine Beschreibung des Projekts, ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten. 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951). 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). 34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |
Art. 15a Beurteilung der Gesuche 35
Die Gesuche werden namentlich aufgrund der folgenden Kriterien beurteilt:
35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |
Art. 16 Entscheid über die Finanzhilfe und Festlegung des endgültigen Betrages
1 Das BLW entscheidet mittels Verfügung über die Gewährung der Finanzhilfen.36 2 Es legt die Zahlungsmodalitäten im Einzelfall fest. 3 Die Festlegung des endgültigen Betrages erfolgt jeweils aufgrund der Prüfung der definitiven Abrechnung der Gesuchstellenden. 4 Die Stellungnahmen nach Artikel 14 Absatz 3 sind für den Entscheid des BLW nicht verbindlich.37 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). 37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |
Art. 17 Marketing-Controlling, Wirkungskontrolle und Berichterstattung 38
1 Die Finanzhilfeempfänger müssen ein Marketing-Controlling zu den einzelnen Massnahmen realisieren. Sie unterbreiten die Ergebnisse dem BLW im Rahmen einer jährlichen Berichterstattung, spätestens vor der Schlusszahlung. 2 Sie müssen das Erreichen der definierten Wirkungsziele kontrollieren. Über die Wirkung des Projekts müssen sie mindestens alle vier Jahre Bericht erstatten. 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 199839 über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte wird aufgehoben. 39 [AS 1998 3205, 2000 187Art. 22 Abs. 1 Ziff. 23, 2002 4311, 2003 5415] |
Art. 20 Übergangsbestimmungen 40
1 Für Gesuche national und überregional organisierter Projekte mit Realisierungsjahr 2014 gilt altes Recht. 2 Gesuche für Exportinitiativen, mit denen eine Finanzhilfe ab dem Jahr 2014 beantragt wird, sind bis zum 31. März 2014 beim BLW einzureichen. 3 Gesuche überregional organisierter Projekte, die im Jahr 2015 realisiert werden, sind bis zum 30. September 2014 beim BLW einzureichen. 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951). |
Art. 20a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
18. Oktober 2017 41 Für Gesuche für Projekte, die 2018 umgesetzt werden, gilt das bisherige Recht. 41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |
Anhang 42
42 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115). |
(Art. 6 und 13) |