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Art. 9
1 Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber: - a.
- bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; und
- b.
- bei der Gesuchstellung einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs.
2 Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird die Zeit, während welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen.
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Art. 10
1 Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er: - a.
- sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; und
- b.
- seit drei Jahren mit dieser Person in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.
2 Die kürzere Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für den Fall, dass eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner das Schweizer Bürgerrecht nach der Eintragung der Partnerschaft erwirbt durch: - a.
- eine Wiedereinbürgerung; oder
- b.
- durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil.
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Art. 11
Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: - a.
- erfolgreich integriert ist;
- b.
- mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und
- c.
- keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
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Art. 12
1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: - a.
- im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
- b.
- in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
- c.
- in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
- d.
- in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
- e.
- in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen. 3 Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
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Art. 13
1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist. 2 Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter. 3 Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu. 4 Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
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Art. 14
1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. 2 Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. 3 Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
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Art. 15
1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt. 2 Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.
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Art. 16
1 Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen. 2 Die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde.
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Art. 17
1 Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird. 2 Den Stimmberechtigten sind die folgenden Daten bekannt zu geben: - a.
- Staatsangehörigkeit;
- b.
- Aufenthaltsdauer;
- c.
- Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der erfolgreichen Integration.
3 Die Kantone berücksichtigen bei der Auswahl der Daten nach Absatz 2 den Adressatenkreis.
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Art. 18
1 Die kantonale Gesetzgebung sieht eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren vor. 2 Der Kanton und die Gemeinde, in denen ein Einbürgerungsgesuch gestellt worden ist, bleiben bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton zuständig, wenn sie die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss den Artikeln 11 und 12 abschliessend geprüft haben.3 3 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
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Art. 19
Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an eine Ausländerin oder an einen Ausländer durch einen Kanton oder eine Gemeinde ohne Einbürgerungsbewilligung des Bundes hat nicht die Wirkungen einer Einbürgerung.
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