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Art. 16 Einreisebedingungen
1 Anlässlich ihres Dienstantritts müssen die begünstigten Personen beim Grenzübertritt ein anerkanntes Ausweispapier und, sofern erforderlich, ein Visum vorweisen. 2 Der Antrag auf Dienstantritt wird dem EDA von dem betreffenden institutionellen Begünstigten gestellt.
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Art. 17 Aufenthaltsbedingungen 15
1 Das EDA stellt den folgenden Personen eine Legitimationskarte aus: - a.
- den Mitgliedern des Personals der institutionellen Begünstigten mit Sitz in der Schweiz, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, sowie den zu ihrer Begleitung berechtigten Personen;
- b.
- den Mitgliedern des Personals der institutionellen Begünstigten mit Sitz in der Schweiz, die keine Immunitäten geniessen, sowie den zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern dem institutionellen Begünstigten die Befreiung von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i GSG zuerkannt wurde und sofern die Personen nicht Schweizer Staatsangehörigkeit sind und zum Zeitpunkt ihrer Anstellung keine gültige Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung oder Grenzgängerbewilligung besitzen.
2 Es bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Ausstellung der Karte sowie die verschiedenen Arten von Legimitationskarten. 3 Die vom EDA ausgestellte Legitimationskarte dient als Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz, bestätigt allfällige Vorrechte und Immunitäten ihrer Inhaberin oder ihres Inhabers und befreit die begünstigte Person für die Dauer ihrer dienstlichen Aufgaben von der Visumspflicht. 4 Die begünstigten Personen, die über eine Legitimationskarte des EDA verfügen und die nicht Schweizer Staatsangehörigkeit sind, sind von der Pflicht befreit, sich bei den zuständigen kantonalen Einwohnerkontrollbehörden anzumelden. Sie können sich jedoch freiwillig anmelden. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063).
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Art. 18 Arbeitsbedingungen
1 In Übereinstimmung mit dem Völkerrecht sind die institutionellen Begünstigten befugt, die Arbeitsbedingungen für ihr Personal zu bestimmen. 2 Die Mitglieder von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten, ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen sowie von Sondermissionen, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen oder zum Zeitpunkt ihrer Anstellung ihren ständigen Wohnsitz in der Schweiz haben, unterstehen dem Schweizer Arbeitsrecht. Eine Rechtswahl zwecks Anwendung der Rechtsvorschriften eines fremden Staates ist nur in dem vom Schweizer Recht bestimmten Rahmen möglich. 3 Die Mitglieder des lokalen Personals von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten, ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen sowie von Sondermissionen unterstehen ungeachtet des Ortes, an dem sie angestellt wurden, dem Schweizer Arbeitsrecht. Eine Rechtswahl zwecks Anwendung der Rechtsvorschriften eines fremden Staates ist in dem vom Schweizer Recht bestimmten Rahmen möglich. Besitzt ein Mitglied des lokalen Personals die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates und ist es in diesem Staat angestellt worden, so können die Arbeitsbeziehungen dem Recht des betreffenden Staates unterstellt werden.16 16 Fassung gemäss Anhang der V vom 6. Juni 2011 über die privaten Hausangestellten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2425).
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Art. 19 Sozialfürsorge
Insofern der institutionelle Begünstigte nach dem Völkerrecht als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung untersteht und die Mitglieder des Personals von institutionellen Begünstigten nicht dieser Gesetzgebung unterstellt sind, bestimmt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht der institutionelle Begünstigte die Modalitäten der Sozialfürsorge für sein Personal und richtet eine eigene soziale Absicherung ein.
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Art. 20 Zur Begleitung berechtigte Personen
1 Die folgenden Personen sind berechtigt, die hauptberechtigte Person zu begleiten, und geniessen die gleichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wie diese, sofern sie mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben: - a.
- die Ehegattin oder der Ehegatte der hauptberechtigten Person;
- b.
- die gleichgeschlechtliche Partnerin oder der gleichgeschlechtliche Partner der hauptberechtigten Person, wenn eine eingetragene Partnerschaft in der Schweiz besteht, die Partnerschaft sich aus gleichwertigen ausländischen Rechtsvorschriften ergibt oder die Partnerin oder der Partner von dem betreffenden institutionellen Begünstigten als offizielle Lebenspartnerin oder offizieller Lebenspartner oder als unterhaltsberechtigte Person betrachtet wird;
- c.
- die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner der hauptberechtigten Person (im Sinne des Schweizer Rechts eine nicht mit der hauptberechtigten Person verheiratete Person des anderen Geschlechts), wenn die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner von dem betreffenden institutionellen Begünstigten als offizielle Lebenspartnerin oder offizieller Lebenspartner oder als unterhaltsberechtigte Person betrachtet wird;
- d.
- die ledigen Kinder der hauptberechtigten Person bis zum 25. Altersjahr;
- e.
- die ledigen Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners oder der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners bis zum 25. Altersjahr, wenn diese oder dieser die Sorgepflicht offiziell übernimmt.
2 Die folgenden Personen können in Ausnahmefällen vom EDA die Bewilligung erhalten, die hauptberechtigte Person zu begleiten, sofern sie mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben; sie erhalten eine Legitimationskarte, kommen jedoch nicht in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten oder Erleichterungen: - a.
- die gleichgeschlechtliche Partnerin oder der gleichgeschlechtliche Partner der hauptberechtigten Person, wenn die Partnerin oder der Partner von dem betreffenden institutionellen Begünstigten nicht als offizielle Lebenspartnerin oder offizieller Lebenspartner oder als unterhaltsberechtigte Person anerkannt wird, der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis jedoch von dem institutionellen Begünstigten eingereicht wird und eine dauerhafte Beziehung nachgewiesen werden kann, sofern die betreffenden Personen nicht in der Lage sind, ihre Partnerschaft in Übereinstimmung mit dem Schweizer Recht oder dem Recht eines anderen Staates anzumelden;
- b.
- die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner der hauptberechtigten Person, wenn die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner von dem betreffenden institutionellen Begünstigten nicht als offizielle Lebenspartnerin oder offizieller Lebenspartner oder als unterhaltsberechtigte Person anerkannt wird, der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis jedoch von dem institutionellen Begünstigten eingereicht wird und eine dauerhafte Beziehung nachgewiesen werden kann;
- c.
- die ledigen Kinder der hauptberechtigten Person im Alter von über 25 Jahren, wenn diese die volle Sorgepflicht übernimmt;
- d.
- die ledigen Kinder der Ehegattin, des Ehegatten, der Partnerin, des Partners, der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners der hauptberechtigten Person im Alter von über 25 Jahren, wenn diese die volle Sorgepflicht übernimmt;
- e.
- die Verwandten in aufsteigender Linie der hauptberechtigten Person sowie der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners, der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners der hauptberechtigten Person im Sinne von Absatz 1, wenn diese die volle Sorgepflicht übernimmt;
- f.
- in Ausnahmefällen weitere Personen, für die die hauptberechtigte Person die volle Sorgepflicht übernimmt, wenn es nicht möglich ist, sie im Herkunftsland Dritten anzuvertrauen (Fälle höherer Gewalt).
2bis Eine Befreiung vom Erfordernis des gemeinsamen Haushalts mit der hauptberechtigen Person kann gewährt werden: - a.
- für Personen nach Absatz 1 Buchstaben d und e und 2 Buchstaben c und d: wenn sie ihren Wohnsitz zu Studienzwecken im Ausland haben;
- b.
- für Personen nach den Absätzen 1 und 2: auf Gesuch des betroffenen institutionellen Begünstigten hin für eine Dauer von höchstens einem Jahr, wenn die hauptberechtigte Person, die von einem institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und i GSG angestellt ist, sich aus beruflichen Gründen an einen Einsatzort begibt, an dem die ständige Anwesenheit der Familie aus Sicherheitsgründen nicht möglich oder nicht erwünscht ist und die Familie aus diesen Gründen auf einen gemeinsamen Haushalt verzichten muss;
- c.
- für Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b: während eines hängigen Scheidungsverfahrens, eines Trennungsverfahrens, eines Eheschutzverfahrens oder eines Verfahrens zur gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft der hauptberechtigten Person; während dieser Zeit ist der gemeinsame Haushalt auch nicht erforderlich für Kinder nach Absatz 1 Buchstaben d und e, falls sie unter der Obhut der betroffenen Person nach Absatz 1 Buchstabe a oder b stehen, sowie für Kinder nach Absatz 2 Buchstaben c und d; die Bestimmungen des schweizerischen Steuerrechts bleiben vorbehalten.17
3 Private Hausangestellte können vom EDA die Erlaubnis erhalten, die hauptberechtigte Person zu begleiten, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung vom 6. Juni 201118 über die privaten Hausangestellten erfüllen.19 4 Anträge auf Erlaubnis zur Begleitung der hauptberechtigten Person durch die in diesem Artikel genannten Personen sind vor der Einreise der begleitenden Personen in die Schweiz zu stellen. 5 Das EDA entscheidet im Einzelfall, ob die Person, welche die hauptberechtigte Person begleiten will, die gemäss diesem Artikel erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Alle diesbezüglichen Fragen werden in Übereinstimmung mit den diplomatischen Gepflogenheiten in Absprache zwischen dem EDA und dem betreffenden institutionellen Begünstigten und unter Ausschluss jeglicher persönlichen Intervention der begünstigten Person geregelt. 17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063). 18 SR 192.126 19 Fassung gemäss Anhang der V vom 6. Juni 2011 über die privaten Hausangestellten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2425).
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Art. 21 Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen, die in offizieller Eigenschaft tätig sind
1 Personen, die in offizieller Eigenschaft bei einem institutionellen Begünstigten tätig sind, müssen grundsätzlich ihre dienstlichen Aufgaben vollzeitlich wahrnehmen. Die besonderen Vorschriften für Honorar-Konsularbeamte aufgrund des Wiener Übereinkommens vom 24. April 196320 über konsularische Beziehungen sowie für Personen, deren Aufgaben auf ein spezifisches Mandat beschränkt sind, darunter Anwältinnen und Anwälte, die an Verfahren vor internationalen Gerichtshöfen oder Schiedsgerichten teilnehmen, bleiben vorbehalten. 2 Personen, die in offizieller Eigenschaft tätig sind, können in Ausnahmefällen von den zuständigen kantonalen Behörden die Bewilligung erhalten, eine Nebenerwerbstätigkeit von bis zu zehn Wochenstunden auszuüben, sofern sie in der Schweiz wohnen und die Tätigkeit mit der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht unvereinbar ist. Die zuständigen kantonalen Behörden entscheiden im Einvernehmen mit dem EDA. 3 Als zulässige Nebenerwerbstätigkeit kann insbesondere die Lehrtätigkeit in einem Spezialgebiet gelten. Hingegen gelten namentlich alle Tätigkeiten kommerzieller Art als unvereinbar mit den dienstlichen Aufgaben. 4 Die in offizieller Eigenschaft tätige Person, die eine Nebenerwerbstätigkeit ausübt, geniesst für diese Tätigkeit keinerlei Vorrechte oder Immunitäten. Insbesondere geniesst sie im Falle einer Klage in Bezug auf die Nebenerwerbstätigkeit nicht die Immunität von der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie von der Urteilsvollstreckung.21 5 Sie ist hinsichtlich ihrer Nebenerwerbstätigkeit dem Schweizer Recht unterstellt; insbesondere unterliegt sie, sofern nicht ein Sozialversicherungsabkommen etwas anderes bestimmt, hinsichtlich ihrer Nebenerwerbstätigkeit der Schweizer Gesetzgebung: - a.
- zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
- b.
- zur Unfallversicherung;
- c.
- zum Erwerbsersatz;
- d.
- zu den Familienzulagen;
- e.
- zur Arbeitslosenversicherung; sowie
- f.
- zur Mutterschaftsversicherung.22
6 Das Einkommen aus der Nebenerwerbstätigkeit ist in der Schweiz zu versteuern, sofern nicht ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes vorsieht.23 20 SR 0.191.02 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063). 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063). 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063).
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Art. 22 Erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen, die zur Begleitung der hauptberechtigten Person berechtigt sind
1 Die folgenden Personen haben während der Dauer der Funktionen der hauptberechtigten Person erleichterten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt, sofern sie gemäss Artikel 20 Absatz 1 berechtigt sind, die hauptberechtigte Person zu begleiten, und sofern sie in der Schweiz wohnen und mit der hauptberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt leben: - a.
- die Ehegattin oder der Ehegatte der hauptberechtigten Person im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a;
- b.
- die gleichgeschlechtliche Partnerin oder der gleichgeschlechtliche Partner der hauptberechtigten Person im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b;
- c.
- die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner der hauptberechtigten Person im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c;
- d.
- die ledigen Kinder der hauptberechtigten Person im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d, wenn sie vor dem 21. Altersjahr als berechtigte Begleitpersonen in die Schweiz eingereist sind; sie dürfen den erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt bis zum Alter von 25 Jahren nutzen; nach dem 25. Altersjahr müssen sie ihre Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländerinnen und Ausländer regeln;
- e.
- die ledigen Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners sowie der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e, wenn sie vor dem 21. Altersjahr als berechtigte Begleitpersonen in die Schweiz eingereist sind; sie dürfen den erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt bis zum Alter von 25 Jahren nutzen; nach dem 25. Altersjahr müssen sie ihre Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländerinnen und Ausländer regeln.
2 Zur Erleichterung der Arbeitssuche stellt das EDA den Personen nach Absatz 1 auf Anfrage ein Dokument zur Vorlage vor potenziellen Arbeitgebern aus, das nachweist, dass die betreffende Person nicht der zahlenmässigen Begrenzung der ausländischen Arbeitskräfte, dem Grundsatz der vorrangigen Anwerbegebiete und den arbeitsmarktlichen Vorschriften (Inländervorrang und vorgängige Kontrolle der Löhne und der Arbeitsbedingungen) untersteht. 3 Personen nach Absatz 1, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, erhalten von der zuständigen kantonalen Behörde gegen Vorlage eines Arbeitsvertrags, eines Stellenvorschlags oder einer Erklärung, wonach sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, sowie einer Beschreibung dieser Tätigkeit eine spezielle Aufenthaltsbewilligung, den so genannten «Ci-Ausweis»; dieser wird ihnen im Austausch gegen ihre Legitimationskarte ausgestellt. Eine selbständige Erwerbstätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Ci-Ausweises von den zuständigen Behörden die Bewilligung erhalten hat, den fraglichen Beruf oder die fragliche Tätigkeit auszuüben. 4 Personen nach Absatz 1, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, unterstehen dafür dem Schweizer Recht. Sie geniessen insbesondere keinerlei Vorrechte oder Immunitäten im Rahmen dieser Tätigkeit.24 5 Sie unterliegen, sofern nicht ein Sozialversicherungsabkommen etwas anderes bestimmt, der Schweizer Gesetzgebung: - a.
- zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
- b.
- zur Unfallversicherung;
- c.
- zum Erwerbsersatz;
- d.
- zu den Familienzulagen;
- e.
- zur Arbeitslosenversicherung, sowie
- f.
- zur Mutterschaftsversicherung.25
6 Das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit ist in der Schweiz zu versteuern, sofern nicht ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes vorsieht.26 7 Im Übrigen regelt das EDA die Modalitäten der Umsetzung im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Migration.27 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063). 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063). 26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063). 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063).
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