1 Militärfahrzeuge können an die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sowie an Dritte abgeben werden, sofern die Fahrzeuge und ihre Einrichtungen den Vorschriften und technischen Anforderungen für zivile Fahrzeuge entsprechen. Für die Abgabe an Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und der Armasuisse gelten diese Voraussetzungen nicht.21
1bis Die abgebende Stelle macht die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen auf ihre Pflichten gemäss dieser Verordnung aufmerksam und erlässt die Weisungen für die Verwendung der Fahrzeuge. Werden Militärfahrzeuge an Dritte abgegeben, so sind die Pflichten der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen und die Vorschriften über die Verwendung der Fahrzeuge in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.22
2 Überschreitet die Abgabedauer an Stellen ausserhalb der Gruppe Verteidigung und der Armasuisse 30 Tage, so müssen diese Stellen die Militärfahrzeuge mit zivilen kantonalen Kontrollschildern versehen. Der Chef oder die Chefin der Logistikbasis der Armee kann die Abgabe von Militärfahrzeugen mit Militärkontrollschildern an Dritte über die Frist von 30 Tagen hinaus bewilligen, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt und ein Sachzusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der Armee besteht.23
3 Die Abgabe von Kampffahrzeugen und Systemen mit sensiblem oder klassifiziertem Inhalt bedarf einer Bewilligung durch den Chef oder die Chefin der Armee.24
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 305).
22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 305).
23 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 305).