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Art. 15a Gesuch um Finanzhilfen
Finanzhilfen werden nur auf Gesuch hin gewährt.
1 Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
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Art. 15b Übertragung von Bundesaufgaben mit Abgeltung
1Soweit die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorsieht, richtet sich das Auswahlverfahren für die Übertragung von Bundesaufgaben, für die mehrere Empfänger zur Auswahl stehen und für die eine Abgeltung gewährt wird, unter Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20192 über das öffentliche Beschaffungswesen für die Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs. 2Die Publikation der Eröffnung des Auswahlverfahrens erfolgt nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20043 im Bundesblatt. Das Auswahlverfahren wird mit einer Verfügung an alle am Verfahren Beteiligten abgeschlossen. Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 35 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes. 3Die Übertragung und die Abgeltung nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Auswahlverfahren richten sich nach den Artikeln 14–40 des vorliegenden Gesetzes.
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Art. 15c Auskunftspflicht
1Wer um eine Finanzhilfe nachsucht oder sich um die Übertragung einer Bundesaufgabe bewirbt, muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Er oder sie hat ihr auch Einsicht in die Akten und den Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren. 2Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen auch nach der Gewährung von Finanzhilfen oder der Übertragung von Bundesaufgaben, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und Rückforderungsansprüche abklären kann.
1 Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
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Art. 16 Rechtsform
1Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. 2Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: - a.
- die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder
- b.
- bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet.
3Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. 4Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden. 5Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig.
1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2007 über den Übergang zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5953; BBl 2007 645).
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Art. 17 Verfügungen: a.Grundsatz
1Die zuständige Behörde bezeichnet in der Verfügung die Rechtsgrundlage, die Art und den Betrag der Finanzhilfe oder Abgeltung. Kann der Betrag nicht endgültig festgesetzt werden, so bestimmt die Behörde aufgrund der vorgelegten Unterlagen die anrechenbaren Kosten, den Prozentsatz und den Höchstbetrag der Leistung. 2Bestehen keine besonderen Bestimmungen, so legt die Behörde zudem fest: - a.
- den Zeitpunkt, in dem die Finanzhilfe oder Abgeltung zur Auszahlung fällig wird, unter Vorbehalt von Artikel 23;
- b.
- wie lange ein Objekt an den Zweck gebunden ist, für den die Finanzhilfe oder Abgeltung ausgerichtet wird.
3Erlässt die Behörde eine Verfügung, bevor der Empfänger seine Aufgabe erfüllt hat, so legt sie ausserdem fest: - a.
- die Einzelheiten der zu erfüllenden Aufgabe;
- b.
- den Zeitraum, in dem die Aufgabe erfüllt werden muss;
- c.
- alle Auflagen, um sicherzustellen, dass die Leistung zweckentsprechend verwendet und die Aufgabe kostengünstig, zeit- und zweckgerecht erfüllt wird.
4Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Empfänger einer Finanzhilfe Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen beschafft, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit Finanzhilfen des Bundes finanziert werden, so kann die Behörde ihn verpflichten, einen angemessenen Wettbewerb sicherzustellen. In der Regel sind zu diesem Zweck mindestens drei Offerten einzuholen.1
1 Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
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Art. 18 Verfügungen: b.Nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages der Leistung
1Hat die zuständige Behörde den endgültigen Betrag in der Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung nicht festgesetzt, so legt sie ihn ohne neue Verfügung fest, sobald ihr die Abrechnung vorliegt. 2Enthält die Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung nicht alle Grundlagen, die zur Festsetzung des endgültigen Betrags notwendig sind, so legt die Behörde die fehlenden oder neu zu beurteilenden Elemente in einer neuen Verfügung fest. Dies gilt auch bei Finanzhilfen oder Abgeltungen für Mehrkosten nach Artikel 15.
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Art. 19 Verträge: a.Grundsatz
1Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absatz 31. 2Nach den Vertragsverhandlungen stellt die Behörde dem Gesuchsteller einen befristeten Antrag, dessen Inhalt sich nach Artikel 17 oder 20a richtet. Bezieht sich der Antrag auf eine Programmvereinbarung und berührt er die Interessen von Gemeinden, so unterbreitet der Kanton ihn diesen Gemeinden zur Stellungnahme.2 3Die Behörde eröffnet den Antrag auch den beschwerdeberechtigten Dritten. Diese sowie der Gesuchsteller können innert 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen.
1 Heute: Art. 16 Abs. 4. 2 Fassung gemäss Ziff. II 10 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
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Art. 20 Verträge: b.Inhalt des Antrages; nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages der Leistung
1Für den Inhalt des Antrages und des Vertrages gilt Artikel 17.1 2Für die nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages gilt Artikel 18. Anstelle der Verfügung nach Artikel 18 Absatz 2 nimmt die Behörde eine Änderung oder Ergänzung des Vertrags nach dem in Artikel 19 vorgesehenen Verfahren vor.
1 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
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Art. 20a Programmvereinbarungen
1Die Programmvereinbarungen legen die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele fest und regeln die Beitragsleistung des Bundes sowie, im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle, die Einzelheiten der Finanzaufsicht. 2Die Programmvereinbarungen erstrecken sich in der Regel über mehrere Jahre. 3Werden im Rahmen von Programmvereinbarungen vorgesehene Leistungen durch Gemeinden erbracht, so vergütet der Kanton den Gemeinden die entstandenen Kosten mindestens entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten. 4Artikel 23 ist auf die Programmvereinbarungen nicht anwendbar.
1 Eingefügt durch Ziff. II 10 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
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Art. 21 Richtlinien für Abrechnungen
Die zuständige Behörde erlässt Richtlinien für die Erstellung der Abrechnungen. Sie berücksichtigt dabei die branchenspezifischen Gewohnheiten.
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Art. 22 Gewährung von bundesrechtlichen Leistungen durch die Kantone
1Gewähren die Kantone aufgrund der Spezialgesetzgebung bundesrechtliche Finanzhilfen und Abgeltungen, so können die Bundesbehörden mit Richtlinien für eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis sorgen. 2Für Leistungen, die nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder auf die kein Rechtsanspruch besteht (Art. 13), bestimmen die Bundesbehörden nach Anhören der Kantone deren Kontingente. Die Kantone erstellen die Prioritätenordnung.
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