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Art. 4 Beiträge und Darlehen
1 Der Bund leistet die Investitionsbeiträge an den Bau, die Erweiterung oder die Erneuerung von KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen im Inland in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen. 2 Er leistet die Investitionsbeiträge an den Bau oder die Erweiterung von KV-Umschlagsanlagen im Ausland in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen oder unverzinslichen, rückzahlbaren Darlehen. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) bestimmt die Aufteilung der Investitionsbeiträge auf A-Fonds-perdu-Beiträge und Darlehen aufgrund der voraussichtlichen Wirkung der Investition auf die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene. 3 Die Empfängerin muss die unverzinslichen, rückzahlbaren Darlehen durch Grundpfandrecht oder Bankgarantie sichern. Das BAV kann verlangen, dass A-Fonds-perdu-Beiträge durch Grundpfandrecht oder Bankgarantie gesichert werden. 4 Der Bund leistet die Investitionsbeiträge an den Bau von Hafenanlagen in Form von unverzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen.
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Art. 5 Voraussetzungen
1 Investitionsbeiträge an ein Anschlussgleis werden nur geleistet, wenn darauf pro Jahr mindestens 12 000 Tonnen oder 720 Wagenladungen transportiert werden. Massgebend sind nur Mengen, die nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin auf der Schiene transportiert werden müssen. 2 Investitionsbeiträge an eine KV-Umschlagsanlage oder eine Hafenanlage werden nur geleistet, wenn darauf pro Jahr mindestens 5000 Standardcontainer-Einheiten (Twenty Foot Equivalent Units, TEU) zwischen Verkehrsmitteln umgeschlagen werden. 3 Die Investitionsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Gesuchstellerin: - a.
- sich mit eigenen Mitteln an der Investition beteiligt;
- b.
- einen diskriminierungsfreien Zugang gewährleistet;
- c.
- bei KV-Umschlagsanlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung: ein eigenständiges Unternehmen und Eigentümerin der Umschlagsanlage ist.
4 Bei kleinen Projekten kann von der Voraussetzung nach Absatz 3 Buchstabe b abgewichen werden; der Investitionsbeitrag wird in diesem Fall reduziert.
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Art. 6 Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs
1 Die Eigentümer und die Betreiber der vom Bund geförderten KV-Umschlagsanlagen, Hafenanlagen und Anschlussgleise (Anlagen) gewähren den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Anlagen, indem sie: - a.
- sich bei der Zuteilung von Kapazitäten, der Erbringung von Dienstleistungen und der Bemessung von Preisen für den eigenen Bedarf an die Regeln halten, die für Dritte gelten;
- b.
- Dritte bei der Zuteilung von Kapazitäten, der Erbringung von Dienstleistungen und der Bemessung von Preisen unter gleichen Bedingungen gleich behandeln, unabhängig davon, ob diese strassen-, schienen- oder schiffseitig Zugang zur geförderten Anlage erhalten;
- c.
- die grundsätzlichen Bedingungen des Zugangs, der Zuteilung der Kapazitäten, der Erbringung der Dienstleistungen und des Verfahrens sowie die Preise publizieren;
- d.
- die anzubietenden Dienstleistungen sowie deren Preise (einschliesslich Bedingungen für Rabatte und mehrjährige Rahmenvereinbarungen) publizieren.
2 Bei Anschlussgleisen ohne KV-Umschlagsanlage sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben c und d Interessierten auf Anfrage mitzuteilen. 3 Die Eigentümer und die Betreiber der vom Bund geförderten Anlagen haben die Vertraulichkeit der Daten Dritter zu gewährleisten.
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Art. 6a Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Dienstleistungen im Gütertransport auf der Schiene 5
Unternehmen, die Dienstleistungen in der Zustellung von Zügen, Wagen oder Wagengruppen zwischen der Eisenbahninfrastruktur und Anschlussgleisen oder KV-Umschlagsanlagen erbringen, stellen den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen sicher, indem sie: - a.
- sich bei der Erbringung von Dienstleistungen und der Bemessung von Preisen für den eigenen Bedarf an die Regeln halten, die für Dritte gelten;
- b.
- Dritte bei der Erbringung von Dienstleistungen, der Zuteilung von Ressourcen und der Bemessung von Preisen unter gleichen Bedingungen gleichbehandeln;
- c.
- die grundsätzlichen Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen, die Planung und Zuteilung der Ressourcen sowie für die Bemessung der Preise publizieren.
5 Eingefügt durch Ziff. I 6 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).
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Art. 7 Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind die Kosten für die Projektierung, die Vorbereitung, die Bau- und Baunebenkosten sowie alle Aufwendungen für die feste eisenbahntechnische Ausrüstung. Im kombinierten Verkehr sind diese Kosten auch im Perimeter der Umschlagsanlage anrechenbar. 2 Vollständig anrechenbar sind Kosten, die unmittelbar für die Nutzung einer geförderten Anlage nötig sind. Sind für die Nutzung der Anlage Massnahmen notwendig, die für die Gesuchstellerin oder Dritte anderweitig von Vorteil sind, so sind die Kosten nur anteilig anrechenbar. 3 Nicht anrechenbar sind insbesondere: - a.
- Kosten für Traktionsmittel;
- b.
- Kosten für die Anschlussvorrichtung;
- c.
- Entschädigungen an Behörden und Kommissionen;
- d.
- Kapitalkosten, Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Baukrediten sowie für die Sicherung von Finanzhilfen oder Währungsabsicherungen;
- e.
- der Unterhalt von KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen;
- f.
- der ersatzlose Rückbau von Weichen und Gleisabschnitten;
- g.
- Kosten der Umschlagseinrichtungen von Anschlussgleisen;
- h.
- Kosten für Anlageteile, die einer Zusatzleistung dienen, wie Gleiswaagen oder Waschanlagen für Container.
4 Bei KV-Umschlagsanlagen können die Kosten für den Landerwerb in begründeten Einzelfällen anrechenbar sein. 5 Übersteigen die Gesamtkosten oder einzelne Kostenelemente das für vergleichbare Anlagen übliche Mass, so kann das BAV die Höhe der anrechenbaren Kosten herabsetzen. Es bestimmt für die KV-Umschlagsanlagen und die Anschlussgleise die Obergrenzen je Kostenelement. 6 Das BAV legt die Höhe der anrechenbaren Kosten im Einzelfall fest.
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Art. 8 Bemessung
1 Der Investitionsbeitrag des Bundes beträgt: - a.
- bei KV-Umschlagsanlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung: höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten;
- b.
- bei Anschlussgleisen und bei KV-Umschlagsanlagen ohne nationale verkehrspolitische Bedeutung: höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten;
- c.
- bei Hafenanlagen: höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Das BAV legt die Höhe des Investitionsbeitrags aufgrund der Kriterien nach Artikel 8 Absatz 3 GüTG im Einzelfall fest. 3 Die Höchstbeiträge nach Absatz 1 können nur erreicht werden, wenn die Anlage: - a.
- dem Konzept für den Gütertransport auf der Schiene nach Artikel 3 GüTG entspricht;
- b.
- eine hohe Subventionseffizienz aufweist;
- c.
- zur Beseitigung von Engpässen beiträgt;
- d.
- zur Deckung des Kapazitätsbedarfs im kombinierten Verkehr oder im Wagenladungsverkehr beiträgt;
- e.
- optimal an die Eisenbahn-, Hafen- oder Strasseninfrastruktur angebunden wird;
- f.
- bewirkt, dass der Energieverbrauch des Gütertransports gesenkt und dieser umweltfreundlich durchgeführt wird.
4 Entsteht durch die Investition ein Vorteil Dritter, so bewertet das BAV deren finanziellen Nutzen und reduziert die Investitionsbeiträge des Bundes entsprechend. 5 Beiträge von weniger als 30 000 Franken werden nicht ausgerichtet.
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Art. 9 Prioritätenordnung
Genügen die verfügbaren Mittel voraussichtlich nicht, um alle Gesuche zu berücksichtigen, so ordnet das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Projekte nach ihrer Priorität wie folgt: - a.
- Beitrag zur Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs;
- b.
- ausgewiesener Bedarf gemäss dem Konzept für den Gütertransport auf der Schiene nach Artikel 3 GüTG;
- c.
- übrige Projekte.
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Art. 10 Gesuch
1 Das Gesuch um Investitionsbeiträge ist beim BAV einzureichen. 2 Sofern ein Projekt eine KV-Umschlagsanlage und ein Anschlussgleis betrifft, gelten diese als Teilprojekte, für die ein gemeinsames Gesuch einzureichen ist. 3 Das Gesuch für ein Projekt mit einem Investitionsvolumen von höchstens fünf Millionen Franken muss folgende Unterlagen enthalten: - a.
- gegebenenfalls die Baubewilligung;
- b.
- den Kostenvoranschlag;
- c.
- Angaben über zugesicherte Beiträge von Kantonen oder Dritten sowie weitere Leistungen der öffentlichen Hand;
- d.
- die veranschlagte Transportmenge;
- e.
- einen Situationsplan.
4 Das Gesuch für ein Projekt mit einem Investitionsvolumen von über fünf Millionen Franken muss folgende Unterlagen enthalten: - a.
- die Unterlagen nach Absatz 3 Buchstaben b-e;
- b.
- den Nutzungsplan;
- c.
- eine Übersicht über die erwarteten Kosten und Erlöse des Betriebs der Anlage;
- d.
- die veranschlagte Kapazität der Anlage;
- e.
- die geplante Schienenanbindung;
- f.
- bei KV-Umschlagsanlagen und Hafenanlagen: die geplante Strassenanbindung.
5 Das BAV kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.
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Art. 11 Zusicherung
1 Das BAV sichert die Investitionsbeiträge mittels Verfügung zu. Es legt darin insbesondere den Beitragssatz, die anrechenbaren Kosten und den Höchstbetrag der Finanzhilfe fest. 2 Übersteigen die Investitionsbeiträge fünf Millionen Franken, so entscheidet es im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV). 3 Die Frist für den Baubeginn wird in der Regel auf drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Zusicherungsverfügung festgelegt. Die Beitragszusicherung verfällt, wenn die Gesuchstellerin nicht innerhalb der Frist mit dem Bau beginnt. Das BAV kann die Frist in begründeten Fällen um höchstens zwei Jahre verlängern. 4 Nach dem Baubeginn werden keine Investitionsbeiträge mehr zugesichert, es sei denn, das BAV habe nach Eingang des Gesuchs um Finanzhilfe den vorzeitigen Baubeginn bewilligt.
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Art. 12 Auszahlung
1 Das BAV veranlasst die Auszahlung der Investitionsbeiträge nach Prüfung der Schlussabrechnung. 2 Auf Gesuch hin können Abschlagszahlungen von höchstens 80 Prozent der Investitionsbeiträge nach Baufortschritt und tatsächlichen Aufwendungen geleistet werden.
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Art. 13 Fälligkeit
Die Investitionsbeiträge werden sechs Monate nach der Einreichung der Schlussabrechnung beim BAV zur Auszahlung fällig.
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Art. 14 Rückforderung
1 Das BAV fordert die Investitionsbeiträge vollständig zurück, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Erhalt der Finanzhilfe die geförderte Anlage nicht benützt wird. 2 Es fordert die Investitionsbeiträge anteilsmässig zurück, wenn die geförderte Anlage endgültig nicht mehr benützt wird oder die vereinbarte Umschlags- oder Transportmenge nicht erreicht wird. Der rückzahlbare Betrag wird ausgehend von einer Lebensdauer der Anlage von 20 Jahren und der erreichten Umschlags- oder Transportmenge herabgesetzt. 3 Das BAV fordert Investitionsbeiträge ganz oder teilweise zurück, wenn die geförderte Anlage nicht diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt wird. 4 In Härtefällen kann es im Einvernehmen mit der EFV ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten. 5 Rückzahlungen sind für die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zu verwenden. Die Verwendung richtet sich nach Artikel 3 MinVG.
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