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Art. 205 Mahnung 504
1 Wer die im AHVG und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20–200 Franken. 2 Die Mahngebühren sind mit der Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet werden. 504Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 20001441).
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Art. 206 Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen und Zuschlägen 505
Die Mahngebühren, die Ordnungsbussen sowie ein Fünftel der Verzugszinsen und der Zuschläge nach Artikel 14bis AHVG verfallen der Ausgleichskasse und sind zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden. 505Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373).
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Art. 207 Verjährung 506
Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschriften sowie Ordnungsbussen verjähren in einem Jahr seit ihrer Begehung bzw. seit Eintritt der Rechtskraft. Die Verjährung der Busse wird durch jede auf Vollstreckung gerichtete Handlung unterbrochen. 506Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).
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Art. 208 Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen
Die Leiter der Ausgleichskassen sind verpflichtet, strafbare Handlungen im Sinne der Artikel 87 ff. AHVG, von denen die Ausgleichskassen Kenntnis erhalten, der zuständigen kantonalen Instanz anzuzeigen.
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Art. 209 Auskunftspflicht
1 Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind.507 2 Die Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind gehalten, den Ausgleichskassen wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nötig ist. 3 Die Ausgleichskassen, die Arbeitgeber und alle sonstigen mit der Durchführung des AHVG und deren Kontrolle beauftragten Personen und Stellen sowie die Versicherten sind verpflichtet, dem Bundesamt alle Auskünfte zu geben und alle Akten zur Einsichtnahme einzusenden, deren dieses zur Durchführung der Aufsicht bedarf.508 507Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 543). 508 Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 543).
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Art. 209bis Streitigkeiten über Datenbekanntgaben 509
Über Streitigkeiten betreffend die Datenbekanntgabe nach Artikel 50a AHVG entscheidet das Bundesamt mittels Verfügung. 509Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 445). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2905).
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Art. 209ter Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten 510
1 In den Fällen nach Artikel 50a Absatz 4 AHVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969511 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen. 2 Für Publikationen nach Artikel 50a Absatz 3 AHVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben. 3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
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Art. 210 Formulare 512
1 Das Bundesamt bestimmt die amtlichen Formulare und gibt sie heraus. Es kann die Verwendung weiterer einheitlicher Formulare vorschreiben. 2 …513 512Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021). 513Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1720).
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Art. 211 Pauschalfrankatur 514
1 Die Pauschalfrankatur umfasst die Taxen und Gebühren für die Postsendungen und Zahlungen im Inland der Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle. Sie kann auch auf andere Organe sowie auf die Postsendungen und Zahlungen der Ausgleichskassen, welche die ihnen gemäss Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragenen weitern Aufgaben betreffen, ausgedehnt werden. 2 Das Bundesamt ordnet im Einvernehmen mit dem Geschäftsbereich Postfinance der Schweizerischen Post das Nähere.515 3 Missbräuche werden wie Taxhinterziehungen nach Artikel 62 des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924516 geahndet.
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Art. 211bis Verwendung von Mitteln aus dem AHV-Ausgleichsfonds für Aufklärungs- und Informationsmassnahmen 517
1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt Beiträge für Informationsaufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Aufgaben besorgt. Es kann zur Erfüllung dieser Aufgaben aussenstehende Organisationen beiziehen. 2 Die Höhe der Beiträge für Informationsaufgaben richtet sich nach Umfang und Bedeutung der jeweiligen Projekte. 3 Die aus dem AHV-Ausgleichsfonds zu gewährenden Mittel für Informationsaufgaben müssen vom Departement genehmigt werden. Der Verwaltungsrat der Compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO) wird angehört.518 517Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1997 2758). 518 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5077).
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Art. 211ter Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens 519
1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen Beiträge an die Einführungskosten des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA520. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Beiträge besorgt. 2 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen für die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA pauschale Zuschüsse an ihre Verwaltungskosten. Für Arbeitgeber, die das vereinfachte Abrechnungsverfahren anwenden, deckt die Pauschale die Verwaltungskosten, die trotz rationeller Verwaltung nicht durch die Verwaltungskostenbeiträge finanziert werden können. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Zuschüsse besorgt. 3 Die aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu gewährenden Mittel müssen dem Departement bei einer Erhöhung der pauschalen Zuschüsse nach Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegt werden.521 519 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). 520 SR 822.41 521 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4057).
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Art. 211quater Vergütungen für nicht einbringliche Betreibungskosten 522
1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den Ausgleichskassen die nach Artikel 68 SchKG523 geleisteten Kostenvorschüsse für die Betreibung, sofern der Schuldner für diese nicht aufkommt und dafür ein Verlustschein vorliegt. 2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.
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Art. 212 Periodische Überprüfung 524
1 Das Bundesamt überprüft periodisch die technischen Grundlagen der Versicherung. Die hiefür massgebenden Richtlinien sind von einem Ausschuss der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gutzuheissen.525 2 Zur Aufstellung der Rechnungsgrundlagen dienen in erster Linie die bei der Zentralen Ausgleichsstelle vorhandenen statistischen Angaben, welche im Auftrag und nach den Weisungen des Bundesamtes auszuwerten sind. Die Auswertung kann gemäss dem Stichprobeverfahren gestützt auf einen angemessenen Teil des statistischen Materials erfolgen. 524Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 332). 525Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125).
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Art. 212bis Berichterstattung durch das Bundesamt 526
Das Bundesamt verfasst über jedes Geschäftsjahr der Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Bericht. Dieser ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen und wird nachher veröffentlicht. 526Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).
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Art. 213527
527 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5077).
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Art. 214 In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung 528
1 Die Rückstellung des Bundes für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach Artikel 111 AHVG ist in der eidgenössischen Staatsrechnung auszuweisen. 2 Die Rückstellung wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement verwaltet. 528Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).
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