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Art. 26 Begriffe
In diesem Gesetz gelten als: - a.
- Handelsplatz: eine Börse oder ein multilaterales Handelssystem;
- b.
- Börse: eine Einrichtung zum multilateralen Handel von Effekten, an der Effekten kotiert werden und die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt;
- c.
- multilaterales Handelssystem: eine Einrichtung zum multilateralen Handel von Effekten, die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt, ohne Effekten zu kotieren.
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Art. 27 Selbstregulierung
1 Der Handelsplatz gewährleistet unter Aufsicht der FINMA eine eigene, seiner Tätigkeit angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation. 2 Die dem Handelsplatz übertragenen Regulierungs- und Überwachungsaufgaben müssen durch unabhängige Stellen wahrgenommen werden. Die leitenden Personen dieser Stellen müssen: - a.
- Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
- b.
- einen guten Ruf geniessen; und
- c.
- die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.
3 Die Wahl der Personen nach Absatz 2 bedarf der Genehmigung der FINMA. 4 Der Handelsplatz unterbreitet seine Reglemente und deren Änderungen der FINMA zur Genehmigung.
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Art. 28 Organisation des Handels
1 Der Handelsplatz erlässt ein Reglement zur Organisation eines geordneten und transparenten Handels. 2 Er führt chronologische Aufzeichnungen über sämtliche bei ihm getätigten Aufträge und Geschäfte sowie über die ihm gemeldeten Geschäfte. Zu erfassen sind namentlich Zeitpunkt, beteiligte Teilnehmer, Effekten, Stückzahl oder Nominalwert und Preis der gehandelten Effekten.
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Art. 29 Vor- und Nachhandelstransparenz
1 Der Handelsplatz veröffentlicht die aktuellen Geld- und Briefkurse für Aktien und andere Effekten sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen (Vorhandelstransparenz). 2 Er veröffentlicht zudem umgehend Informationen zu den am Handelsplatz getätigten Abschlüssen und zu den ihm gemeldeten ausserhalb des Handelsplatzes getätigten Abschlüssen in sämtlichen zum Handel zugelassenen Effekten (Nachhandelstransparenz). Zu veröffentlichen sind namentlich der Preis, das Volumen und der Zeitpunkt der Abschlüsse. 3 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung: - a.
- für welche anderen Effekten die Vorhandelstransparenz gilt;
- b.
- Ausnahmen von der Vor- und Nachhandelstransparenz, insbesondere im Zusammenhang mit Effektengeschäften, die ein grosses Volumen aufweisen, oder die von der SNB getätigt werden.
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Art. 30 Sicherstellung eines geordneten Handels
1 Der Handelsplatz, der eine technische Plattform betreibt, muss über ein Handelssystem verfügen, das auch bei hoher Handelstätigkeit einen geordneten Handel gewährleistet. 2 Er trifft wirksame Vorkehrungen, um Störungen in seinem Handelssystem zu vermeiden.
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Art. 31 Überwachung des Handels
1 Der Handelsplatz überwacht die Kursbildung und die am Handelsplatz getätigten Abschlüsse so, dass das Ausnützen von Insiderinformationen, Kurs- und Marktmanipulationen sowie andere Gesetzes- und Reglementsverletzungen aufgedeckt werden können. Zu diesem Zweck untersucht er zudem die ihm gemeldeten oder anderweitig zur Kenntnis gebrachten, ausserhalb des Handelsplatzes getätigten Abschlüsse. 2 Bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände benachrichtigt die für die Überwachung des Handels zuständige Stelle (Handelsüberwachungsstelle) die FINMA. Betreffen die Gesetzesverletzungen Straftatbestände, so informiert sie zusätzlich unverzüglich die zuständige Strafverfolgungsbehörde. 3 Die FINMA, die zuständige Strafverfolgungsbehörde, die Übernahmekommission und die Handelsüberwachungsstelle tauschen Informationen aus, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.
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Art. 32 Zusammenarbeit zwischen Handelsüberwachungsstellen
1 Inländische Handelsüberwachungsstellen unterschiedlicher Handelsplätze regeln vertraglich den kostenlosen gegenseitigen Austausch von Handelsdaten, sofern an den betreffenden Handelsplätzen: - a.
- identische Effekten zum Handel zugelassen sind; oder
- b.
- Effekten zum Handel zugelassen sind, die die Preisfindung von Effekten, die am anderen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, beeinflussen.
2 Sie verwenden die erhaltenen Daten ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben. 3 Inländische Handelsüberwachungsstellen können den gegenseitigen Informationsaustausch mit ausländischen Handelsüberwachungsstellen vereinbaren, sofern: - a.
- die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind; und
- b.
- die betreffende ausländische Handelsüberwachungsstelle einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt.
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Art. 33 Einstellung des Handels
1 Stellt eine Börse den Handel in einer Effekte, die an ihr kotiert ist, auf Initiative des Emittenten oder aufgrund ausserordentlicher Umstände ein, so veröffentlicht sie diesen Entscheid umgehend. 2 Wird der Handel in einer Effekte eingestellt, so stellen auch alle anderen Handelsplätze, an denen die betroffene Effekte zum Handel zugelassen ist, den Handel ein.
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Art. 34 Zulassung von Teilnehmern
1 Der Handelsplatz erlässt ein Reglement über die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern und beachtet dabei insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung. 2 Als Teilnehmer eines Handelsplatzes können zugelassen werden:16 - a.17
- Wertpapierhäuser nach Artikel 41 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201818 (FINIG);
- b.
- weitere von der FINMA nach Artikel 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200719 (FINMAG) Beaufsichtigte, sofern der Handelsplatz sicherstellt, dass sie gleichwertige technische und operative Voraussetzungen erfüllen wie Wertpapierhäuser20;
- c.
- von der FINMA nach Artikel 40 bewilligte ausländische Teilnehmer;
- d.
- die SNB;
- e.21
- der Bund;
- f.22
- die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva);
- g.23
- die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO (compenswiss).
3 Der Handelsplatz kann weitere Einrichtungen als Teilnehmer zulassen, wenn er sicherstellt, dass sie gleichwertige technische und operative Voraussetzungen erfüllen wie Wertpapierhäuser, und diese Einrichtungen: - a.
- öffentliche Aufgaben wahrnehmen und für die Wahrnehmung dieser Aufgaben auf eine Teilnahme angewiesen sind; und
- b.
- über eine professionelle Tresorerie verfügen.24
16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). 17 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 18 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 18 SR 954.1 19 SR 956.1 20 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 18 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 21Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). 22Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). 23Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). 24Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).
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Art. 35 Zulassung von Effekten durch eine Börse
1 Die Börse erlässt ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel, insbesondere über die Kotierung von Effekten. 2 Dieses trägt anerkannten internationalen Standards Rechnung und enthält insbesondere Vorschriften: - a.25
- über die Anforderungen an die Effekten und die Emittenten sowie die Pflichten des Emittenten, der von ihm Beauftragten und von Dritten im Zusammenhang mit der Kotierung oder der Zulassung der Effekten zum Handel;
- b.
- über die Offenlegung von Informationen, auf welche die Anlegerinnen und Anleger für die Beurteilung der Eigenschaften der Effekten und die Qualität des Emittenten angewiesen sind;
- c.
- über die Pflichten des Emittenten, der von ihm Beauftragten und von Dritten während der Dauer der Kotierung oder der Zulassung der Effekten zum Handel;
- d.
- nach denen zur Zulassung von Beteiligungspapieren und Anleihensobligationen die Artikel 7 und 826 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200527 (RAG) einzuhalten sind.
2bis Die Prospektpflicht richtet sich ausschliesslich nach den Artikeln 35–57 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201828.29 3 Die Börse überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen. 25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). 26 Artikel 8 Abs. 1 Bst. c und d sind nie in Kraft getreten. 27 SR 221.302 28 SR 950.1 29 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
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Art. 36 Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem
1 Das multilaterale Handelssystem erlässt ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel. Es legt darin insbesondere fest, welches die Anforderungen an die Effekten und die Emittenten oder Dritte im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel sind.30 2 Es überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen. 3 Die Prospektpflicht richtet sich ausschliesslich nach den Artikeln 35–57 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201831.32 30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). 31 SR 950.1 32 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
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Art. 37 Beschwerdeinstanz
1 Der Handelsplatz bestellt eine unabhängige Beschwerdeinstanz, die in folgenden Fällen angerufen werden kann: - a.
- bei Verweigerung der Zulassung eines Teilnehmers;
- b.
- bei Verweigerung der Zulassung einer Effekte;
- c.
- bei Ausschluss eines Teilnehmers;
- d.
- bei Widerruf der Effektenzulassung.
2 Er regelt deren Organisation und Verfahren. 3 Die Organisationsstruktur, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Mitglieder der Beschwerdeinstanz bedürfen der Genehmigung durch die FINMA. 4 Nach der Durchführung des Beschwerdeverfahrens kann Klage beim Zivilgericht erhoben werden.
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Art. 38 Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer
Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer zeichnen die Aufträge und die von ihnen getätigten Geschäfte mit allen Angaben auf, die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.
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Art. 39 Meldepflicht der Teilnehmer
1 Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer haben die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen zu erstatten. 2 Die FINMA legt fest, welche Informationen wem in welcher Form weiterzuleiten sind. 3 Die SNB ist im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben von der Meldepflicht ausgenommen.
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Art. 40 Bewilligung ausländischer Teilnehmer
1 Die FINMA erteilt einem ausländischen Teilnehmer, welcher an einem Schweizer Handelsplatz teilnehmen will, in der Schweiz aber keinen Sitz hat, eine Bewilligung, wenn: - a.
- er einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht;
- b.
- er der Schweizer Regulierung gleichwertige Verhaltens-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten erfüllt;
- c.
- er sicherstellt, dass seine Aktivitäten von den Aktivitäten von allfällig bewilligten Schweizer Einheiten getrennt sind; und
- d.
- die zuständigen Aufsichtsbehörden:
- 1.
- keine Einwände gegen dessen Tätigkeit in der Schweiz erheben,
- 2.
- der FINMA Amtshilfe leisten.
2 Sie kann die Bewilligung verweigern, wenn der Staat, in dem der ausländische Teilnehmer seinen Sitz hat, den Schweizer Teilnehmern weder tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie inländischen Handelsteilnehmern. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen. 3 Ein ausländischer Teilnehmer, der bereits an einem Schweizer Handelsplatz teilnimmt, teilt der FINMA mit, wenn er Teilnehmer eines weiteren Schweizer Handelsplatzes werden möchte. Diesfalls hat die ausländische Aufsichtsbehörde zu bestätigen, dass sie keine Einwände gegen die Ausweitung der Tätigkeit des ausländischen Teilnehmers in der Schweiz erhebt. 4 Für die Teilnahme an geldpolitischen Operationen mit der SNB bedarf es keiner Bewilligung der FINMA.
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Art. 41 Anerkennung ausländischer Handelsplätze für Zugangsgewährung für Schweizer Teilnehmer 33
1 Handelsplätze mit Sitz im Ausland haben die Anerkennung der FINMA einzuholen, bevor sie von der FINMA beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern direkten Zugang zu ihren Einrichtungen gewähren. 2 Die FINMA erteilt die Anerkennung, wenn: - a.
- der ausländische Handelsplatz einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und
- b.
- die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden:
- 1.
- keine Einwände gegen die grenzüberschreitende Tätigkeit des ausländischen Handelsplatzes erheben,
- 2.
- zusichern, dass sie die FINMA benachrichtigen, wenn sie bei Schweizer Teilnehmern Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände feststellen, und
- 3.
- der FINMA Amtshilfe leisten.
3 Ein ausländischer Handelsplatz gilt als anerkannt, wenn die FINMA feststellt, dass: - a.
- der Staat, in dem der Handelsplatz seinen Sitz hat, seine Handelsplätze angemessen reguliert und beaufsichtigt; und
- b.
- die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind.
4 Die FINMA kann die Anerkennung verweigern, wenn der Staat, in dem der ausländische Handelsplatz seinen Sitz hat, den Schweizer Handelsplätzen weder tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie inländischen Handelsplätzen. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen. 33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz), in Kraft vom 1. Jan. 2024 bis zum 31. Dez. 2028 (AS 2023 731; BBl 2022 1673).
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