Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Übersetzung


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Art. 41

Hat ein Ver­trags­staat ei­ne Staats­form, auf­grund de­ren die voll­zie­hen­de, die recht­spre­chen­de und die ge­setz­ge­ben­de Ge­walt zwi­schen zen­tra­len und an­de­ren Or­ga­nen in­ner­halb des be­tref­fen­den Staa­tes auf­ge­teilt sind, so hat die Un­ter­zeich­nung oder Ra­ti­fi­ka­ti­on, An­nah­me oder Ge­neh­mi­gung die­ses Über­ein­kom­mens oder der Bei­tritt zu dem Über­ein­kom­men oder die Ab­ga­be ei­ner Er­klä­rung nach Ar­ti­kel 40 kei­nen Ein­fluss auf die Auf­tei­lung der Ge­walt in­ner­halb die­ses Staa­tes.

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