Verfassung
von Republik und Kanton Neuenburg

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 86

Die Ge­rich­te wen­den das Bun­des­recht und das kan­to­na­le Recht an. Sie wen­den Ge­set­zes- oder Ver­ord­nungs­be­stim­mun­gen, die ge­gen über­ge­ord­ne­tes Recht ver­stos­sen, nicht an. Die bun­des­recht­li­chen Re­ge­lun­gen über die An­wen­dung der Bun­des­ge­set­ze blei­ben vor­be­hal­ten.

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