Verordnung
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Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
1 Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr:
2 Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen:
3 Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |