Verordnung
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Art. 42f Verfahren
1 Stellt das Bundesamt im Rahmen seiner Aufsicht (Art. 55) fest, dass eine Durchführungsstelle Vorschriften wiederholt nicht beachtet, so räumt es ihr eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels ein. 2 Behebt die Durchführungsstelle den Mangel nicht innerhalb dieser Frist, so wird der Bundesbeitrag an die Verwaltungskosten ab dem Folgejahr gekürzt. 3 Der Beitrag bleibt so lange gekürzt, bis die Durchführungsstelle nachweist, dass sie den Mangel behoben hat. |