Bundesgesetz
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Art. 30 Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Abgaben
1 Wer vorsätzlich eine Abgabe nach Artikel 21 hinterzieht oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, wird mit Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des Vorteils bestraft. 2 Die fahrlässige Begehung wird mit Busse bis zum Betrag der hinterzogenen Abgabe oder des Vorteils bestraft. 3 Kann der Abgabebetrag zahlenmässig nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt. 4 Der Versuch, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil zu verschaffen, ist strafbar. |