Bundesgesetz
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Art. 19 Haftung
1 Wer die Durchführung eines Forschungsprojekts mit Personen veranlasst, haftet für den Schaden, den sie im Zusammenhang mit dem Projekt erleiden. Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Haftpflicht vorsehen. 2 Die Ersatzansprüche verjähren nach Artikel 60 des Obligationenrechts6. Der Bundesrat kann für einzelne Forschungsbereiche eine längere Frist festlegen.7 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen; bei der Ausübung einer amtlichen Tätigkeit gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19588 beziehungsweise das kantonale Staatshaftungsrecht. 6 SR 220 7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). |