Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von kollektiven Kapitalanlagenvom 6. Dezember 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 3 Universalität
1Wird ein Konkursverfahren eröffnet, so erstreckt es sich auf sämtliche verwertbaren Vermögenswerte, die dem Bewilligungsträger zu diesem Zeitpunkt gehören, unabhängig davon, ob sie sich im In- oder im Ausland befinden. 2Alle in- und ausländischen Gläubiger und Gläubigerinnen des Bewilligungsträgers und seiner ausländischen Zweigniederlassungen sind in gleicher Weise und mit gleichen Privilegien berechtigt, am in der Schweiz eröffneten Konkursverfahren teilzunehmen. 3Als Vermögenswerte einer in der Schweiz tätigen Zweigniederlassung eines ausländischen Bewilligungsträgers gelten alle Aktiven im In- und Ausland, die durch Personen begründet wurden, welche für diese Zweigniederlassung gehandelt haben. |