Verordnung
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Art. 12 Finanzhilfen an Projekte zur Erhaltung des kulturellen Erbes
(Art. 14 Abs. 1 Bst. b KGTG) 1 Projekte zur Erhaltung des kulturellen Erbes in andern Vertragsstaaten werden durch einen einmaligen Pauschalbeitrag von maximal 100 000 Franken pro Projekt unterstützt. Der Beitrag kann in Raten ausbezahlt werden. 2 In Ausnahmefällen kann der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern einen Betrag von maximal einer Million Franken sprechen. |