Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 100 Inventar von Immobilienfonds
(Art. 89 Abs. 1 Bst. c und 90 KAG) 1Das Inventar ist mindestens zu gliedern in:
2Bei im Baurecht erstellten Bauten und im Stockwerkeigentum stehenden Objekten ist dieser Umstand für jedes Objekt und im Total für jede Position in Absatz 1 Buchstaben a–d im Inventar anzugeben. 3Das Inventar enthält für jedes Grundstück getrennt folgende Angaben:
4Soweit in kurzfristige festverzinsliche Effekten, Immobilienzertifikate oder Derivate investiert wird, sind diese ebenfalls auszuweisen. 5Die Ende Jahr ausstehenden Hypotheken und anderen hypothekarisch sichergestellten Verbindlichkeiten sowie die Darlehen und Kredite sind mit den Zinskonditionen und der Laufzeit aufzuführen. 6Für jeden Immobilienfonds ist ein Verzeichnis der zu diesem gehörenden Immobiliengesellschaften unter Angabe der jeweiligen Beteiligungsquote zu publizieren. 7Die Positionen im Inventar sind nach den drei Bewertungskategorien gemäss Artikel 84 Absatz 2 darzustellen. Haben alle Anlageobjekte dieselbe Bewertungskategorie, so können diese zusammenfassend für das gesamte Liegenschaftsportfolio aufgeführt werden. |