Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 62 Pflichten der Prüfgesellschaft
1Die Prüfgesellschaft berücksichtigt in ihrem Kurzbericht des Feeder-Fonds den Kurzbericht des Master-Fonds. Haben der Master- und der Feeder-Fonds unterschiedliche Rechnungsjahre, so erstellt der Master-Fonds auf den Abschlusstermin des Feeder-Fonds einen Zwischenabschluss. Die Prüfgesellschaft erstellt für den Master-Fonds gestützt darauf einen Ad-hoc-Kurzbericht auf den Abschlusstermin des Feeder-Fonds. 2Sie nennt im Kurzbericht des Feeder-Fonds jegliche im Kurzbericht des Master-Fonds enthaltenen Abweichungen vom Standardwortlaut und anderen wesentlichen Informationen sowie deren Einfluss auf den Feeder-Fonds. 3Haben Master- und Feeder-Fonds unterschiedliche Prüfgesellschaften, so schliessen diese zur Sicherstellung ihrer Pflichten eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Informationspflichten ab. Diese enthält mindestens:
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