Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 63 Auflösung des Master-Fonds
1Nach Bekanntgabe der Auflösung des Master-Fonds schiebt der Feeder-Fonds die Rückzahlungen unverzüglich auf. Er reicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Auflösung des Master-Fonds der FINMA die Meldung beziehungsweise das Gesuch ein zur:
2Der Liquidationserlös des Master-Fonds darf nur vor der Genehmigung der Gesuche gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c ausbezahlt werden, wenn dieser bis zum Zeitpunkt der Genehmigung ausschliesslich zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt wird. |