Bundesgesetz
über die Landessprachen und die Verständigung
zwischen den Sprachgemeinschaften
(Sprachengesetz, SpG)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Februar 2021)


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Art. 21

1 Im Rah­men der be­wil­lig­ten Kre­di­te ge­währt der Bund den mehr­spra­chi­gen Kan­to­nen Fi­nanz­hil­fen für die Er­fül­lung ih­rer be­son­de­ren Auf­ga­ben.

2 Als mehr­spra­chig gel­ten die Kan­to­ne Bern, Frei­burg, Grau­bün­den und Wal­lis.

3 Als be­son­de­re Auf­ga­ben gel­ten na­ment­lich:

a.
die Schaf­fung ge­eig­ne­ter Vor­aus­set­zun­gen und Hilfs­mit­tel für die mehr­spra­chi­ge Ar­beit in po­li­ti­schen Be­hör­den, Jus­tiz und Ver­wal­tung;
b.
die För­de­rung der Mehr­spra­chig­keit der Ler­nen­den und Leh­ren­den in den Amtss­pra­chen des Kan­tons auf al­len Un­ter­richts­stu­fen.

BGE

143 I 361 (1C_267/2016) from 3. Mai 2017
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2, Art. 61a und Art. 62 Abs. 4 BV; Art. 15 Abs. 3 und Art. 21 SpG i.V.m. Art. 70 Abs. 4 und 5 BV; Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 KV/GR; Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte. Beurteilung der Frage, ob eine in der Form der allgemeinen Anregung eingereichte kantonale Volksinitiative wegen offensichtlichen Widerspruchs zu übergeordnetem Recht für ungültig zu erklären ist. Die Ungültigerklärung einer in der Form der allgemeinen Anregung eingereichten Initiative wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht setzt im Kanton Graubünden voraus, dass eine Umsetzung der Initiative ohne offensichtlichen Widerspruch zum übergeordneten Recht von vornherein ausgeschlossen erscheint (E. 3). Gemäss dem Begehren der Volksinitiative "Nur eine Fremdsprache in der Primarschule" könnten die Primarschüler aus den italienisch- und rätoromanischsprachigen Regionen einzig in der Fremdsprache Deutsch und die Primarschüler aus den deutschsprachigen Regionen einzig in der Fremdsprache Englisch obligatorisch unterrichtet werden (E. 4). Im Umstand, dass gemäss der Initiative die Schüler aus den italienisch- und rätoromanischsprachigen Regionen in der Primarschule nicht obligatorisch in der Fremdsprache Englisch und die Schüler aus den deutschsprachigen Regionen nicht obligatorisch in einer zweiten Landessprache unterrichtet werden, ist kein offensichtlicher Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot oder das Diskriminierungsverbot zu erblicken (E. 5). Weiter steht die Initiative nicht in einem offensichtlichen Widerspruch zum Anspruch auf einen ausreichenden Grundschulunterricht (E. 6), zum verfassungsrechtlichen Harmonisierungsgebot sowie zu den bundesrechtlichen Zielvorgaben im Bereich des Schulwesens (E. 7 und 8) oder zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Landes- und Amtssprachen im Kanton Graubünden (E. 9).

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