Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 238 Sicherheitsleistung

1 Bei Flucht­ge­fahr kann das zu­stän­di­ge Ge­richt die Leis­tung ei­nes Geld­be­tra­ges vor­se­hen, der si­cher­stel­len soll, dass die be­schul­dig­te Per­son sich je­der­zeit zu Ver­fah­rens­hand­lun­gen oder zum An­tritt ei­ner frei­heits­ent­zie­hen­den Sank­ti­on ein­stellt.

2 Die Hö­he der Si­cher­heits­leis­tung be­misst sich nach der Schwe­re der Ta­ten, die der be­schul­dig­ten Per­son vor­ge­wor­fen wer­den, und nach ih­ren per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen.

3 Die Si­cher­heits­leis­tung kann in bar oder durch Ga­ran­tie ei­ner in der Schweiz nie­der­ge­las­se­nen Bank oder Ver­si­che­rung er­bracht wer­den.

BGE

115 IV 121 () from 14. April 1989
Regeste: Strafbare Vorbereitungshandlungen; Rücktritt (Art. 260bis Abs. 2 StGB). Der (unvollendete) Versuch strafbarer Vorbereitungshandlungen ist nicht strafbar (E. 2d). Einen vollendeten Versuch kann es insoweit nicht geben, da strafbare Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis StGB schlichte Tätigkeitsdelikte sind (E. 2d). Der Rücktritt aus eigenem Antrieb gemäss Art. 260bis Abs. 2 StGB bezieht sich auf die strafbare Vorbereitungshandlung und nicht auf die Ausführung der geplanten Haupttat; Voraussetzungen des Rücktritts (E. 2). Erfordernis des Handelns aus eigenem Antrieb; Begriff (E. 2h). Im konkreten Fall sind die Angeschuldigten entweder nicht von strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis StGB zurückgetreten oder erfolgte dies nicht aus eigenem Antrieb (E. 3).

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