Verordnung
|
|
Art. 13
1 Im Tagebuch werden die Verrichtungen und Verfügungen des Betreibungsamtes eingetragen, deren Vornahme oder deren genauer Inhalt nicht auf den Registern oder den beim Amt verbleibenden Formularen (Pfändungsurkunde, Verwertungsprotokoll) eingetragen werden kann; in der Agenda werden die Verrichtungen vorgemerkt, die in einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen sind. 2 Tagebuch und Agenda können verbunden oder getrennt geführt werden, wie es anderseits freisteht, für verschiedene Verrichtungen verschiedene Tagebücher zu führen. |
