Verordnung
über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu
verwendenden Formulare und Register
sowie die Rechnungsführung
(VFRR)

vom 5. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2016)


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Art. 8

1 Für das Be­trei­bungs­ver­fah­ren wer­den von den Be­trei­bungs­äm­tern fol­gen­de Bü­cher ver­wen­det:

1.
Ein­gangs­re­gis­ter;
2.
Be­trei­bungs­buch;
3.
Grup­pen­buch;
4.
Per­so­nen­re­gis­ter;
5.
Ta­ge­buch und Agen­da;
6.
Kassa­buch;
7.
Kon­to­kor­rent.

2 Die Bü­cher kön­nen mit Be­wil­li­gung der kan­to­na­len Auf­sichts­be­hör­de mit­tels elek­tro­ni­scher Da­ten­ver­ar­bei­tung ge­führt wer­den.

BGE

128 III 380 () from 9. August 2002
Regeste: Art. 70 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 1 SchKG; Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 VFRR (SR 281.31); Fortsetzung der Betreibung in einem andern Betreibungskreis. Rechtmässigkeit der Anleitung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts im Formular Nr. 4. Verändert der Schuldner während des Einleitungsverfahrens seinen Wohnsitz, muss der Gläubiger für die Fortsetzung der Betreibung das Original des Doppels des Zahlungsbefehls dem neu zuständigen Betreibungsamt vorlegen. Eine elektronische Kopie des Zahlungsbefehls genügt nicht (E. 1.2).

141 III 173 (5A_551/2014) from 26. Februar 2015
Regeste: Art. 33a und 67 SchKG, Art. 3 VFRR; Betreibungsbegehren. Form und Inhalt des Betreibungsbegehrens (E. 2), insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus dem Informatiksystem des Betreibungsamts ergeben (E. 3).

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