Verordnung
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Art. 10 Anforderungen an Spitäler und Geburtshäuser 18
1 Die Spitäler und die Geburtshäuser müssen eine Finanzbuchhaltung führen. 2 Die Spitäler müssen die Kosten der Kostenstellen nach der Nomenklatur der nach dem Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 199319 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes durchgeführten Krankenhausstatistik ermitteln. 3 Die Spitäler und Geburtshäuser müssen eine Lohnbuchhaltung führen. 4 Es ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. 5 Zur Ermittlung der Kosten für Anlagenutzung müssen die Spitäler und Geburtshäuser eine Anlagebuchhaltung führen. Objekte mit einem Anschaffungswert von 10 000 Franken und mehr gelten als Investitionen nach Artikel 8. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5105). 19 SR431.012.1 |
