Vorsorgereglement
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden
des Vorsorgewerks Bund
(VRAB)

vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 27 Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie

1 Die Sp­ar­bei­trä­ge und die Ri­si­ko­prä­mie sind ge­samt­haft vom Ar­beit­ge­ber ge­schul­det. Sie sind PU­BLI­CA mo­nat­lich zu über­wei­sen. Der Sp­ar­bei­trag (Art. 24 und 25) der ver­si­cher­ten Per­son wird die­ser mo­nat­lich vom Lohn ab­ge­zo­gen.

2 Bei ei­ner Wei­ter­füh­rung der Ver­si­che­rung nach Ar­ti­kel 18dsinddie Sp­ar­bei­trä­ge und die Ri­si­ko­prä­mie ge­samt­haft von der ver­si­cher­ten Per­son ge­schul­det. Sie wer­den die­ser mo­nat­lich in Rech­nung ge­stellt.44

44 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des Be­schlus­ses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR ge­neh­migt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

BGE

142 V 118 (9C_720/2015) from 26. Februar 2016
Regeste: Art. 41 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 3 BVG; Nachforderung von Beiträgen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind, durch den Arbeitgeber; Verjährung. Die Nachforderung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer über Beiträge der beruflichen Vorsorge, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind, beruht auf Art. 66 Abs. 3 BVG (E. 5). Sie untersteht der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Art. 41 Abs. 2 BVG (E. 6).

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