Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

vom 13. November 1962 (Stand am 20. Mai 2021)

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


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Art. 6 Verhalten gegenüber Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten 58

(Art. 33 SVG)

1 Vor Fuss­gän­ger­strei­fen oh­ne Ver­kehrs­re­ge­lung muss der Fahr­zeug­füh­rer je­dem Fuss­gän­ger oder Be­nüt­zer ei­nes fahr­zeu­g­ähn­li­chen Ge­rä­tes, der sich be­reits auf dem Strei­fen be­fin­det oder da­vor war­tet und er­sicht­lich die Fahr­bahn über­que­ren will, den Vor­tritt ge­wäh­ren.59 Er muss die Ge­schwin­dig­keit recht­zei­tig mäs­si­gen und nö­ti­gen­falls an­hal­ten, da­mit er die­ser Pflicht nach­kom­men kann.60

2 Bei Ver­zwei­gun­gen mit Ver­kehrs­re­ge­lung ha­ben ab­bie­gen­de Fahr­zeug­füh­rer den Fuss­gän­gern oder Be­nüt­zern von fahr­zeu­g­ähn­li­chen Ge­rä­ten für das Über­que­ren der Quer­stras­se den Vor­tritt zu las­sen.61 Dies gilt bei Licht­si­gna­len nicht, wenn die Fahrt durch einen grü­nen Pfeil frei­ge­ge­ben wird und kein gel­bes Warn­licht blinkt.

3 Auf Stras­sen oh­ne Fuss­gän­ger­strei­fen hat der Fahr­zeug­füh­rer im Ko­lon­nen­ver­kehr nö­ti­gen­falls zu hal­ten, wenn Fuss­gän­ger oder Be­nüt­zer von fahr­zeu­g­ähn­li­chen Ge­rä­ten dar­auf war­ten, die Fahr­bahn zu über­que­ren.62

4 Un­be­glei­te­ten Blin­den ist der Vor­tritt stets zu ge­wäh­ren, wenn sie durch Hochhal­ten des weis­sen Stockes an­zei­gen, dass sie die Fahr­bahn über­que­ren wol­len.

5 Die Füh­rer dür­fen ge­kenn­zeich­ne­te Schul­bus­se, die hal­ten und die Warn­blink­lich­ter ein­ge­schal­tet ha­ben (Art. 23 Abs. 3 Bst. a), nur lang­sam und be­son­ders vor­sich­tig über­ho­len; nö­ti­gen­falls müs­sen sie hal­ten.63

58 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

59 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

60Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Ju­ni 1994 (AS 1994 816).

61 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

62 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

63Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

BGE

91 IV 78 () from 9. April 1965
Regeste: Art. 33 Abs. 2, 49 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1, 47 Abs. 3 VRV. Vortrittsrecht der Fussgänger auf Fussgängerstreifen. Das Vortrittsrecht darf nur in angemessener Entfernung vor heranfahrenden Fahrzeugen beansprucht werden. Die Angemessenheit der Entfernung bestimmt sich nach den Strassen- und Verkehrsverhältnissen, nicht nach der tatsächlichen Geschwindigkeit, mit der sich ein Fahrzeug dem Streifen nähert.

92 IV 20 () from 22. April 1966
Regeste: 1. Art 277 ter Abs. 2 BStP, Art. 18 Abs. 3 StGB. Die vom Kassationshof in einem Rückweisungsentscheid getroffene Feststellung über die zulässige Reaktionszeit des Fahrzeugführers ist rechtlicher Natur und für die kantonale Behörde verbindlich. Eine weniger als eine halbe Sekunde dauernde Unaufmerksamkeit des Fahrzeugführers ist nicht als Fahrlässigkeit anrechenbar (Erw. 2). 2. Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV, Art. 125 Abs. 1 StGB. Das Stehenbleiben des Fussgängers auf dem Fussgängerstreifen darf im allgemeinen nicht als Verzicht auf das Vortrittsrecht ausgelegt werden. Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung des Vortrittsrechts eines Fussgängers und der Körperverletzung eines andern, der, für sich allein betrachtet, nicht mehr vortrittsberechtigt gewesen wäre (Erw. 3).

93 IV 59 () from 22. September 1967
Regeste: 1. Art. 31 Abs. 2 und 3 VRV. Der Motorfahrzeugführer kann nachts auch dann die Abblendlichter verwenden, wenn kein Nebel über der Strasse liegt und ihm kein anderes Fahrzeug entgegenkommt oder vorausfährt (Erw. 1). 2. Art. 32 Abs. 1 und 33 Abs. 2 SVG. Überblickbar im Sinne der Sichtweite, auf die der Führer muss anhalten können, ist nachts eine Strasse im Bereiche eines Fussgängerstreifens nur, wenn der ganze Streifen beobachtet werden kann (Erw. 2).

94 IV 140 () from 15. November 1968
Regeste: 1. Art. 26 SVG. Diese Grundregel hat neben den besonderen Verkehrsregeln subsidiäre Bedeutung (Erw. 1). 2. Art. 47 Abs. 5 VRV. Überschreiten der Fahrbahn ausserhalb von Fussgängerstreifen. Der vortrittsberechtigte Fahrzeugführer ist nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit zum vorneherein zugunsten nichtberechtigter Fussgänger herabzusetzen (Erw. 2-4).

121 IV 286 () from 31. August 1995
Regeste: Art. 18 Abs. 3, 125 Abs. 2 StGB, Art. 32 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV; fahrlässige schwere Körperverletzung, Geschwindigkeitsüberschreitung; Kausalität. Voraussetzungen der Fahrlässigkeit (E. 3). Mit der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit darf nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden (E. 4b; Bestätigung der Rechtsprechung). Das überraschende Betreten des Fussgängerstreifens auf einer belebten Strasse zur Mittagszeit ist nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechterdings nicht gerechnet werden müsste (E. 4b). Bei Kollisionen zwischen einem Personenwagen und einem Fussgänger ist der Erfolg der schweren Körperverletzung schon bei einer geringfügigen Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar. Fall eines Automobilisten, der mit 50 km/h eine Kollision verursacht hat, deren schwere Verletzungsfolgen bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h vermeidbar gewesen wären (E. 4c).

129 IV 39 () from 29. November 2002
Regeste: Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB); Verhaltenspflichten des Fahrzeuglenkers und des Fussgängers bei einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 SVG; Art. 6 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 und 3 VRV); Vertrauensgrundsatz (Art. 26 SVG). Die Fussgängerin, die einen durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen überquert, muss auf der Insel warten, wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (E. 2.1). Die Fahrzeuglenkerin darf darauf vertrauen, dass die Fussgängerin ihre Beobachtungs- und Wartepflicht einhält. Erkennt sie indessen bei der gebotenen Aufmerksamkeit konkrete Anzeichen für ein verkehrswidriges Verhalten der Fussgängerin, muss sie alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen (E. 2.2).

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