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Art. 19 Risikoanalyse
Fedpol beurteilt die Risiken für Gebäude nach Artikel 16 Absatz 1, weist den Gebäuden Gefährdungsstufen zu und legt die Schutzziele fest (Risikoanalyse).
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Art. 20 Bauliche und technische Schutzmassnahmen bei Gebäuden des Bundes im Inland
1 Das BBL erstellt gestützt auf die Risikoanalyse die bauliche und technische Massnahmenplanung für die Gebäude nach Artikel 16 Absatz 1 im Inland. Es einigt sich mit fedpol auf die definitive Massnahmenplanung. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts entscheiden, welche Massnahmen umgesetzt werden sollen. 3 Das BBL trägt im Rahmen der bewilligten Kredite die Kosten für Massnahmen, die in der Massnahmenplanung vorgesehen sind. 4 Die untergebrachten Organisationseinheiten tragen im Rahmen der bewilligten Kredite die Kosten für Massnahmen, die über die Massnahmenplanung hinausgehen oder die sie Dritten in Auftrag geben.
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Art. 21 Organisatorische Schutzmassnahmen bei Gebäuden des Bundes im Inland
1 Fedpol empfiehlt den Inhaberinnen und Inhabern des Hausrechts bei Gebäuden nach Artikel 16 Absatz 1 im Inland organisatorische Massnahmen. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts entscheiden über die organisatorischen Massnahmen und sind für deren Umsetzung zuständig. Die untergebrachten Organisationseinheiten tragen im Rahmen der bewilligten Kredite die Kosten. 3 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts können private Sicherheitsdienste mit der Durchführung der Massnahmen beauftragen.
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Art. 22 Verzichtserklärung
Verzichtet eine Inhaberin oder ein Inhaber des Hausrechts auf die Umsetzung von Massnahmen aus der definitiven Massnahmenplanung oder von empfohlenen organisatorischen Massnahmen, so kann fedpol eine schriftliche Verzichtserklärung verlangen.
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Art. 23 Besondere Fälle
1 Für die Gebäude nach Artikel 16 Absätze 2 und 3 führen die zuständigen Organisationseinheiten die Risikoanalyse und die daraus folgenden Schutzmassnahmen eigenständig durch, soweit nicht fedpol auf Ersuchen hin für den Schutz dieser Gebäude tätig wird. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts können private Sicherheitsdienste mit der Durchführung der organisatorischen Schutzmassnahmen beauftragen.
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Art. 24 Sofortmassnahmen
Fedpol kann bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Sofortmassnahmen treffen.
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Art. 25 Risikoanalyse und Schutzmassnahmen bei Gebäuden des EDA im Ausland
1 Fedpol nimmt die Risikoanalyse bei Gebäuden des EDA im Ausland in Absprache mit dem EDA und den anderen betroffenen Stellen vor. 2Der Sicherheitsausschuss EDA, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des EDA, des BBL und von fedpol, legt gestützt auf die Risikoanalyse die Schutzmassnahmen fest.
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Art. 26 Schutzmassnahmen bei Privatdomizilen
1 Fedpol beurteilt die Risiken von Privatdomizilen von zu schützenden Personen. 2 Es berät die betroffenen Personen bezüglich organisatorischer Schutzmassnahmen sowie in Zusammenarbeit mit dem BBL und der nach Artikel 53 Absatz 1 für die Finanzierung zuständigen Organisationseinheit bezüglich baulicher und technischer Schutzmassnahmen und gibt entsprechende Empfehlungen ab. 3 Die betroffenen Personen entscheiden über die Umsetzung der empfohlenen Schutzmassnahmen. Die nach Artikel 53 Absatz 1 für die Finanzierung zuständige Organisationseinheit sorgt für deren Umsetzung. 4 Verzichtet eine Person auf die Umsetzung der empfohlenen Schutzmassnahmen oder eines Teils davon, so verlangt fedpol von ihr eine schriftliche Bestätigung. Liegt keine schriftliche Bestätigung vor, so holt fedpol eine mündliche Verzichtserklärung ein und dokumentiert diese. 5 Der Bund haftet nicht für Schäden, die der Person entstehen, weil sie auf die Umsetzung der Massnahmen oder eines Teils davon verzichtet hat oder weil sie unzureichend kooperiert hat.
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Art. 27 Überprüfung
1 Fedpol kann die Umsetzung der Massnahmen und die Sicherheit von Gebäuden nach Artikel 16 Absatz 1 überprüfen. Dazu ist ihm jederzeit Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen und Zutritt zu den Gebäuden zu gewähren. 2 Stellt es Sicherheitslücken fest, so meldet es diese den Inhaberinnen und Inhabern des Hausrechts sowie dem BBL und empfiehlt deren Behebung. 3 Werden die Sicherheitslücken aufgrund von Meinungsverschiedenheiten nicht innert nützlicher Frist behoben, so gilt Folgendes: - a.
- Bei baulichen und technischen Massnahmen wird eine Differenzbereinigung zwischen den Inhaberinnen und Inhabern des Hausrechts und dem BBL nach dem 4. Kapitel der Verordnung vom 5. Dezember 20087 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes durchgeführt.
- b.
- Bei organisatorischen Massnahmen werden die Meinungsverschiedenheiten zwischen fedpol und der betroffenen Organisationseinheit nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt. Kommt keine Einigung zustande, so kann fedpol von der betroffenen Organisationseinheit eine Verzichtserklärung verlangen.
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Art. 28 Diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen
Fedpol kann diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Inland bezüglich der Gefährdung ihrer Gebäude und allfälliger Gebäudeschutzmassnahmen beraten.
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Art. 29 Sicherheitsdienst
1 Fedpol führt den Sicherheitsdienst in folgenden Gebäuden: - a.
- Gebäuden, in denen sich der ständige Arbeitsplatz eines Mitglieds des Bundesrats oder der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers befindet;
- b.
- Gebäuden, in denen fedpol zusammen mit anderen Organisationseinheiten des Bundes untergebracht ist, auf Antrag der anderen Inhaberinnen oder Inhaber des Hausrechts;
- c.
- Gebäuden nach Artikel 16 Absatz 1, die vom Bundesrat bezeichnet wurden.
2 Es kann auf vertraglicher Basis und gegen Vergütung den Sicherheitsdienst in anderen Gebäuden nach Artikel 16 Absätze 1–3 übernehmen. 3 Es kann zur Erfüllung dieser Aufgabe private Sicherheitsdienste beiziehen.
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Art. 30 Gefährderansprache
1 Fedpol und die zuständigen kantonalen Polizeibehörden können zum Zweck der Prävention und Deeskalation und zur Gewinnung von Informationen im Bereich Gebäudeschutz Gefährderansprachen nach Artikel 23 Absatz 3bis BWIS durchführen. 2 Die Durchführung der Gefährderansprache richtet sich nach Artikel 14 Absätze 2 und 3.
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