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Art. 28 Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung
(Art. 17 WG) 1 Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen Behörde einreichen: - a.
- Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
- b.
- Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
- c.
- Auszug aus dem Handelsregister;
- d.
- Nachweis der bestandenen Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung;
- e.
- Pläne und Angaben über die Geschäftsräume.
2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind. 3 Die praktische Teilprüfung ist nicht erforderlich für Personen, die: - a.
- nicht mit Feuerwaffen handeln;
- b.
- über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für Büchsenmacher verfügen.
4 Personen, die an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilnehmen wollen, benötigen für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung keine schweizerische Waffenhandelsbewilligung, wenn sie bei der zuständigen kantonalen Behörde eine amtlich beglaubigte Kopie der gültigen ausländischen Waffenhandelsbewilligung einreichen.
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Art. 28a Antrag auf Zuweisung einer Markierungsnummer 57
Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör in das schweizerische Staatsgebiet verbringen, müssen in Besitz einer individuellen vierstelligen Markierungsnummer sein. Die Zentralstelle Waffen weist die Nummer auf Antrag hin zu. 57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
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Art. 29 Juristische Personen
(Art. 17 Abs. 3 WG) 1 Das Mitglied der Geschäftsleitung juristischer Personen, das für alle Belange nach dem Waffengesetz verantwortlich ist, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung. 2 Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften jederzeit eingehalten werden.
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Art. 30 Buchführung und Meldung an die Zentralstelle Waffen 58
(Art. 21 und 24 Abs. 4 WG)59 1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Artikel 21 Absatz 2 WG geordnet aufbewahren. 2 Sie müssen die Bücher nach Artikel 21 Absatz 1 WG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten: - a.60
- Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller oder Herstellerin, Herstellungsland oder Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertragung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet und der Ausfuhr;
- b.
- Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung;
- c.
- Personalien der liefernden oder erwerbenden Person;
- d.
- Lagerbestand.
3 Sie müssen den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die Unterlagen gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern. 4 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen der Zentralstelle Waffen jeweils bis Ende Januar die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile und Munition melden, die sie im letzten Kalenderjahr gewerbsmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht haben.61 5 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Anzahl, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Herkunftsland der jeweiligen Lieferung.62 6 Die Zentralstelle Waffen erstellt ein elektronisches Formular für die Meldung.63 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827). 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 14. Dez. 2019 (AS 2019 2377). 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781). 61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117). 62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117). 63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
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Art. 30a Elektronische Meldungen an die kantonale Behörde 64
(Art. 21 Abs. 1bis WG) 1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen den zuständigen Behörden des Kantons, in dem sie ihren Sitz haben, und des Kantons, in dem die erwerbende Person ihren Wohnsitz hat, folgende Transaktionen von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen innerhalb von 20 Tagen elektronisch melden: - a.
- Beschaffung in der Schweiz;
- b.
- Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet;
- c.
- Verkauf oder sonstiger Vertrieb an eine Person in der Schweiz.
2 Die elektronische Meldung muss folgende Angaben enthalten: - a.
- Art, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber und Nummer der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils sowie Datum der Transaktion;
- b.
- im Fall der Beschaffung oder des Verbringens: die Personalien der übertragenden Person;
- c.
- im Fall des Verkaufs oder sonstigen Vertriebs: die Personalien und gegebenenfalls die Registernummer der erwerbenden Person.
3 Wurde die elektronische Meldung erstattet, so entfallen die Meldungen nach den Artikeln 9c, 11 Absatz 3 und 17 Absatz 7 WG sowie nach Artikel 9e dieser Verordnung. 4 Die Kantone legen die Art und Weise der elektronischen Meldung fest. Sie informieren die Zentralstelle Waffen auf Anfrage über die Meldungen und die registrierten Waffen. 64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 14. Dez. 2019 (AS 2019 2377).
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Art. 31 Markierung von Feuerwaffen: bei der Herstellung 65
(Art. 18a WG) 1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die in der Schweiz hergestellt werden, sind von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen: - a.
- die individuelle numerische oder alphabetische Markierung;
- b.
- die Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;
- c.
- das Herstellungsland oder der Herstellungsort;
- d.
- das Herstellungsjahr.
2 Bei zusammengebauten Feuerwaffen muss jeder wesentliche Bestandteil markiert werden. Dabei kann auf allen wesentlichen Bestandteilen dieselbe numerische oder alphabetische Markierung angebracht werden. 3 Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um mit allen Angaben nach Absatz 1 markiert zu werden, so ist zumindest die individuelle numerische oder alphabetische Markierung anzubringen. Mindestens ein wesentlicher Bestandteil muss bei jedem Feuerwaffen-Modell mit allen Angaben nach Absatz 1 markiert werden. 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).
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Art. 31a Markierung von Feuerwaffen: beim Verbringen aus einem Schengen-Staat 66
(Art. 18a WG) 1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die aus einem Schengen-Staat in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, ist von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich und deutlich sichtbar eine Importmarkierung anzubringen. 2 Die Importmarkierung umfasst in nachfolgend aufgeführter Reihenfolge: - a.
- den Dreibuchstabencode für die Schweiz «CHE»;
- b.
- die Markierungsnummer nach Artikel 28a;
- c.
- die beiden letzten Ziffern des Jahres, in welchem die Gegenstände in die Schweiz verbracht wurden.
3 Die Importmarkierung muss bei zusammengebauten Feuerwaffen nur auf einem wesentlichen Bestandteil angebracht werden. 66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).
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Art. 31b Markierung von Feuerwaffen: beim Verbringen aus einem Nicht-Schengen-Staat 67
(Art. 18a WG) 1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die aus einem Staat, der kein Schengen-Staat ist, in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, sind von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich und deutlich sichtbar anzubringen: - a.
- wenn die Gegenstände wie Gegenstände nach Artikel 31 markiert sind: eine Importmarkierung nach Artikel 31a Absätze 2 und 3;
- b.
- wenn die Gegenstände nicht wie Gegenstände nach Artikel 31 markiert sind: die Angaben nach Artikel 31a Absatz 2 und zusätzlich eine individuelle numerische oder alphabetische Markierung.
2 Die Markierung nach Absatz 1 Buchstabe b ist bei zusammengebauten Feuerwaffen auf jedem wesentlichen Bestandteil anzubringen, der nicht wie ein Gegenstand nach Artikel 31 markiert ist. 67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).
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Art. 31c Markierung von Feuerwaffen: beim Übergang aus staatlichen Beständen in Privateigentum 68
(Art. 18a WG) Gehen Feuerwaffen aus staatlichen Beständen in Privateigentum über, so sind sie mit einer Markierung zu versehen, welche die Ermittlung der übertragenden Stelle ermöglicht. 68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).
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Art. 31d Markierung von Feuerwaffen: Ausnahmen 69
(Art. 18a WG) 1 Die zuständigen kantonalen Behörden können ein Abweichen von den Vorgaben von Artikel 31 bewilligen, falls die Feuerwaffen, die wesentlichen Bestandteile von Feuerwaffen oder das Feuerwaffenzubehör zur Lieferung an Streitkräfte, ein Polizeikorps oder eine Behörde oder zum Verbringen in einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, bestimmt sind. 2 Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die nicht nach Artikel 31a oder 31b markiert sind, dürfen ins schweizerische Staatsgebiet verbracht werden: - a.
- bei einem vorübergehenden Verbringen im Reiseverkehr;
- b.
- zu Ausstellungs- oder Demonstrationszwecken;
- c.
- zur Veredelung oder zur Reparatur; oder
- d.
- zur Weiterverarbeitung, sofern das verarbeitete Produkt nach Artikel 31 markiert wird.
3 Die Zentralstelle Waffen kann das Verbringen solcher Gegenstände für weitere Zwecke bewilligen. Bewilligt sie das Verbringen von unmarkierten Feuerwaffen oder unmarkierten wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen, so ist die Bewilligung auf längstens ein Jahr zu befristen. 69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).
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Art. 31e Markierung von Feuerwaffen: technische Anforderungen 70
(Art. 18a WG) 1 Die Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und von Feuerwaffenzubehör müssen lesbar und dauerhaft sein und so angebracht werden, dass sie nicht ohne das Hinterlassen von deutlichen Spuren entfernt werden können. 2 Zulässig sind sämtliche formverändernden und spanabhebenden Methoden, mit denen diese Anforderungen erfüllt werden. 3 Besteht ein Griffstück, ein Rahmen, ein Verschlussgehäuse oder ein Gehäuseoberteil oder -unterteil aus einem nichtmetallischen Material, das durch Prägen oder Gravieren nicht gemäss den Anforderungen markiert werden kann, so kann die Markierung auf einer Metallplatte angebracht werden. Die Metallplatte ist so in den wesentlichen Bestandteil einzubetten, dass: - a.
- sie nicht ohne mechanischen Aufwand entfernt werden kann; und
- b.
- ihre Entfernung den wesentlichen Bestandteil beschädigt und deutliche Spuren hinterlässt.
4 Die Schriftgrösse muss mindestens 1,6 mm betragen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen. 70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).
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Art. 31f Markierung von Munition 71
(Art. 18b WG) Auf den kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, sind unverzüglich einzeln und deutlich sichtbar anzubringen: - a.
- Identifikationsnummer der Lieferung;
- b.
- Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;
- c.
- Kaliber;
- d.
- Munitionstyp.
71 Ursprünglich: Art. 31a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
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Art. 32 Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und nichtgewerbsmässigen Umbau
(Art. 19 Abs. 3 WG)72 1 Ausnahmebewilligungen für die nichtgewerbsmässige Herstellung von wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen dürfen erteilt werden, wenn diese Bestandteile für die Reparatur bestehender Waffen benötigt werden. 2 Ausnahmebewilligungen für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 WG dürfen ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt werden.73 3 Für die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 WG und von verbotener Munition nach Artikel 6 WG sowie für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden.74 72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).
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Art. 32a Bewilligung für nichtgewerbsmässigen Umbau und Meldung des Umbaus bei Ausnahmen von der Bewilligungspflicht 75
(Art. 19 Abs. 2 WG) 1 Für die Bewilligung für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen zu anderen als in Artikel 5 Absatz 1 WG erfassten Feuerwaffen und für die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gelten die Artikel 15, 19 und 21 Absatz 1 sinngemäss. 2 Die Bewilligung ist vom Besitzer oder der Besitzerin der Waffe einzuholen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. 3 Soll eine Waffe zu einer Feuerwaffe nach Artikel 10 WG umgebaut werden, so muss die Person, die den Umbau vornimmt, diesen vorgängig der Meldestelle (Art. 31b WG) melden. 4 Die Meldung muss die vorzunehmenden Abänderungen sowie in Bezug auf den Besitzer oder die Besitzerin der Waffe die Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben b, c und d WG enthalten. Der Meldung ist eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte des Besitzers oder der Besitzerin beizulegen. 5 Die zuständige kantonale Behörde kann gegenüber dem Besitzer oder der Besitzerin Auflagen erlassen. 75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).
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Art. 33 Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen
(Art. 20 WG) 1 Ausnahmebewilligungen für das Abändern oder Entfernen von Waffennummern dürfen zur Ersetzung eines wesentlichen Bestandteils einer markierten Waffe erteilt werden, wenn: - a.
- der ersetzte wesentliche Bestandteil ebenfalls markiert ist; und
- b.
- das Abändern oder Entfernen dazu dient, die eine Waffennummer der anderen anzupassen.
2 Ausnahmebewilligungen zum Verkürzen von Waffen dürfen für die Jagd erteilt werden. 3 Das Verkürzen von Handfeuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten.
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Art. 33a Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen 76
Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 32 und 33 können nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe erteilt werden. Sie sind zu befristen und können mit Auflagen verbunden werden. 76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).
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