2. Abschnitt: Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen |
4. Abschnitt: Beteiligung der Kantone an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen |
Art. 9 Aufteilung zwischen den Kantonen 2
1 Der Anteil eines Kantons an der jährlichen Beteiligung aller Kantone berechnet sich wie folgt: TkAL-Kanton = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit im Kanton TkAL-Total = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit aller Kantone im betreffenden Jahr Bet. = Beteiligung aller Kantone im betreffenden Jahr in Millionen Franken 2 Die Anteile der Kantone werden auf 1000 Franken gerundet. 2 Fassung gemäss Ziff. I 19 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). |
Art. 10 Abrechnung
1 Die Ausgleichsstelle rechnet die jährliche Beteiligung der Kantone jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab. 2 Die Anteile der einzelnen Kantone werden mit den nächstfolgenden Vergütungen nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG verrechnet. Die Verrechnung findet über das Kontokorrent des Kantons bei der Eidgenossenschaft statt. |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 31. Januar 19963 über die Finanzierung der Arbeitslosenver-sicherung wird aufgehoben. 3 [AS 1996811, 1997 2446Ziff. II, 1999 2387 Ziff. I 7, 2000 187Art. 22 Abs. 1 Ziff. 18, 2002 4059] |