|
Art. 141 Anspruch auf Überschussanteile
1Die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen haben Anspruch auf Überschussanteile gemäss diesem Abschnitt. 2Die Überschussanteile sind unter Vorbehalt von Artikel 152 Absatz 3 erstmals nach Ablauf des ersten Versicherungsjahrs zuzuteilen.
|
Art. 142 Grundsätze zur Ermittlung
1Die Überschusszuweisung ist auf der Grundlage der Betriebsrechnung zu ermitteln. Dabei sind die Erfolgspositionen nach Spar-, Risiko- und Kostenprozess aufzuteilen. 2Die Überschusszuweisung ist mindestens einmal jährlich zu ermitteln.
|
Art. 143 Sparprozess und Sparkomponente
1Der Sparprozess beinhaltet: - a.
- die Äufnung des Altersguthabens;
- b.
- die Umwandlung des Altersguthabens in Altersrenten;
- c.
- die Abwicklung laufender Altersrenten und damit verbundener Pensioniertenkinderrenten.
2Der Ertrag im Sparprozess (Sparkomponente) entspricht den Kapitalerträgen in der Betriebsrechnung abzüglich der Kapitalanlage- und Kapitalverwaltungskosten (Nettokapitalertrag). 3Der Aufwand im Sparprozess entspricht den Aufwendungen für die technische Verzinsung zum garantierten Zinssatz und für die Abwicklung laufender Altersrenten und Pensioniertenkinderrenten sowie für die Abwicklung von Freizügigkeitspolicen.
|
Art. 144 Risikoprozess und Risikokomponente
1Der Risikoprozess beinhaltet: - a.
- die Auszahlung von Todesfallleistungen und deren Abwicklung in Form von Kapitalleistungen, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten;
- b.
- die Auszahlung von Invaliditätsleistungen und deren Abwicklung in Form von Invaliditätskapital, Invaliditätsrenten, Invalidenkinderrenten und Prämienbefreiung, und
- c.
- die Abwicklung der mit laufenden Altersrenten verbundenen Anwartschaften und der sich daraus ergebenden Hinterbliebenenrenten.
2Der Ertrag im Risikoprozess (Risikokomponente) entspricht den angefallenen Risikoprämien. 3Der Aufwand im Risikoprozess entspricht den Aufwendungen im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen und Schadenbearbeitung, insbesondere den Aufwendungen für die Bildung des Deckungskapitals von neuen Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, für die Abwicklung laufender Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie für den Einbezug des Rückversicherungsergebnisses.
|
Art. 145 Kostenprozess und Kostenkomponente
1Der Kostenprozess beinhaltet die Aufwendungen für Verwaltung und Vertrieb von Versicherungslösungen der beruflichen Vorsorge. Die Abwicklung laufender Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten wird nicht im Kostenprozess geführt. 2Der Ertrag im Kostenprozess (Kostenkomponente) entspricht den angefallenen Kostenprämien ohne Einbezug der Kapitalanlage- und Kapitalverwaltungskosten sowie ohne Einbezug der Rentenexkasso- und Abwicklungskosten für laufende Renten. 3Der Aufwand im Kostenprozess entspricht den Verwaltungs- und Betriebskosten der Versicherungen der beruflichen Vorsorge.
|
Art. 146 Besondere Fälle
1Versicherungsverträge oder Teile davon, für welche gesonderte Einnahmen- und Ausgabenrechnungen vereinbart worden sind, werden für die Ermittlung der Komponenten nach den Artikeln 143-145 nicht berücksichtigt. 2Versicherungsverträge oder Teile davon, für welche die Übertragung des Kapital- anlagerisikos auf den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin vereinbart worden ist, werden für die Ermittlung der Sparkomponente nach Artikel 143 nicht berücksichtigt. 3Reine Stop Loss-Verträge werden für die Ermittlung der Risiko- und der Kostenkomponente nach den Artikeln 144 und 145 nicht berücksichtigt. 4Die Versicherungsverträge nach den Absätzen 1-3 sind in der Betriebsrechnung für die entsprechenden Prozesse separat auszuweisen. 5Für diese Verträge gelten die Artikel 152 Absatz 3 und 153 Absatz 1 zweiter Teilsatz nicht.
|
Art. 147 Mindestquote und Ausschüttungsquote
1Ein Teil der Komponenten nach den Artikeln 143-145 muss zu Gunsten der Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen verwendet werden (Ausschüt- tungsquote). Die Ausschüttungsquote muss mindestens 90 Prozent der Komponenten umfassen (Mindestquote). 2Entsprechen die Sparkomponente 6 Prozent oder mehr des Deckungskapitals und der nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) festgelegte BVG-Mindestzinssatz zwei Drittel oder weniger dieses Satzes in Prozenten, so sind die Überschüsse wie folgt zu verteilen: - a.
- der Nettokapitalertrag auf der Solvabilitätsspanne zu Gunsten des Versicherungsunternehmens;
- b.
- 90 Prozent des Ergebnisses zu Gunsten der Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen und 10 Prozent zu Gunsten des Versicherungsunternehmens. Unter Ergebnis ist der positive Gesamtsaldo nach Artikel 149 Absätze 1 und 3 abzüglich der geschäftsplanmässig vorgesehenen Bildung von Rückstellungen nach Artikel 149 Absatz 1 Buchstabe a zu verstehen.
3Braucht ein Versicherungsunternehmen zur Erfüllung der Solvenzanforderungen zusätzliche Eigenmittel oder steht der Anteil an der Differenz zwischen der Summe der Komponenten und der Ausschüttungsquote, der dem Eigenkapital zugewiesen wird, in einem Missverhältnis zur Zuweisung an den Überschussfonds, so hat es dies der FINMA zu melden. Diese kann auf Antrag oder von Amtes wegen eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung verfügen. 4Die Ausschüttungsquote ist zusammen mit dem Nachweis der Verwendung zur Genehmigung zu unterbreiten.
|
Art. 148 Verwendung der Ausschüttungsquote
1Die Ausschüttungsquote wird zuerst für die Aufwände im Spar-, Risiko- und Kostenprozess verwendet. 2Der Gesamtsaldo entspricht der Ausschüttungsquote abzüglich der Aufwände im Spar-, Risiko- und Kostenprozess.
|
Art. 149 Verfahren bei positivem Gesamtsaldo
1Ein positiver Gesamtsaldo wird nach Massgabe des Geschäftsplans des Versicherungsunternehmens herangezogen zur: - a.
- Bildung von Rückstellungen für:
- 1.
- das Langlebigkeitsrisiko,
- 2.
- künftige Deckungslücken bei Rentenumwandlung,
- 3.
- gemeldete, aber noch nicht erledigte Versicherungsfälle einschliesslich Deckungskapitalverstärkungen für Invaliden- und Hinterbliebenenrenten,
- 4.
- eingetretene, aber noch nicht gemeldete Versicherungsfälle,
- 5.
- Schadenschwankungen,
- 6.
- Wertschwankungen der Kapitalanlagen,
- 7.
- Zinsgarantien,
- 8.
- Tarifumstellungen und -sanierungen;
- b.
- Deckung der Kosten für zusätzliches, mit Zustimmung der FINMA aufgenommenes Risikokapital;
- c.
- Speisung des Überschussfonds.
2Nicht mehr benötigte Rückstellungen, die nach Absatz 1 Buchstabe a gebildet worden sind, sind dem Überschussfonds zuzuweisen. 3Risikokapital nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgenommen werden; es kann zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vor- schriften oder, im Interesse der Versicherten, zur Verbesserung des Kapitalanlageertrags eingesetzt werden.
|
Art. 150 Verfahren bei negativem Gesamtsaldo
Bei negativem Gesamtsaldo sind nacheinander folgende Massnahmen zu treffen, bis der Fehlbetrag gedeckt ist: - a.
- Nicht mehr benötigte Rückstellungen sind aufzulösen;
- b.
- Die Ausschüttungsquote muss erhöht werden;
- c.
- Der restliche Fehlbetrag wird höchstens im Umfang des vorhandenen Überschussfonds vorgetragen und im Folgejahr mit dem Überschussfonds verrechnet;
- d.
- Der restliche Fehlbetrag wird aus den freien Eigenmitteln gedeckt.
|
Art. 151 Überschussfonds
1Der Überschussfonds ist eine versicherungstechnische Bilanzposition zur Bereit- stellung der den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zustehenden Überschussanteile. 2Die dem Überschussfonds gutgeschriebenen Beträge dürfen unter Vorbehalt von Artikel 150 Buchstabe c ausschliesslich zur Zuteilung von Überschussanteilen an die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen verwendet werden.
|
Art. 152 Bedingungen für die Zuteilung der Überschussanteile
1Die Überschussanteile für die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen sind ausschliesslich dem Überschussfonds zu entnehmen. 2Mittel, die dem Überschussfonds zugewiesen werden, sind spätestens innert fünf Jahren den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zuzuteilen. 3Bei einem negativen Gesamtsaldo dürfen für das betreffende Jahr keine Überschuss- anteile zugeteilt werden.
|
Art. 153 Grundsätze für die Zuteilung der Überschussanteile
1Die im Überschussfonds angesammelten Überschussanteile sind nach anerkannten versicherungstechnischen Methoden zuzuteilen, jedoch pro Jahr im Umfang von höchstens zwei Dritteln des Überschussfonds. 2Die Zuteilung der Überschussanteile an die Vorsorgeeinrichtungen erfolgt entspre- chend dem anteiligen Deckungskapital, dem Schadenverlauf der versicherten Risiken und dem verursachten Verwaltungsaufwand sowie unter Berücksichtigung von Artikel 68a BVG1. 3Die FINMA kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Zwei-DrittelRegel in Absatz 1 verfügen.
|
Art. 154
…1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
|