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Art. 46 Anmeldedatum
1 Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten: - a.
- einen Hinweis, der auf den Willen schliessen lässt, einen Antrag auf Erteilung eines Patents zu stellen;
- b.
- Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen oder mit ihm in Kontakt zu treten; und
- c.
- eine Beschreibung der Erfindung oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung.
2 Die Mitteilung, die einen Hinweis nach Absatz 1 Buchstabe a enthält, sowie die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b müssen in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst sein. Die Beschreibung der Erfindung nach Absatz 1 Buchstabe c kann in einer anderen Sprache abgefasst sein. 3 Die Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Absatz 1 Buchstabe c muss: - a.
- das Aktenzeichen und das Anmeldedatum der früher eingereichten Anmeldung sowie das Amt, bei dem sie eingereicht worden ist, angeben;
- b.
- in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst sein; und
- c.
- zum Ausdruck bringen, dass sie die Beschreibung der Erfindung und gegebenenfalls die Zeichnungen ersetzen soll.
4 Enthalten die eingereichten Unterlagen eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung, so ist eine Kopie dieser Anmeldung einzureichen und, wenn diese nicht in einer Amtssprache abgefasst ist, eine Übersetzung in eine Amtssprache. Artikel 50 Absatz 4 bleibt vorbehalten. Eine Kopie der früheren Anmeldung und gegebenenfalls eine Übersetzung in eine Amtssprache müssen nicht eingereicht werden, wenn sie für das IGE in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind oder wenn die frühere Anmeldung beim IGE in einer Amtssprache eingereicht worden ist.
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Art. 46a Eingangsprüfung
1 Ergibt die Prüfung der eingereichten Unterlagen, dass diese nicht mindestens die Voraussetzungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und c, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 3, erfüllen, so tritt das IGE auf die Anmeldung nicht ein.130 2 Genügen die eingereichten Unterlagen den übrigen Voraussetzungen nach Artikel 46 nicht, so teilt das IGE dem Anmelder die festgestellten Mängel mit, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. Der Anmelder kann die Mängel innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen beheben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist. 3 Sind die Voraussetzungen von Artikel 46 nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 nicht erfüllt, so tritt das IGE auf die Anmeldung nicht ein. Es teilt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit und sendet ihm die eingereichten Unterlagen zurück, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten.131 130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551). 131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).
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Art. 46b Hinterlegungsbescheinigung
1 Steht das Anmeldedatum fest, so stellt das IGE dem Anmelder eine Hinterlegungsbescheinigung aus. 2 Wird das Anmeldedatum nach Artikel 46c Absätze 2 und 5 nachträglich neu festgesetzt, so teilt das IGE dies dem Anmelder mit.
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Art. 46c Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
1 Der Anmelder kann fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen nachreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist. 2 Anmeldedatum ist der Tag, an dem die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen eingereicht werden, sofern sich aufgrund von Artikel 46 Absatz 1 kein späteres Datum ergibt. 3 Entgegen Absatz 2 wird der Anmeldung auf Antrag des Anmelders der Tag nach Artikel 46 Absatz 1 als Anmeldedatum zuerkannt, wenn: - a.
- die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen in einer früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, vollständig vorhanden gewesen sind;
- b.
- die eingereichten Unterlagen eine Bezugnahme auf die frühere Anmeldung enthalten; und
- c.
- die Bezugnahme in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst ist und zum Ausdruck bringt, dass der Inhalt der früheren Anmeldung in die Anmeldung einbezogen ist.
4 Der Anmelder muss einen Antrag nach Absatz 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 stellen und darin angeben, an welcher Stelle in der früheren Anmeldung die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen vorhanden sind. Innerhalb der Frist nach Absatz 1 ist auch eine Kopie der früheren Anmeldung einzureichen und, wenn diese nicht in einer Amtssprache abgefasst ist, eine Übersetzung in eine Amtssprache. Eine Kopie der früheren Anmeldung und gegebenenfalls eine Übersetzung in eine Amtssprache müssen nicht eingereicht werden, wenn diese Unterlagen für das IGE in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind oder wenn die frühere Anmeldung beim IGE in einer Amtssprache eingereicht worden ist. 5 Der Anmelder kann innerhalb eines Monats ab Ausstellung der Hinterlegungsbescheinigung durch das IGE (Art. 46b) beantragen, dass die nach Absatz 2 eingereichten fehlenden Teile der Beschreibung oder fehlenden Zeichnungen zwecks Wahrung des Anmeldedatums als nicht vorhanden gelten.
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Art. 46d Ursprünglich eingereichte technische Unterlagen
Die Unterlagen, die am Anmeldedatum eingereicht worden oder durch eine Bezugnahme in die Anmeldung einbezogen sind, gelten als ursprünglich eingereichte technische Unterlagen.
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Art. 46e Teilanmeldung
Entspricht eine Teilanmeldung dem Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a und b PatG, so geht das IGE davon aus, dass das beanspruchte Anmeldedatum zu Recht besteht, solange sich aus der Sachprüfung nichts anderes ergibt.
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Art. 47 Formalprüfung
Zusammen mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldedatums prüft das IGE, ob: - a.132
- ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen ist (Art. 48);
- b.
- ein Antrag auf Erteilung eines Patents, mindestens ein Patentanspruch sowie eine Zusammenfassung eingereicht worden sind und den Vorschriften entsprechen (Art. 48a–48c);
- c.
- eine Erfindernennung eingereicht worden ist (Art. 48d);
- d.
- die Anmeldegebühr gezahlt worden ist (Art. 49);
- e.
- die technischen Unterlagen den nicht ihren Inhalt betreffenden Vorschriften entsprechen (Art. 50).
132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
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Art. 48 Zustellungsdomizil in der Schweiz 133
1 Hat der Anmelder ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet (Art. 13 PatG), so fordert ihn das IGE auf, innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen dies nachzuholen oder den Namen eines Vertreters mit Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben (Art. 48a Abs. 2 PatG). 2 Werden die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht, so läuft die Frist nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist. 133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
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Art. 48a Antrag auf Erteilung eines Patents
1 Ist für den Antrag auf Erteilung des Patents nicht das vorgeschriebene Formular (Art. 23) benützt worden oder entspricht der Antrag nicht den Vorschriften (Art. 24), so fordert das IGE den Anmelder auf, den Mangel innerhalb der Frist nach Absatz 2 zu beheben, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. 2 Der Anmelder kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen den Mangel beheben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.
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Art. 48b Patentansprüche
1 Hat der Anmelder keine Patentansprüche eingereicht und enthält die Anmeldung auch keine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Artikel 46 Absatz 3, die zum Ausdruck bringt, dass sie auch die Patentansprüche ersetzt, so fordert ihn das IGE auf, einen oder mehrere Patentansprüche innerhalb der Frist nach Absatz 2 einzureichen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. 2 Der Anmelder kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen einen oder mehrere Patentansprüche einreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.
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Art. 48c Zusammenfassung
1 Hat der Anmelder keine Zusammenfassung eingereicht, so fordert ihn das IGE auf, eine solche innerhalb der Frist nach Absatz 2 einzureichen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. 2 Der Anmelder kann die Zusammenfassung innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen einreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist. 3 Wird die Frist für die Einreichung der Zusammenfassung nicht eingehalten, so wird auf die Anmeldung nicht eingetreten.134 4 ...135 134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551). 135 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
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Art. 48d Erfindernennung
Hat der Anmelder keinen Erfinder genannt, so fordert das IGE den Anmelder auf, die Erfindernennung innerhalb der Frist nach Artikel 35 einzureichen.
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Art. 49 Anmeldegebühr
1 Hat der Anmelder die Anmeldegebühr nicht gezahlt, so fordert ihn das IGE auf, diese innerhalb der Frist nach Absatz 2 zu zahlen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. 2 Der Anmelder kann die Anmeldegebühr innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen zahlen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.
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Art. 50 Formmängel der technischen Unterlagen
1 Das IGE prüft bei den technischen Unterlagen, ob: - a.
- die erforderlichen Übersetzungen (Art. 4) eingereicht worden sind;
- b.136
- ...
- c.137
- die geforderte äussere Form (Art. 25 Abs. 1 und 3–11, Art. 28) eingehalten ist.
2 Entsprechen die technischen Unterlagen nicht den Vorschriften, so fordert das IGE den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb der Frist nach Absatz 3 zu beheben, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. 3 Der Anmelder kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen die Mängel beheben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist. 4 Sind die technischen Unterlagen einer Erstanmeldung für die Schweiz in englischer Sprache abgefasst, entsprechen sie aber im Übrigen den Vorschriften, so kann das IGE für die Einreichung einer Übersetzung in eine Amtssprache eine Frist von 16 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum festsetzen. 136 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551). 137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
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Art. 51 Änderungen der technischen Unterlagen
1 Steht das Anmeldedatum fest, so werden noch bis zum Beginn der Sachprüfung nur solche Änderungen der technischen Unterlagen entgegengenommen, zu denen der Anmelder vom IGE aufgefordert worden ist oder zu denen diese Verordnung ihn ermächtigt. 2 Vor Ablauf von 16 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum kann der Anmelder die Patentansprüche von sich aus einmal ändern. Dazu muss er innerhalb dieser Frist eine Neufassung der geänderten Patentansprüche einreichen. 3 Das IGE sendet dem Anmelder Änderungen der technischen Unterlagen, die er entgegen den Absätzen 1 und 2 eingereicht hat, zurück.
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Art. 52 Prüfung anderer Unterlagen
1 Das IGE fordert den Anmelder auf, heilbare Mängel rechtzeitig abgegebener Prioritätserklärungen oder rechtzeitig eingereichter Prioritätsbelege zu beheben. Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.138 2 Absatz 1 gilt sinngemäss für die Erklärung und den Ausweis über die Ausstellungsimmunität (Art. 44 und 45). 138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
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