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1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 150 Beweisgegenstand  

1 Ge­gen­stand des Be­weises sind recht­ser­heb­liche, streitige Tat­sachen.

2 Be­weis­ge­gen­stand können auch Übung, Orts­geb­rauch und, bei ver­mö­gens­recht­lichen Streitigkeiten, aus­ländisches Recht sein.

Art. 151 Bekannte Tatsachen  

Of­fen­kun­dige und gericht­s­no­tor­ische Tat­sachen sow­ie allge­mein an­erkan­nte Er­fah­rungssätze bedür­fen keines Be­weises.

Art. 152 Recht auf Beweis  

1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht an­ge­boten­en taug­lichen Be­weis­mit­tel ab­n­im­mt.

2 Recht­swid­rig beschaffte Be­weis­mit­tel wer­den nur ber­ück­sichtigt, wenn das Inte­resse an der Wahrheitsfind­ung über­wiegt.

Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen  

1 Das Gericht er­hebt von Amtes we­gen Be­weis, wenn der Sachver­halt von Amtes we­gen festzus­tel­len ist.

2 Es kann von Amtes we­gen Be­weis er­heben, wenn an der Richtigkeit ein­er nicht streiti­gen Tat­sache er­heb­liche Zweifel be­stehen.

Art. 154 Beweisverfügung  

Vor der Be­weis­ab­nahme wer­den die er­forder­lichen Be­weis­ver­fü­gun­gen get­ro­f­fen. Dar­in wer­den ins­beson­dere die zu­gelassen­en Be­weis­mit­tel bezeich­net und wird bestim­mt, welch­er Partei zu welchen Tat­sachen der Haupt- oder der Ge­gen­be­weis ob­liegt. Be­weis­ver­fü­gun­gen können jederzeit abgeändert oder er­gän­zt wer­den.

Art. 155 Beweisabnahme  

1 Die Be­weis­ab­nahme kann an eines oder mehr­ere der Gerichts­mit­glieder del­e­giert wer­den.

2 Aus wichti­gen Gründen kann eine Partei die Be­weis­ab­nahme durch das ur­teilende Gericht ver­lan­gen.

3 Die Parteien haben das Recht, an der Be­weis­ab­nahme teilzun­eh­men.

Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen  

Ge­fähr­det die Be­weis­ab­nahme die schutzwür­di­gen In­teressen ein­er Partei oder Drit­ter, wie ins­beson­dere der­en Geschäfts­ge­heim­n­isse, so trifft das Gericht die er­forder­lichen Mass­nah­men.

Art. 157 Freie Beweiswürdigung  

Das Gericht bil­det sich seine Überzeu­gung nach freier Wür­di­gung der Be­weise.

Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung  

1 Das Gericht nim­mt jederzeit Be­weis ab, wenn:

a.
das Ge­setz ein­en ents­prechenden An­s­pruch gewährt; oder
b.
die ge­such­s­tel­lende Partei eine Ge­fähr­dung der Be­weis­mit­tel oder ein schutz­wür­diges In­teresse glaubhaft macht.

2 An­zuwenden sind die Bestim­mun­gen über die vor­sorg­lichen Mass­nah­men.

Art. 159 Organe einer juristischen Person  

Ist eine jur­istische Per­son Partei, so wer­den ihre Or­gane im Be­weis­ver­fahren wie eine Partei be­han­delt.

2. Kapitel: Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 160 Mitwirkungspflicht  

1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Be­weiser­hebung ver­p­f­lichtet. Ins­beson­dere haben sie:

a.
als Partei, als Zeu­gin oder als Zeuge wahrheits­gemäss aus­zus­agen;
b.56
Urkun­den herauszugeben; aus­gen­om­men sind Un­ter­la­gen aus dem Verkehr ein­er Partei oder ein­er Drit­tper­son mit ein­er An­wält­in oder einem An­walt, die oder der zur beruf­s­mässigen Ver­tre­tung berechtigt ist, oder mit ein­er Pat­entan­wält­in oder einem Pat­entan­walt im Sinne von Artikel 2 des Pat­ent­an­walts­ge­set­zes vom 20. März 200957;
c.
ein­en Au­genschein an Per­son oder Ei­gentum durch Sachver­ständige zu dul­den.

2 Über die Mitwirkung­sp­f­licht ein­er mind­er­jährigen Per­son entscheidet das Gericht nach seinem Er­messen.58 Es ber­ück­sichtigt dabei das Kindes­wohl.

3 Dritte, die zur Mitwirkung ver­p­f­lichtet sind, haben An­s­pruch auf eine an­gemessene Entschädi­gung.

56 Fas­sung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 28. Sept. 2012 über die An­pas­sung von ver­fahrens­recht­lichen Bestim­mun­gen zum an­walt­lichen Beruf­s­ge­heim­nis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).

57 SR 935.62

58 Fas­sung gemäss An­hang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 161 Aufklärung  

1 Das Gericht klärt die Parteien und Dritte über die Mitwirkung­sp­f­licht, das Ver­wei­ger­ung­s­recht und die Säum­nisfol­gen auf.

2 Un­ter­lässt es die Aufklärung über das Ver­wei­ger­ung­s­recht, so darf es die er­hobe­nen Be­weise nicht ber­ück­sichti­gen, es sei denn, die be­t­ro­f­fene Per­son stimme zu oder die Ver­wei­ger­ung wäre un­berechtigt gewesen.

Art. 162 Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung  

Ver­wei­gert eine Partei oder eine dritte Per­son die Mitwirkung berechtigter­weise, so darf das Gericht da­raus nicht auf die zu be­weis­ende Tat­sache schliessen.

2. Abschnitt: Verweigerungsrecht der Parteien

Art. 163 Verweigerungsrecht  

1 Eine Partei kann die Mitwirkung ver­wei­gern, wenn sie:

a.
eine ihr im Sinne von Artikel 165 na­hestehende Per­son der Ge­fahr stra­frechtli­cher Ver­fol­gung oder zivilrecht­lich­er Ver­ant­wort­lich­keit aus­set­zen würde;
b.
sich we­gen Ver­let­zung eines Ge­heim­n­isses nach Artikel 321 des Straf­ge­setz­buchs (StGB)59 straf­bar machen würde; aus­gen­om­men sind die Re­vis­or­in­nen und Re­vis­oren; Artikel 166 Ab­satz 1 Buch­stabe b drit­ter Teilsatz gilt sinngemäss.

2 Die Träger­innen und Träger an­der­er ge­set­z­lich geschützter Ge­heim­n­isse können die Mitwirkung ver­wei­gern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Ge­heim­hal­tungs­in­teresse das In­teresse an der Wahrheitsfind­ung über­wiegt.

Art. 164 Unberechtigte Verweigerung  

Ver­wei­gert eine Partei die Mitwirkung un­berechtigter­weise, so ber­ück­sichtigt dies das Gericht bei der Be­weiswür­di­gung.

3. Abschnitt: Verweigerungsrecht Dritter

Art. 165 Umfassendes Verweigerungsrecht  

1 Jede Mitwirkung können ver­wei­gern:

a.
wer mit ein­er Partei ver­heir­at­et ist oder war oder eine fakt­ische Lebens­ge­mein­schaft führt;
b.
wer mit ein­er Partei ge­mein­same Kinder hat;
c.
wer mit ein­er Partei in gerader Linie oder in der Seiten­linie bis und mit dem drit­ten Grad ver­wandt oder ver­schwägert ist;
d.
die Pflegeel­tern, die Pflege­kinder und die Pflegegeschwister ein­er Partei;
e.60
die für eine Partei zur Vor­mund­schaft oder zur Beistand­schaft einge­set­zte Per­son.

2 Die ein­getra­gene Part­ner­schaft ist der Ehe gleichges­tellt.

3 Die Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichges­tellt.

60 Fas­sung gemäss An­hang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 166 Beschränktes Verweigerungsrecht  

1 Eine dritte Per­son kann die Mitwirkung ver­wei­gern:

a.
zur Fest­s­tel­lung von Tat­sachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Arti­kel 165 na­hestehende Per­son der Ge­fahr stra­frecht­lich­er Ver­fol­gung oder zivilrecht­lich­er Ver­ant­wort­lich­keit aus­set­zen würde;
b.
so­weit sie sich we­gen Ver­let­zung eines Ge­heim­n­isses nach Artikel 321 StGB61 straf­bar machen würde; aus­gen­om­men sind die Re­vis­orinnen und Revi­soren; mit Aus­nahme der An­wäl­tinnen und An­wälte sow­ie der Geistli­chen haben Dritte je­doch mitzuwirken, wenn sie ein­er An­zei­gep­f­licht unter­lie­gen oder wenn sie von der Ge­heim­hal­tung­sp­f­licht ent­bunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Ge­heim­hal­tungsin­teresse das In­teresse an der Wahrheitsfind­ung über­wiegt;
c.62
zur Fest­s­tel­lung von Tat­sachen, die ihr als Beamt­in oder Beamter im Sinne von Artikel 110 Ab­satz 3 StGB oder als Be­hörden­mit­glied in ihr­er amt­lichen Ei­genschaft an­ver­traut worden sind oder die sie bei Aus­übung ihres Amtes oder bei Aus­übung ihr­er Hil­f­stätigkeit für eine Beamt­in oder ein­en Beamten oder eine Be­hörde wahr­gen­om­men hat; sie hat aus­zus­agen, wenn sie ein­er An­zei­gep­f­licht un­ter­liegt oder wenn sie von ihr­er vorge­set­zten Be­hörde zur Aus­sage er­mächtigt worden ist;
d.63
wenn sie als Om­bud­sper­son, Ehe- oder Fam­i­li­en­bera­ter­in oder -be­rater, Me­di­at­or­in oder Me­di­at­or über Tat­sachen aus­sagen müsste, die sie im Rah­men der be­tref­fenden Tätigkeit wahr­gen­om­men hat;
e.
über die Iden­tität der Autor­in oder des Autors oder über In­halt und Quel­len ihr­er In­form­a­tion­en, wenn sie sich beru­f­lich oder als Hil­f­sper­son mit der Ver­öf­fent­lichung von In­form­a­tion­en im redak­tion­el­len Teil eines peri­odisch er­schein­enden Me­di­ums be­fasst.

2 Die Träger­innen und Träger an­der­er ge­set­z­lich geschützter Ge­heim­n­isse können die Mitwirkung ver­wei­gern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Ge­heim­hal­tungs­in­teresse das In­teresse an der Wahrheitsfind­ung über­wiegt.

3 Vorbe­hal­ten bleiben die be­son­der­en Bestim­mun­gen des Sozi­al­ver­sicher­ung­s­rechts über die Daten­bekan­nt­gabe.

61 SR 311.0

62 Fas­sung gemäss An­hang 1 Ziff. 5 des In­form­a­tionssich­er­heits­ge­set­zes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 232, 750; BBl 2017 2953).

63 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindes­un­ter­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 167 Unberechtigte Verweigerung  

1 Ver­wei­gert die dritte Per­son die Mitwirkung un­berechtigter­weise, so kann das Gericht:

a.
eine Ord­nungs­busse bis zu 1000 Franken an­ordnen;
b.
die Straf­dro­hung nach Artikel 292 StGB64 aus­s­prechen;
c.
die zwang­s­weise Durch­set­zung an­ordnen;
d.
die Prozesskos­ten aufer­le­gen, die durch die Ver­wei­ger­ung ver­ursacht wor­den sind.

2 Säum­nis der drit­ten Per­son hat die gleichen Fol­gen wie der­en un­berechtigte Ver­wei­ger­ung der Mitwirkung.

3 Die dritte Per­son kann die gericht­liche An­ord­nung mit Beschwerde an­fecht­en.

3. Kapitel: Beweismittel

1. Abschnitt: Zulässige Beweismittel

Art. 168  

1 Als Be­weis­mit­tel sind zulässig:

a.
Zeugnis;
b.
Urkunde;
c.
Au­genschein;
d.
Gutacht­en;
e.
schrift­liche Aus­kun­ft;
f.
Parteibe­fra­gung und Be­weisaus­sage.

2 Vorbe­hal­ten bleiben die Bestim­mun­gen über Kinder­be­lange in fam­i­li­en­recht­lichen Angele­gen­heiten.

2. Abschnitt: Zeugnis

Art. 169 Gegenstand  

Wer nicht Partei ist, kann über Tat­sachen Zeugnis able­gen, die er oder sie un­mit­tel­bar wahr­gen­om­men hat.

Art. 170 Vorladung  

1 Zeu­ginnen und Zeu­gen wer­den vom Gericht vorge­laden.

2 Das Gericht kann den Parteien gest­at­ten, Zeu­ginnen oder Zeu­gen ohne Vor­ladung mitzubrin­g­en.

3 Die Be­fra­gung kann am Aufenthalt­sort der Zeu­gin oder des Zeu­gen er­fol­gen. Die Parteien sind darüber rechtzeit­ig zu in­formier­en.

Art. 171 Form der Einvernahme  

1 Die Zeu­gin oder der Zeuge wird vor der Ein­ver­nahme zur Wahrheit ermahnt; nach Vol­lendung des 14. Al­ter­sjahres wird die Zeu­gin oder der Zeuge zu­dem auf die stra­frecht­lichen Fol­gen des falschen Zeugn­isses (Art. 307 StGB65) hingew­iesen.

2 Das Gericht be­fragt jede Zeu­gin und jeden Zeu­gen ein­zeln und in Ab­wesen­heit der an­dern; vorbe­hal­ten bleibt die Kon­front­a­tion.

3 Das Zeugnis ist frei abzule­gen; das Gericht kann die Benützung schrift­lich­er Un­ter­la­gen zu­lassen.

4 Das Gericht schliesst Zeu­ginnen und Zeu­gen von der übri­gen Ver­hand­lung aus, so­lange sie nicht aus dem Zeu­gen­stand entlassen sind.

Art. 172 Inhalt der Einvernahme  

Das Gericht be­fragt die Zeu­ginnen und Zeu­gen über:

a.
ihre Per­son­ali­en;
b.
ihre per­sön­lichen Bez­iehun­gen zu den Parteien sow­ie über an­dere Um­stände, die für die Glaub­wür­digkeit der Aus­sage von Bedeu­tung sein können;
c.
ihre Wahrnehmun­gen zur Sache.
Art. 173 Ergänzungsfragen  

Die Parteien können Er­gän­zungs­fra­gen bean­tra­gen oder sie mit Be­wil­li­gung des Gerichts selbst stel­len.

Art. 174 Konfrontation  

Zeu­ginnen und Zeu­gen können ein­ander und den Parteien ge­genüberges­tellt wer­den.

Art. 175 Zeugnis einer sachverständigen Person  

Das Gericht kann ein­er sachver­ständi­gen Zeu­gin oder einem sachver­ständi­gen Zeu­gen auch Fra­gen zur Wür­di­gung des Sachver­haltes stel­len.

Art. 176 Protokoll  

1 Die Aus­sagen wer­den in ihr­em wesent­lichen In­halt zu Pro­tokoll gen­om­men, der Zeu­gin oder dem Zeu­gen vorge­lesen oder zum Lesen vorgelegt und von der Zeu­gin oder dem Zeu­gen un­terzeich­net. Zu Pro­tokoll gen­om­men wer­den auch abgelehnte Er­gän­zungs­fra­gen der Parteien, wenn dies eine Partei ver­langt.66

2 Die Aus­sagen können zusätz­lich auf Ton­band, auf Video oder mit an­der­en geeig­neten tech­nis­chen Hil­f­s­mit­teln aufgezeich­net wer­den.

3 Wer­den die Aus­sagen während ein­er Ver­hand­lung mit tech­nis­chen Hil­f­s­mit­teln nach Ab­satz 2 aufgezeich­net, so kann das Gericht oder das ein­vernehmende Gerichts­mit­glied da­rauf ver­zicht­en, der Zeu­gin oder dem Zeu­gen das Pro­tokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzule­gen und von der Zeu­gin oder dem Zeu­gen unter­zeichnen zu lassen. Die Auf­zeich­nun­gen wer­den zu den Ak­ten gen­om­men und zusam­men mit dem Pro­tokoll auf­be­wahrt.67

66 Fas­sung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Pro­tokol­lier­ungs­vors­chriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 57075719).

67 Einge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Pro­tokol­lier­ungs­vors­chriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 57075719).

3. Abschnitt: Urkunde

Art. 177 Begriff  

Als Urkun­den gel­ten Dok­u­mente wie Schrift­stücke, Zeich­nun­gen, Pläne, Fo­tos, Filme, Tonaufzeich­nun­gen, elektron­is­che Dateien und der­gleichen, die geeignet sind, recht­ser­heb­liche Tat­sachen zu be­weis­en.

Art. 178 Echtheit  

Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat der­en Ech­theit zu be­weis­en, sofern die Ech­theit von der an­dern Partei be­strit­ten wird; die Be­streit­ung muss aus­reichend be­grün­det wer­den.

Art. 179 Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden  

Öf­fent­liche Re­gister und öf­fent­liche Urkun­den er­brin­g­en für die durch sie bezeugten Tat­sachen vol­len Be­weis, so­lange nicht die Un­richtigkeit ihres In­halts nachgew­iesen ist.

Art. 180 Einreichung  

1 Die Urkunde kann in Kopie eingereicht wer­den. Das Gericht oder eine Partei kann die Ein­reichung des Ori­gin­als oder ein­er amt­lich be­glaub­igten Kopie ver­lan­gen, wenn be­grün­dete Zweifel an der Ech­theit be­stehen.

2 Bei um­fan­greichen Urkun­den ist die für die Be­weis­führung er­heb­liche Stelle zu bezeichnen.

4. Abschnitt: Augenschein

Art. 181 Durchführung  

1 Das Gericht kann zur un­mit­tel­bar­en Wahrnehmung von Tat­sachen oder zum besse­ren Ver­ständ­nis des Sachver­haltes auf An­trag ein­er Partei oder von Amtes we­gen ein­en Au­genschein durch­führen.

2 Es kann Zeu­ginnen und Zeu­gen sow­ie sachver­ständige Per­son­en zum Au­genschein beiz­iehen.

3 Kann der Ge­gen­stand des Au­genscheins ohne Nachteil vor Gericht ge­b­racht wer­den, ist er ein­zureichen.

Art. 182 Protokoll  

Über den Au­genschein ist Pro­tokoll zu führen. Es wird gegeben­en­falls mit Plän­en, Zeich­nun­gen, fo­to­grafis­chen und an­dern tech­nis­chen Mit­teln er­gän­zt.

5. Abschnitt: Gutachten

Art. 183 Grundsätze  

1 Das Gericht kann auf An­trag ein­er Partei oder von Amtes we­gen bei ein­er oder mehr­er­en sachver­ständi­gen Per­son­en ein Gutacht­en ein­holen. Es hört vor­gängig die Parteien an.

2 Für eine sachver­ständige Per­son gel­ten die gleichen Aus­standsgründe wie für die Gericht­sper­son­en.

3 Ei­genes Fach­wis­sen hat das Gericht of­fen zu le­gen, dam­it die Parteien dazu Stel­lung neh­men können.

Art. 184 Rechte und Pflichten der sachverständigen Person  

1 Die sachver­ständige Per­son ist zur Wahrheit ver­p­f­lichtet und hat ihr Gutacht­en fristgerecht abzuliefern.

2 Das Gericht weist sie auf die Straf­barkeit eines falschen Gutacht­ens nach Arti­kel 307 StGB68 und der Ver­let­zung des Amts­ge­heim­n­isses nach Artikel 320 StGB sow­ie auf die Fol­gen von Säum­nis und man­gel­hafter Auftrag­ser­fül­lung hin.

3 Die sachver­ständige Per­son hat An­s­pruch auf Entschädi­gung. Der gericht­liche Entscheid über die Entschädi­gung ist mit Beschwerde an­fecht­bar.

Art. 185 Auftrag  

1 Das Gericht in­stru­iert die sachver­ständige Per­son und stellt ihr die abzuklärenden Fra­gen schrift­lich oder münd­lich in der Ver­hand­lung.

2 Es gibt den Parteien Gele­gen­heit, sich zur Frages­tel­lung zu äussern und Ände­rungs- oder Er­gän­zungsan­träge zu stel­len.

3 Es stellt der sachver­ständi­gen Per­son die not­wendi­gen Ak­ten zur Ver­fü­gung und bestim­mt eine Frist für die Er­stat­tung des Gutacht­ens.

Art. 186 Abklärungen der sachverständigen Person  

1 Die sachver­ständige Per­son kann mit Zus­tim­mung des Gerichts ei­gene Ab­klärun­gen vorneh­men. Sie hat sie im Gutacht­en of­fen­zule­gen.

2 Das Gericht kann auf An­trag ein­er Partei oder von Amtes we­gen die Ab­klärungen nach den Re­geln des Be­weis­ver­fahrens noch­mals vorneh­men.

Art. 187 Erstattung des Gutachtens  

1 Das Gericht kann münd­liche oder schrift­liche Er­stat­tung des Gutacht­ens an­ordnen. Es kann überdies an­ordnen, dass die sachver­ständige Per­son ihr schrift­liches Gut­acht­en in der Ver­hand­lung er­läutert.

2 Über ein münd­liches Gutacht­en ist sinngemäss nach Artikel 176 Pro­tokoll zu führen.

3 Sind mehr­ere sachver­ständige Per­son­en beau­ftragt, so er­stat­tet jede von ihnen ein Gutacht­en, sofern das Gericht nichts an­deres an­ord­net.

4 Das Gericht gibt den Parteien Gele­gen­heit, eine Er­läuter­ung des Gutacht­ens oder Er­gän­zungs­fra­gen zu bean­tra­gen.

Art. 188 Säumnis und Mängel  

1 Er­stat­tet die sachver­ständige Per­son das Gutacht­en nicht frist­gemäss, so kann das Gericht den Auftrag wider­rufen und eine an­dere sachver­ständige Per­son beau­ftra­gen.

2 Das Gericht kann ein un­voll­ständiges, un­klares oder nicht ge­hörig be­grün­detes Gutacht­en auf An­trag ein­er Partei oder von Amtes we­gen er­gän­zen und er­läutern lassen oder eine an­dere sachver­ständige Per­son beiz­iehen.

Art. 189 Schiedsgutachten  

1 Die Parteien können ver­ein­bar­en, über streitige Tat­sachen ein Schiedsgutacht­en ein­zuholen.

2 Für die Form der Ver­ein­bar­ung gilt Artikel 17 Ab­satz 2.

3 Das Schiedsgutacht­en bind­et das Gericht hinsicht­lich der dar­in fest­ges­tell­ten Tat­sachen, wenn:

a.
die Parteien über das Rechts­ver­hält­nis frei ver­fü­gen können;
b.
ge­gen die beau­ftragte Per­son kein Aus­stands­grund vor­lag; und
c.
das Schiedsgutacht­en ohne Be­vorzu­gung ein­er Partei er­stellt wurde und nicht of­fensicht­lich un­richtig ist.

6. Abschnitt: Schriftliche Auskunft

Art. 190  

1 Das Gericht kann Amtss­tel­len um schrift­liche Aus­kun­ft er­suchen.

2 Es kann von Privat­per­son­en schrift­liche Aus­kün­fte ein­holen, wenn eine Zeu­gen­be­fra­gung nicht er­forder­lich er­scheint.

7. Abschnitt: Parteibefragung und Beweisaussage

Art. 191 Parteibefragung  

1 Das Gericht kann eine oder beide Parteien zu den recht­ser­heb­lichen Tat­sachen be­fra­gen.

2 Die Parteien wer­den vor der Be­fra­gung zur Wahrheit ermahnt und da­rauf hinge­wiesen, dass sie mit ein­er Ord­nungs­busse bis zu 2000 Franken und im Wiederho­lungs­fall bis zu 5000 Franken be­straft wer­den können, wenn sie mutwil­lig leugnen.

Art. 192 Beweisaussage  

1 Das Gericht kann eine oder beide Parteien von Amtes we­gen zur Be­weisaus­sage unter Straf­dro­hung ver­p­f­licht­en.

2 Die Parteien wer­den vor der Be­weisaus­sage zur Wahrheit ermahnt und auf die Straf­fol­gen ein­er Falschaus­sage hingew­iesen (Art. 306 StGB69).

Art. 193 Protokoll  

Für das Pro­tokoll der Parteibe­fra­gung und der Be­weisaus­sage gilt Artikel 176 sinn­gemäss.

11. Titel: Rechtshilfe zwischen schweizerischen Gerichten

Art. 194 Grundsatz  

1 Die Gerichte sind ge­gen­seit­ig zur Recht­shil­fe ver­p­f­lichtet.

2 Sie verkehren direkt mitein­ander70.

70 Die ört­lich zuständige sch­weizerische Jus­tizbe­hörde für Recht­shil­feer­suchen kann über fol­gende In­ter­net­seite er­mit­telt wer­den: www.elorge.ad­min.ch

Art. 195 Direkte Prozesshandlungen in einem andern Kanton  

Jedes Gericht kann die er­forder­lichen Prozesshand­lun­gen auch in einem an­der­en Kan­ton direkt und sel­ber vorneh­men; es kann ins­beson­dere Sitzun­gen abhal­ten und Be­weis er­heben.

Art. 196 Rechtshilfe  

1 Das Gericht kann um Recht­shil­fe er­suchen. Das Recht­shil­fege­such kann in der Amtss­prache des er­suchenden oder des er­sucht­en Gerichts abge­fasst wer­den.

2 Das er­suchte Gericht in­formiert das er­suchende Gericht und die Parteien über Ort und Zeit der Prozesshand­lung.

3 Das er­suchte Gericht kann für seine Aus­la­gen Er­satz ver­lan­gen.

2. Teil: Besondere Bestimmungen

1. Titel: Schlichtungsversuch

1. Kapitel: Geltungsbereich und Schlichtungsbehörde

Art. 197 Grundsatz  

Dem Entscheidverfahren ge­ht ein Sch­lich­tungs­ver­such vor ein­er Sch­lich­tungs­be­hörde voraus.

Art. 198 Ausnahmen  

Das Sch­lich­tungs­ver­fahren ent­fällt:

a.
im sum­mar­ischen Ver­fahren;
abis.71
bei Kla­gen we­gen Ge­walt, Dro­hun­gen oder Nachs­tel­lungen nach Arti­kel 28b ZGB72 oder be­tref­fend eine elektron­is­che Über­wachung nach Artikel 28c ZGB;
b.
bei Kla­gen über den Per­son­en­stand;
bbis.73
bei Kla­gen über den Un­ter­halt des Kindes und weit­ere Kinder­be­lange, wenn vor der Klage ein El­tern­teil die Kindes­s­chutzbe­hörde an­gerufen hat (Art. 298bund 298dZGB74);
c.
im Scheidungs­ver­fahren;
d.75
im Ver­fahren zur Au­flösung und zur Un­gülti­gerklärung der ein­getra­gen­en Part­ner­schaft;
e.
bei fol­genden Kla­gen aus dem Sch­KG76:
1.
Aberken­nung­sk­lage (Art. 83 Abs. 2 Sch­KG),
2.
Fest­s­tel­lung­sk­lage (Art. 85a Sch­KG),
3.
Wider­spruchsk­lage (Art. 106–109 Sch­KG),
4.
An­schlussk­lage (Art. 111 Sch­KG),
5.
Aus­son­der­ungs- und Ad­massier­ung­sk­lage (Art. 242 Sch­KG),
6.
Kolloka­tion­sk­lage (Art. 148 und 250 Sch­KG),
7.
Klage auf Fest­s­tel­lung neuen Ver­mö­gens (Art. 265a Sch­KG),
8.
Klage auf Rückschaf­fung von Re­ten­tionsge­gen­ständen (Art. 284 Sch­KG);
f.
bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Ge­set­zes eine ein­zige kan­tonale In­stanz zuständig ist;
g.
bei der Hauptint­er­ven­tion, der Wider­klage und der Streit­verkündung­sk­lage;
h.
wenn das Gericht Frist für eine Klage ge­set­zt hat.

71 Einge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesser­ung des Schutzes ge­walt­be­t­ro­f­fen­er Per­son­en, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

72 SR 210

73 Einge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindes­un­ter­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

74 SR 210

75 Fas­sung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gew­erbsmässige Ver­tre­tung im Zwangs­voll­streck­ungs­ver­fahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).

76 SR 281.1

Art. 199 Verzicht auf das Schlichtungsverfahren  

1 Bei ver­mö­gens­recht­lichen Streitigkeiten mit einem Streit­wert von mindes­tens 100 000 Franken können die Parteien ge­mein­sam auf die Durch­führung des Sch­lich­tungs­ver­fahrens ver­zicht­en.

2 Die kla­gende Partei kann ein­seit­ig auf das Sch­lich­tungs­ver­fahren ver­zicht­en, wenn:

a.
die beklagte Partei Sitz oder Wohns­itz im Aus­land hat;
b.
der Aufenthalt­sort der beklagten Partei un­bekan­nt ist;
c.
in Streitigkeiten nach dem Gleich­s­tel­lungs­ge­setz vom 24. März 199577.
Art. 200 Paritätische Schlichtungsbehörden  

1 Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäft­s­räu­men be­steht die Sch­lich­tungs­be­hörde aus ein­er vorsitzenden Per­son und ein­er par­ität­ischen Ver­tre­tung.

2 Bei Streitigkeiten nach dem Gleich­s­tel­lungs­ge­setz vom 24. März 199578 be­steht die Sch­lich­tungs­be­hörde aus ein­er vorsitzenden Per­son und ein­er par­ität­ischen Ver­tre­tung der Arbeit­ge­ber- und Arbeit­nehmer­seite und des öf­fent­lichen und priva­ten Bereichs; die Geschlechter müssen par­ität­isch ver­tre­ten sein.

Art. 201 Aufgaben der Schlichtungsbehörde  

1 Die Sch­lich­tungs­be­hörde ver­sucht in form­loser Ver­hand­lung, die Parteien zu ver­söhnen. Di­ent es der Beile­gung des Streites, so können in ein­en Ver­gleich auch aus­ser­halb des Ver­fahrens lie­gende Streit­fra­gen zwis­chen den Parteien ein­bezo­gen wer­den.

2 In den Angele­gen­heiten nach Artikel 200 ist die Sch­lich­tungs­be­hörde auch Rechts­ber­a­tungss­telle.

2. Kapitel: Schlichtungsverfahren

Art. 202 Einleitung  

1 Das Ver­fahren wird durch das Sch­lich­tungs­ge­such eingeleitet. Dieses kann in den For­men nach Artikel 130 eingereicht oder münd­lich bei der Sch­lich­tungs­be­hörde zu Pro­tokoll gegeben wer­den.

2 Im Sch­lich­tungs­ge­such sind die Ge­gen­partei, das Rechts­begehren und der Streit­ge­gen­stand zu bezeichnen.

3 Die Sch­lich­tungs­be­hörde stellt der Ge­gen­partei das Sch­lich­tungs­ge­such un­verzüg­lich zu und lädt gleichzeit­ig die Parteien zur Ver­mittlung vor.

4 In den Angele­gen­heiten nach Artikel 200 kann sie, so­weit ein Ur­teils­vorsch­lag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kom­mt, aus­nahms­weise ein­en Schriften­wech­sel durch­führen.

Art. 203 Verhandlung  

1 Die Ver­hand­lung hat in­nert zwei Mon­aten seit Eingang des Ge­suchs oder nach Ab­schluss des Schriften­wech­sels stattzufind­en.

2 Die Sch­lich­tungs­be­hörde lässt sich all­fäl­lige Urkun­den vor­le­gen und kann ein­en Au­genschein durch­führen. So­weit ein Ur­teils­vorsch­lag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kom­mt, kann sie auch die übri­gen Be­weis­mit­tel ab­neh­men, wenn dies das Ver­fahren nicht wesent­lich verzögert.

3 Die Ver­hand­lung ist nicht öf­fent­lich. In den Angele­gen­heiten nach Artikel 200 kann die Sch­lich­tungs­be­hörde die Öf­fent­lich­keit ganz oder teil­weise zu­lassen, wenn ein öf­fent­liches In­teresse be­steht.

4 Mit Zus­tim­mung der Parteien kann die Sch­lich­tungs­be­hörde weit­ere Ver­hand­lun­gen durch­führen. Das Ver­fahren ist spä­testens nach zwölf Mon­aten abzuschliessen.

Art. 204 Persönliches Erscheinen  

1 Die Parteien müssen per­sön­lich zur Sch­lich­tungs­ver­hand­lung er­schein­en.

2 Sie können sich von ein­er Rechtsbeiständ­in, einem Rechtsbeistand oder ein­er Ver­trauen­sper­son beg­leiten lassen.

3 Nicht per­sön­lich er­schein­en muss und sich ver­tre­ten lassen kann, wer:

a.
aus­serkan­tonalen oder aus­ländis­chen Wohns­itz hat;
b.
we­gen Krankheit, Al­ter oder an­der­en wichti­gen Gründen ver­hindert ist;
c.
in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeit­ge­ber bez­iehung­s­weise als Ver­si­cher­er eine an­ges­tell­te Per­son oder als Ver­mi­eter die Lie­genschafts­ver­wal­tung del­e­giert, sofern diese zum Ab­schluss eines Ver­gleichs schrift­lich er­mächtigt sind.

4 Die Ge­gen­partei ist über die Ver­tre­tung vor­gängig zu ori­entier­en.

Art. 205 Vertraulichkeit des Verfahrens  

1 Aus­sagen der Parteien dür­fen weder pro­tokol­liert noch später im Entscheidverfah­ren ver­wen­det wer­den.

2 Vorbe­hal­ten ist die Ver­wendung der Aus­sagen im Falle eines Ur­teils­vorsch­lages oder Entscheides der Sch­lich­tungs­be­hörde.

Art. 206 Säumnis  

1 Bei Säum­nis der kla­genden Partei gilt das Sch­lich­tungs­ge­such als zurück­gezo­gen; das Ver­fahren wird als ge­gen­stand­slos abges­chrieben.

2 Bei Säum­nis der beklagten Partei ver­fährt die Sch­lich­tungs­be­hörde, wie wenn keine Ein­i­gung zu Stande gekom­men wäre (Art. 209–212).

3 Bei Säum­nis beider Parteien wird das Ver­fahren als ge­gen­stand­slos abges­chrieben.

Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens  

1 Die Kos­ten des Sch­lich­tungs­ver­fahrens wer­den der kla­genden Partei aufer­legt:

a.
wenn sie das Sch­lich­tungs­ge­such zurück­zieht;
b.
wenn das Ver­fahren we­gen Säum­nis abges­chrieben wird;
c.
bei Er­teilung der Klage­bewil­li­gung.

2 Bei Ein­reichung der Klage wer­den die Kos­ten zur Hauptsache gesch­la­gen.

3. Kapitel: Einigung und Klagebewilligung

Art. 208 Einigung der Parteien  

1 Kom­mt es zu ein­er Ein­i­gung, so nim­mt die Sch­lich­tungs­be­hörde ein­en Ver­gleich, eine Kla­gean­erken­nung oder ein­en vorbe­haltlosen Kla­ger­ück­zug zu Pro­tokoll und lässt die Parteien dieses un­terzeichnen. Jede Partei er­hält ein Ex­em­plar des Proto­kolls.

2 Ein Ver­gleich, eine Kla­gean­erken­nung oder ein vorbe­haltloser Kla­ger­ück­zug haben die Wirkung eines recht­skräfti­gen Entscheids.

Art. 209 Klagebewilligung  

1 Kom­mt es zu kein­er Ein­i­gung, so hält die Sch­lich­tungs­be­hörde dies im Pro­tokoll fest und er­teilt die Klage­bewil­li­gung:

a.
bei der An­fech­tung von Miet- und Pachtzin­ser­höhun­gen: dem Ver­mi­eter oder Ver­pächter;
b.
in den übri­gen Fäl­len: der kla­genden Partei.

2 Die Klage­bewil­li­gung en­thält:

a.
die Na­men und Ad­ressen der Parteien und all­fäl­li­ger Ver­tre­tun­gen;
b.
das Rechts­begehren der kla­genden Partei mit Streit­ge­gen­stand und eine all­fäl­lige Wider­klage;
c.
das Datum der Ein­lei­tung des Sch­lich­tungs­ver­fahrens;
d.
die Ver­fü­gung über die Kos­ten des Sch­lich­tungs­ver­fahrens;
e.
das Datum der Klage­bewil­li­gung;
f.
die Un­ter­s­chrift der Sch­lich­tungs­be­hörde.

3 Nach Er­öffnung berechtigt die Klage­bewil­li­gung während dreier Mon­ate zur Ein­reichung der Klage beim Gericht.

4 In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäft­s­räu­men sow­ie aus land­wirtschaft­lich­er Pacht be­trägt die Klage­frist 30 Tage. Vorbe­hal­ten bleiben weit­ere be­son­dere ge­set­z­liche und gericht­liche Klage­fristen.

4. Kapitel: Urteilsvorschlag und Entscheid

Art. 210 Urteilsvorschlag  

1 Die Sch­lich­tungs­be­hörde kann den Parteien ein­en Ur­teils­vorsch­lag un­ter­breit­en in:

a.
Streitigkeiten nach dem Gleich­s­tel­lungs­ge­setz vom 24. März 199579;
b.
Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäft­s­räu­men sow­ie aus land­wirtschaft­lich­er Pacht, sofern die Hin­ter­le­gung von Miet- und Pachtzin­sen, der Schutz vor miss­bräuch­lichen Miet- und Pachtzin­sen, der Kündi­gungss­chutz oder die Er­streck­ung des Miet- und Pachtver­hält­n­isses be­t­ro­f­fen ist;
c.
den übri­gen ver­mö­gens­recht­lichen Streitigkeiten bis zu einem Streit­wert von 5000 Franken.

2 Der Ur­teils­vorsch­lag kann eine kur­ze Be­gründung en­thal­ten; im Übri­gen gilt Artikel 238 sinngemäss.

Art. 211 Wirkungen  

1 Der Ur­teils­vorsch­lag gilt als an­gen­om­men und hat die Wirkun­gen eines rechts­kräfti­gen Entscheids, wenn ihn keine Partei in­nert 20 Ta­gen seit der schrift­lichen Er­öffnung ablehnt. Die Ablehnung be­darf kein­er Be­gründung.

2 Nach Eingang der Ablehnung stellt die Sch­lich­tungs­be­hörde die Klage­bewil­li­gung zu:

a.
in den Angele­gen­heiten nach Artikel 210 Ab­satz 1 Buch­stabe b: der ablehnen­den Partei;
b.
in den übri­gen Fäl­len: der kla­genden Partei.

3 Wird die Klage in den Angele­gen­heiten nach Artikel 210 Ab­satz 1 Buch­stabe b nicht rechtzeit­ig eingereicht, so gilt der Ur­teils­vorsch­lag als an­erkan­nt und er hat die Wirkun­gen eines recht­skräfti­gen Entscheides.

4 Die Parteien sind im Ur­teils­vorsch­lag auf die Wirkun­gen nach den Ab­sätzen 1–3 hin­zu­weis­en.

Art. 212 Entscheid  

1 Ver­mö­gens­recht­liche Streitigkeiten bis zu einem Streit­wert von 2000 Franken kann die Sch­lich­tungs­be­hörde entscheiden, sofern die kla­gende Partei ein­en ents­prechen­den An­trag stellt.

2 Das Ver­fahren ist münd­lich.

2. Titel: Mediation

Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren  

1 Auf An­trag sämt­lich­er Parteien tritt eine Me­di­ation an die Stelle des Sch­lich­tungs­ver­fahrens.

2 Der An­trag ist im Sch­lich­tungs­ge­such oder an der Sch­lich­tungs­ver­hand­lung zu stel­len.

3 Teilt eine Partei der Sch­lich­tungs­be­hörde das Scheit­ern der Me­di­ation mit, so wird die Klage­bewil­li­gung aus­ges­tellt.

Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren  

1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Me­di­ation em­pfehlen.

2 Die Parteien können dem Gericht jederzeit ge­mein­sam eine Me­di­ation bean­tra­gen.

3 Das gericht­liche Ver­fahren bleibt bis zum Wider­ruf des An­trages durch eine Partei oder bis zur Mit­teilung der Beendi­gung der Me­di­ation sis­tiert.

Art. 215 Organisation und Durchführung der Mediation  

Or­gan­isa­tion und Durch­führung der Me­di­ation ist Sache der Parteien.

Art. 216 Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren  

1 Die Me­di­ation ist von der Sch­lich­tungs­be­hörde und vom Gericht un­ab­hängig und ver­trau­lich.

2 Die Aus­sagen der Parteien dür­fen im gericht­lichen Ver­fahren nicht ver­wen­det wer­den.

Art. 217 Genehmigung einer Vereinbarung  

Die Parteien können ge­mein­sam die Genehmi­gung der in der Me­di­ation erziel­ten Ver­ein­bar­ung bean­tra­gen. Die genehmigte Ver­ein­bar­ung hat die Wirkung eines recht­skräfti­gen Entscheids.

Art. 218 Kosten der Mediation  

1 Die Parteien tra­gen die Kos­ten der Me­di­ation.

2 In kindes­recht­lichen Angele­gen­heiten haben die Parteien An­s­pruch auf eine un­ent­gelt­liche Me­di­ation, wenn:80

a.
ihnen die er­forder­lichen Mit­tel fehlen; und
b.
das Gericht die Durch­führung ein­er Me­di­ation em­pfiehlt.

3 Das kan­tonale Recht kann weit­ere Kos­ten­er­leichter­ungen vorse­hen.

80 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindes­un­ter­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

3. Titel: Ordentliches Verfahren

1. Kapitel: Geltungsbereich

Art. 219  

Die Bestim­mun­gen dieses Ti­tels gel­ten für das or­dent­liche Ver­fahren sow­ie sinn­gemäss für sämt­liche an­der­en Ver­fahren, so­weit das Ge­setz nichts an­deres bestim­mt.

2. Kapitel: Schriftenwechsel und Vorbereitung der Hauptverhandlung

Art. 220 Einleitung  

Das or­dent­liche Ver­fahren wird mit Ein­reichung der Klage eingeleitet.

Art. 221 Klage  

1 Die Klage en­thält:

a.
die Bezeich­nung der Parteien und all­fäl­li­ger Ver­treter­innen und Ver­treter;
b.
das Rechts­begehren;
c.
die An­gabe des Streit­werts;
d.
die Tat­sachen­be­haup­tun­gen;
e.
die Bezeich­nung der ein­zelnen Be­weis­mit­tel zu den be­haup­teten Tat­sachen;
f.
das Datum und die Un­ter­s­chrift.

2 Mit der Klage sind fol­gende Beil­agen ein­zureichen:

a.
eine Voll­macht bei Ver­tre­tung;
b.
gegeben­en­falls die Klage­bewil­li­gung oder die Erklärung, dass auf das Sch­lich­tungs­ver­fahren ver­zichtet werde;
c.
die ver­füg­bar­en Urkun­den, welche als Be­weis­mit­tel dien­en sol­len;
d.
ein Verzeich­nis der Be­weis­mit­tel.

3 Die Klage kann eine recht­liche Be­gründung en­thal­ten.

Art. 222 Klageantwort  

1 Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und set­zt ihr gleichzeit­ig eine Frist zur schrift­lichen Kla­geant­wort.

2 Für die Kla­geant­wort gilt Artikel 221 sinngemäss. Die beklagte Partei hat dar­zu­le­gen, welche Tat­sachen­be­haup­tun­gen der kla­genden Partei im Ein­zelnen an­erkan­nt oder be­strit­ten wer­den.

3 Das Gericht kann die beklagte Partei auffordern, die Kla­geant­wort auf ein­zel­ne Fra­gen oder ein­zel­ne Rechts­begehren zu bes­chränken (Art. 125).

4 Es stellt die Kla­geant­wort der kla­genden Partei zu.

Art. 223 Versäumte Klageantwort  

1 Bei ver­säumter Kla­geant­wort set­zt das Gericht der beklagten Partei eine kur­ze Nachfrist.

2 Nach un­be­n­utzter Frist trifft das Gericht ein­en En­dentscheid, sofern die Angele­gen­heit spru­chreif ist. An­dern­falls lädt es zur Hauptver­hand­lung vor.

Art. 224 Widerklage  

1 Die beklagte Partei kann in der Kla­geant­wort Wider­klage er­heben, wenn der gel­tend gemachte An­s­pruch nach der gleichen Ver­fahrensart wie die Hauptk­lage zu beur­teilen ist.

2 Über­steigt der Streit­wert der Wider­klage die sach­liche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Kla­gen dem Gericht mit der höher­en sach­lichen Zuständigkeit zu über­weis­en.

3 Wird Wider­klage er­hoben, so set­zt das Gericht der kla­genden Partei eine Frist zur schrift­lichen An­t­wort. Wider­klage auf Wider­klage ist un­zulässig.

Art. 225 Zweiter Schriftenwechsel  

Er­fordern es die Ver­hält­n­isse, so kann das Gericht ein­en zweiten Schriften­wech­sel an­ordnen.

Art. 226 Instruktionsverhandlung  

1 Das Gericht kann jederzeit In­struk­tions­ver­hand­lun­gen durch­führen.

2 Die In­struk­tions­ver­hand­lung di­ent der freien Er­örter­ung des Streit­ge­gen­standes, der Er­gän­zung des Sachver­haltes, dem Ver­such ein­er Ein­i­gung und der Vorberei­tung der Hauptver­hand­lung.

3 Das Gericht kann Be­weise ab­neh­men.

Art. 227 Klageänderung  

1 Eine Klageän­der­ung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue An­s­pruch nach der gleichen Ver­fahrensart zu beur­teilen ist und:

a.
mit dem bish­eri­gen An­s­pruch in einem sach­lichen Zusam­men­hang steht;
oder
b.
die Ge­gen­partei zus­tim­mt.

2 Über­steigt der Streit­wert der geänder­ten Klage die sach­liche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höher­en sach­lichen Zuständigkeit zu über­weis­en.

3 Eine Bes­chränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das an­gerufene Gericht bleibt zuständig.

3. Kapitel: Hauptverhandlung

Art. 228 Erste Parteivorträge  

1 Nach der Er­öffnung der Hauptver­hand­lung stel­len die Parteien ihre An­träge und be­gründen sie.

2 Das Gericht gibt ihnen Gele­gen­heit zu Rep­lik und Du­p­lik.

Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel  

1 In der Hauptver­hand­lung wer­den neue Tat­sachen und Be­weis­mit­tel nur noch ber­ück­sichtigt, wenn sie ohne Verzug vorge­b­racht wer­den und:

a.81
erst nach Ab­schluss des Schriften­wech­sels oder nach der let­zten In­struk­tions­ver­hand­lung entstanden sind (echte Noven); oder
b.
bereits vor Ab­schluss des Schriften­wech­sels oder vor der let­zten In­struk­tions­ver­hand­lung vorhanden war­en, aber trotz zu­mut­barer Sorgfalt nicht vorher vorge­b­racht wer­den kon­nten (un­echte Noven).

2 Hat weder ein zweit­er Schriften­wech­sel noch eine In­struk­tions­ver­hand­lung statt­ge­fun­den, so können neue Tat­sachen und Be­weis­mit­tel zu Be­ginn der Hauptver­hand­lung un­bes­chränkt vorge­b­racht wer­den.

3 Hat das Gericht den Sachver­halt von Amtes we­gen abzuklären, so ber­ück­sichtigt es neue Tat­sachen und Be­weis­mit­tel bis zur Ur­teils­ber­a­tung.

81 Fas­sung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gew­erbsmässige Ver­tre­tung im Zwangs­voll­streck­ungs­ver­fahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).

Art. 230 Klageänderung  

1 Eine Klageän­der­ung ist in der Hauptver­hand­lung nur noch zulässig, wenn:

a.
die Voraus­set­zun­gen nach Artikel 227 Ab­satz 1 gegeben sind; und
b.82
sie auf neuen Tat­sachen oder Be­weis­mit­teln ber­uht.

2 Artikel 227 Ab­sätze 2 und 3 ist an­wend­bar.

82 Fas­sung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gew­erbsmässige Ver­tre­tung im Zwangs­voll­streck­ungs­ver­fahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).

Art. 231 Beweisabnahme  

Nach den Parteivorträ­gen nim­mt das Gericht die Be­weise ab.

Art. 232 Schlussvorträge  

1 Nach Ab­schluss der Be­weis­ab­nahme können die Parteien zum Be­weisergeb­nis und zur Sache Stel­lung neh­men. Die kla­gende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gele­gen­heit zu einem zweiten Vor­trag.

2 Die Parteien können ge­mein­sam auf die münd­lichen Schlussvorträge ver­zicht­en und bean­tra­gen, schrift­liche Parteivorträge ein­zureichen. Das Gericht set­zt ihnen dazu eine Frist.

Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung  

Die Parteien können ge­mein­sam auf die Durch­führung der Hauptver­hand­lung ver­zicht­en.

Art. 234 Säumnis an der Hauptverhandlung  

1 Bei Säum­nis ein­er Partei ber­ück­sichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Mass­gabe dieses Ge­set­zes eingereicht worden sind. Im Übri­gen kann es seinem Entscheid unter Vorbe­halt von Artikel 153 die Ak­ten sow­ie die Vor­brin­g­en der an­wesenden Partei zu Grunde le­gen.

2 Bei Säum­nis beider Parteien wird das Ver­fahren als ge­gen­stand­slos abges­chrieben. Die Gericht­skos­ten wer­den den Parteien je zur Hälfte aufer­legt.

4. Kapitel: Protokoll

Art. 235  

1 Das Gericht führt über jede Ver­hand­lung Pro­tokoll. Dieses en­thält ins­beson­dere:

a.
den Ort und die Zeit der Ver­hand­lung;
b.
die Zusam­menset­zung des Gerichts;
c.
die An­wesen­heit der Parteien und ihr­er Ver­tre­tun­gen;
d.
die Rechts­begehren, An­träge und Prozesserklärungen der Parteien;
e.
die Ver­fü­gun­gen des Gerichts;
f.
die Un­ter­s­chrift der pro­tokoll­führenden Per­son.

2 Aus­führungen tat­säch­lich­er Natur sind dem wesent­lichen In­halt nach zu pro­tokol­lier­en, so­weit sie nicht in den Schrift­sätzen der Parteien en­thal­ten sind. Sie können zusätz­lich auf Ton­band, auf Video oder mit an­der­en geeigneten tech­nis­chen Hil­fs­mit­teln aufgezeich­net wer­den.

3 Über Ge­suche um Pro­tokoll­berich­ti­gung entscheidet das Gericht.

5. Kapitel: Entscheid

Art. 236 Endentscheid  

1 Ist das Ver­fahren spru­chreif, so wird es durch Sach- oder Nichtein­tre­tensentscheid been­det.

2 Das Gericht ur­teilt durch Mehrheit­sentscheid.

3 Auf An­trag der ob­sie­genden Partei ord­net es Voll­streck­ungs­mass­nah­men an.

Art. 237 Zwischenentscheid  

1 Das Gericht kann ein­en Zwis­chen­entscheid tref­fen, wenn durch ab­weichende ober­instan­z­liche Beur­teilung so­fort ein En­dentscheid her­beige­führt und so ein bedeu­tender Zeit- oder Kos­tenaufwand ges­part wer­den kann.

2 Der Zwis­chen­entscheid ist selbst­ständig an­zu­fecht­en; eine spätere An­fech­tung zusam­men mit dem En­dentscheid ist aus­geschlossen.

Art. 238 Inhalt  

Ein Entscheid en­thält:

a.
die Bezeich­nung und die Zusam­menset­zung des Gerichts;
b.
den Ort und das Datum des Entscheids;
c.
die Bezeich­nung der Parteien und ihr­er Ver­tre­tung;
d.
das Dis­pos­it­iv (Ur­teils­formel);
e.
die An­gabe der Per­son­en und Be­hörden, den­en der Entscheid mitzuteilen ist;
f.
eine Rechts­mit­tel­belehrung, sofern die Parteien auf die Rechts­mit­tel nicht ver­zichtet haben;
g.
gegeben­en­falls die Entscheidgründe;
h.
die Un­ter­s­chrift des Gerichts.
Art. 239 Eröffnung und Begründung  

1 Das Gericht kann sein­en Entscheid ohne schrift­liche Be­gründung er­öffn­en:

a.
in der Hauptver­hand­lung durch Über­gabe des schrift­lichen Dis­pos­it­ivs an die Parteien mit kur­zer münd­lich­er Be­gründung;
b.
durch Zus­tel­lung des Dis­pos­it­ivs an die Parteien.

2 Eine schrift­liche Be­gründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies in­nert zehn Ta­gen seit der Er­öffnung des Entscheides ver­langt. Wird keine Be­gründung ver­langt, so gilt dies als Ver­zicht auf die An­fech­tung des Entscheides mit Beru­fung oder Beschwerde.

3 Vorbe­hal­ten bleiben die Bestim­mun­gen des Bundes­gerichts­ge­set­zes vom 17. Juni 200583 über die Er­öffnung von Entscheiden, die an das Bundes­gericht weit­erge­zo­gen wer­den können.

Art. 240 Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheides  

Sieht das Ge­setz es vor oder di­ent es der Voll­streck­ung, so wird der Entscheid Be­hörden und be­t­ro­f­fen­en Drit­ten mit­geteilt oder ver­öf­fent­licht.

6. Kapitel: Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid

Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug  

1 Wird ein Ver­gleich, eine Kla­gean­erken­nung oder ein Kla­ger­ück­zug dem Gericht zu Pro­tokoll gegeben, so haben die Parteien das Pro­tokoll zu un­terzeichnen.

2 Ein Ver­gleich, eine Kla­gean­erken­nung oder ein Kla­ger­ück­zug hat die Wirkung eines recht­skräfti­gen Entscheides.

3 Das Gericht schreibt das Ver­fahren ab.

Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen  

En­det das Ver­fahren aus an­der­en Gründen ohne Entscheid, so wird es abges­chrie­ben.

4. Titel: Vereinfachtes Verfahren

Art. 243 Geltungsbereich  

1 Das ver­ein­fachte Ver­fahren gilt für ver­mö­gens­recht­liche Streitigkeiten bis zu einem Streit­wert von 30 000 Franken.

2 Es gilt ohne Rück­sicht auf den Streit­wert bei Streitigkeiten:84

a.
nach dem Gleich­s­tel­lungs­ge­setz vom 24. März 199585;
b.86
we­gen Ge­walt, Dro­hun­gen oder Nachs­tel­lungen nach Artikel 28b ZGB87 oder be­tref­fend eine elektron­is­che Über­wachung nach Arti­kel 28c ZGB;
c.
aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäft­s­räu­men sow­ie aus land­wirt­schaft­lich­er Pacht, sofern die Hin­ter­le­gung von Miet- und Pachtzin­sen, der Schutz vor miss­bräuch­lichen Miet- und Pachtzin­sen, der Kündi­gungss­chutz oder die Er­streck­ung des Miet- oder Pachtver­hält­n­isses be­t­ro­f­fen ist;
d.
zur Durch­set­zung des Aus­kun­ft­s­rechts nach dem Bundes­ge­setz vom 19. Juni 199288 über den Datens­chutz;
e.
nach dem Mitwirkungs­ge­setz vom 17. Dezem­ber 199389;
f.
aus Zus­atzver­sicher­ungen zur sozialen Kranken­ver­sicher­ung nach dem Bun­des­ge­setz vom 18. März 199490 über die Kranken­ver­sicher­ung.

3 Es fin­d­et keine An­wendung in Streitigkeiten vor der ein­zi­gen kan­tonalen In­stanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Han­dels­gericht nach Artikel 6.

84 Fas­sung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesser­ung des Schutzes ge­walt­be­t­ro­f­fen­er Per­son­en, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

85 SR 151.1

86 Fas­sung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesser­ung des Schutzes ge­walt­be­t­ro­f­fen­er Per­son­en, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

87 SR 210

88 SR 235.1

89 SR 822.14

90 SR 832.10

Art. 244 Vereinfachte Klage  

1 Die Klage kann in den For­men nach Artikel 130 eingereicht oder münd­lich bei Gericht zu Pro­tokoll gegeben wer­den. Sie en­thält:

a.
die Bezeich­nung der Parteien;
b.
das Rechts­begehren;
c.
die Bezeich­nung des Streit­ge­gen­standes;
d.
wenn nötig die An­gabe des Streit­wertes;
e.
das Datum und die Un­ter­s­chrift.

2 Eine Be­gründung der Klage ist nicht er­forder­lich.

3 Als Beil­agen sind ein­zureichen:

a.
eine Voll­macht bei Ver­tre­tung;
b.
die Klage­bewil­li­gung oder die Erklärung, dass auf das Sch­lich­tungs­ver­fah­ren ver­zichtet werde;
c.
die ver­füg­bar­en Urkun­den, welche als Be­weis­mit­tel dien­en sol­len.
Art. 245 Vorladung zur Verhandlung und Stellungnahme  

1 En­thält die Klage keine Be­gründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Ver­hand­lung vor.

2 En­thält die Klage eine Be­gründung, so set­zt das Gericht der beklagten Partei zun­ächst eine Frist zur schrift­lichen Stel­lung­nahme.

Art. 246 Prozessleitende Verfügungen  

1 Das Gericht trifft die not­wendi­gen Ver­fü­gun­gen, dam­it die Streit­sache mög­lichst am er­sten Ter­min erledigt wer­den kann.

2 Er­fordern es die Ver­hält­n­isse, so kann das Gericht ein­en Schriften­wech­sel an­ord­nen und In­struk­tions­ver­hand­lun­gen durch­führen.

Art. 247 Feststellung des Sachverhaltes  

1 Das Gericht wirkt durch ents­prechende Fra­gen da­rauf hin, dass die Parteien un­ge­nü­gende An­gaben zum Sachver­halt er­gän­zen und die Be­weis­mit­tel bezeichnen.

2 Das Gericht stellt den Sachver­halt von Amtes we­gen fest:

a.
in den Angele­gen­heiten nach Artikel 243 Ab­satz 2;
b.
bis zu einem Streit­wert von 30 000 Franken:
1.
in den übri­gen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäft­s­räu­men sow­ie aus land­wirtschaft­lich­er Pacht,
2.
in den übri­gen arbeit­s­recht­lichen Streitigkeiten.

5. Titel: Summarisches Verfahren

1. Kapitel: Geltungsbereich

Art. 248 Grundsatz  

Das sum­mar­ische Ver­fahren ist an­wend­bar:

a.
in den vom Ge­setz bestim­mten Fäl­len;
b.
für den Rechtss­chutz in klar­en Fäl­len;
c.
für das gericht­liche Ver­bot;
d.
für die vor­sorg­lichen Mass­nah­men;
e.
für die Angele­gen­heiten der freiwil­li­gen Gerichts­barkeit.
Art. 249 Zivilgesetzbuch  

Das sum­mar­ische Ver­fahren gilt ins­beson­dere für fol­gende Angele­gen­heiten:

a.91
Per­son­en­recht:
1.
Fristanset­zung zur Genehmi­gung von Rechts­geschäften ein­er mind­er­jäh­ri­gen Per­son oder ein­er Per­son unter um­fassender Beistand­schaft (Art. 19a ZGB92),
2.
An­s­pruch auf Ge­gendarstel­lung (Art. 28l ZGB),
3.
Ver­schol­len­erklärung (Art. 35–38 ZGB),
4.
Berein­i­gung ein­er Ein­tra­gung im Zivil­stand­sreg­ister (Art. 42 ZGB);
b.93
c.
Er­brecht:
1.
En­t­ge­gen­nahme eines münd­lichen Test­a­mentes (Art. 507 ZGB),
2.
Sich­er­stel­lung bei Beer­bung ein­er ver­schol­len­en Per­son (Art. 546 ZGB),
3.
Ver­schiebung der Erb­teilung und Sicher­ung der An­s­prüche der Mit­erbin­nen und Mi­ter­ben ge­genüber zahlung­sun­fähi­gen Er­ben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB);
d.
Sachen­recht:
1.
Mass­nah­men zur Er­hal­tung des Wertes und der Geb­rauchs­fähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB),
2.
Ein­tra­gung ding­lich­er Rechte an Grundstück­en bei aus­ser­or­dent­lich­er Er­sitzung (Art. 662 ZGB),
3.
Auf­hebung der Ein­sprache ge­gen die Ver­fü­gun­gen über ein Stock­werk (Art. 712c Abs. 3 ZGB),
4.
Ernen­nung und Ab­beru­fung des Ver­wal­ters bei Stock­werkei­gentum (Art. 712q und 712r ZGB),
5.
vorläufige Ein­tra­gung ge­set­z­lich­er Grundp­fandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837–839 ZGB),
6.
Fristanset­zung zur Sich­er­stel­lung bei Nutznies­sung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB),
7.
An­ord­nung der Schulden­li­quid­a­tion des Nutznies­sungs­ver­mö­gens (Art. 766 ZGB),
8.
Mass­nah­men zu Gun­sten des Pfandgläu­bi­gers zur Sicher­ung des Grund­pfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sow­ie Art. 809–811 ZGB),
9.94
An­ord­nung über die Stellver­tre­tung bei Schuld­brief (Art. 850 Abs. 3 ZGB),
10.95
Kraftloserklärung von Schuld­brief (Art. 856 und 865 ZGB),
11.
Vormerkung von Ver­fü­gungs­bes­chränkun­gen und vorläufi­gen Ein­tra­gun­gen im Streit­fall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB).

91 Fas­sung gemäss An­hang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).

92 SR 210

93 Aufge­hoben durch An­hang 2 Ziff. 3, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).

94 Fas­sung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 11. Dez. 2009 (Re­gister-Schuld­brief und weit­ere Än­der­ungen im Sachen­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

95 Fas­sung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 11. Dez. 2009 (Re­gister-Schuld­brief und weit­ere Än­der­ungen im Sachen­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 250 Obligationenrecht  

Das sum­mar­ische Ver­fahren gilt ins­beson­dere für fol­gende Angele­gen­heiten:

a.
Allge­mein­er Teil:
1.
gericht­liche Hin­ter­le­gung ein­er er­loschen­en Voll­macht (Art. 36 Abs. 1 OR96),
2.
An­set­zung ein­er an­gemessen­en Frist zur Sich­er­stel­lung (Art. 83 Abs. 2 OR),
3.
Hin­ter­le­gung und Verkauf der geschul­de­ten Sache bei Gläu­bi­gerverzug (Art. 92 Abs. 2 und 93 Abs. 2 OR),
4.
Er­mäch­ti­gung zur Er­satzvor­nahme (Art. 98 OR),
5.
An­set­zung ein­er Frist zur Ver­trag­ser­fül­lung (Art. 107 Abs. 197 OR),
6.
Hin­ter­le­gung eines streiti­gen Be­tra­ges (Art. 168 Abs. 1 OR);
b.
Ein­zel­ne Ver­trags­ver­hält­n­isse:
1.
Bezeich­nung ein­er sachver­ständi­gen Per­son zur Nachprü­fung des Geschäft­sergeb­n­isses oder der Pro­vi­sionsab­rech­nung (Art. 322a Abs. 2 und 322c Abs. 2 OR),
2.
An­set­zung ein­er Frist zur Sich­er­heitsleis­tung bei Lohnge­fähr­dung (Art. 337a OR),
3.
An­set­zung ein­er Frist bei ver­trag­swid­rig­er Aus­führung eines Werkes (Art. 366 Abs. 2 OR),
4.
Bezeich­nung ein­er sachver­ständi­gen Per­son zur Prü­fung eines Werkes (Art. 367 OR),
5.
An­set­zung ein­er Frist zur Her­stel­lung der neuen Au­flage eines lit­era­ri­schen oder künst­lerischen Werkes (Art. 383 Abs. 3 OR),
6.
Heraus­gabe der beim Se­quester hin­ter­legten Sache (Art. 480 OR),
7.
Beur­teilung der Pfand­deck­ung bei Solid­ar­bürgschaft (Art. 496 Abs. 2 OR),
8.
Ein­stel­lung der Be­treibung ge­gen den Bür­gen bei Leis­tung von Real­­sich­er­heit (Art. 501 Abs. 2 OR),
9.
Sich­er­stel­lung durch den Hauptschuld­ner und Be­freiung von der Bürg­schaft (Art. 506 OR);
c.
Gesell­schaft­s­recht und Han­dels­reg­ister:98
1.
vorläufi­ger Entzug der Ver­tre­tungs­befugnis (Art. 565 Abs. 2, 603 und 767 Abs. 1 OR),
2.
Bezeich­nung der ge­mein­samen Ver­tre­tung (Art. 690 Abs. 1, 764 Abs. 2, 792 Ziff. 1 und 847 Abs. 4 OR),
3.
Bestim­mung, Ab­beru­fung und Er­set­zung von Li­quid­atoren (Art. 583 Abs. 2, 619, 740, 741, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR),
4.
Verkauf zu einem Ges­amtüber­nah­mepre­is und Art der Ver­äusser­ung von Grundstück­en (Art. 585 Abs. 3 und 619 OR),
5.
Bezeich­nung der sachver­ständi­gen Per­son zur Prü­fung der Gewinn- und Ver­lustrech­nung und der Bil­anz der Kom­man­dit­gesell­schaft (Art. 600 Abs. 3 OR),
6.99
An­set­zung ein­er Frist bei un­genü­gender An­zahl von Mit­gliedern oder bei Fehlen von not­wendi­gen Or­gan­en (Art. 731b, 819, 908 und 941aOR),
7.100
An­ord­nung der Aus­kun­ft­ser­teilung an Gläu­bi­ger sow­ie an Ak­tionäre, Gesell­schafter ein­er Gesell­schaft mit bes­chränk­ter Haf­tung und Gen­os­senschafter (Art. 697b, 802 Abs. 4, 857 Abs. 3 und 958e OR),
8.101
Son­der­unter­suchung (Art. 697c–697hbis OR),
9.102
Ein­beru­fung der Gen­er­al­ver­sammlung, Trak­tan­dier­ung eines Ver­hand­lungs­ge­gen­standes und Auf­nahme von An­trä­gen und kur­zen Be­gründun­gen in die Ein­ladung der Gen­er­al­ver­sammlung (Art. 699 Abs. 5, 699b Abs. 4, 805 Abs. 5 Ziff. 2 und 3 und 881 Abs. 3 OR),
10.103
Bezeich­nung ein­er Ver­tre­tung der Gesell­schaft oder der Gen­os­senschaft bei An­fech­tung von Gen­er­al­ver­sammlungs­beschlüssen durch die Ver­wal­tung (Art. 706a Abs. 2, 808c und 891 Abs. 1 OR),
11.104
Ernen­nung und Ab­beru­fung der Re­vi­sionss­telle (Art. 731b, 819 und 908 OR),
12.
Hin­ter­le­gung von For­der­ungsbeiträ­gen bei der Li­quid­a­tion (Art. 744, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR),
13.105
Ab­beru­fung der Ver­wal­tung und der Re­vi­sionss­telle der Gen­ossen­schaft (Art. 890 Abs. 2 OR),
14.106
Wiedere­in­tra­gung ein­er gelöscht­en Recht­sein­heit ins Han­dels­reg­ister (Art. 935 OR),
15.107 An­ord­nung zur Au­flösung der Gesell­schaft und zu ihr­er Li­quid­a­tion nach den Vors­chriften über den Konkurs (Art. 731b, 819 und 908 OR);
d.
Wer­t­papi­er­recht:
1.
Kraftloserklärung von Wer­t­papier­en (Art. 981 OR),
2.
Ver­bot der Bezahlung eines Wech­sels und Hin­ter­le­gung des Wech­selbe­trages (Art. 1072 OR),
3.
Er­löschen ein­er Voll­macht, welche die Gläu­bi­gerver­sammlung bei An­lei­hensob­lig­a­tion­en ein­er Ver­tre­tung er­teilt hat (Art. 1162 Abs. 4 OR),
4.
Ein­beru­fung ein­er Gläu­bi­gerver­sammlung auf Ge­such der An­lei­hensgläu­bi­ger (Art. 1165 Abs. 3 und 4 OR).

96 SR 220

97 Berichtigt von der Redak­tion­skom­mis­sion der BVers (Art. 58 Abs. 1 Par­lG – SR 171.10).

98 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Han­dels­reg­is­ter­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

99 Fas­sung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gew­erbsmässige Ver­tre­tung im Zwangs­voll­streck­ungs­ver­fahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).

100 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Ak­tien­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

101 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Ak­tien­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

102 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Ak­tien­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

103 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Ak­tien­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

104 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Ak­tien­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

105 Fas­sung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gew­erbsmässige Ver­tre­tung im Zwangs­voll­streck­ungs­ver­fahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).

106 Einge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Han­dels­reg­is­ter­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

107 Einge­fügt durch An­hang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Ak­tien­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109, 110; BBl 2017 399).

Art. 251 Bundesgesetz vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
 

Das sum­mar­ische Ver­fahren gilt ins­beson­dere für fol­gende Angele­gen­heiten:

a.
Entscheide, die vom Recht­söffnungs-, Konkurs-, Ar­rest- und Nachlass­ge­richt get­ro­f­fen wer­den;
b.
Be­wil­li­gung des nachträg­lichen Rechts­vorsch­lages (Art. 77 Abs. 3 Sch­KG108) und des Rechts­vorsch­lages in der Wech­sel­betreibung (Art. 181 Sch­KG);
c.
Auf­hebung oder Ein­stel­lung der Be­treibung (Art. 85 Sch­KG);
d.
Entscheid über das Vorlie­gen neuen Ver­mö­gens (Art. 265a Abs. 1–3 Sch­KG);
e.
An­ord­nung der Güter­trennung (Art. 68b Sch­KG).
Art. 251a Bundesgesetz vom
18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht
109  

Das sum­mar­ische Ver­fahren gilt ins­beson­dere für fol­gende Angele­gen­heiten:

a.
Ernen­nung und Er­set­zung von Mit­gliedern des Schiedsgerichts (Art. 179 Abs. 2–5 IPRG110);
b.
Ablehnung und Ab­beru­fung eines Mit­glieds des Schiedsgerichts (Art. 180a Abs. 2 und Art. 180b Abs. 2 IPRG);
c.
Mitwirkung des staat­lichen Gerichts bei der Um­set­zung vor­sorg­lich­er Mass­nah­men (Art. 183 Abs. 2 IPRG) und bei der Be­weis­ab­nahme (Art. 184 Abs. 2 IPRG);
d.
son­stige Mitwirkung des staat­lichen Gerichts im Schieds­ver­fahren (Art. 185 IPRG);
e.
Mitwirkung des staat­lichen Gerichts bei aus­ländis­chen Schieds­ver­fahren (Art. 185a IPRG);
f.
Hin­ter­le­gung des Schied­sentscheids und Aus­s­tel­lung ein­er Voll­streck­barkeits­bes­chein­i­gung (Art. 193 IPRG);
g.
An­erken­nung und Voll­streck­ung aus­ländis­cher Schied­sentscheide (Art. 194 IPRG).

109 Einge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

110 SR 291

2. Kapitel: Verfahren und Entscheid

Art. 252 Gesuch  

1 Das Ver­fahren wird durch ein Ge­such eingeleitet.

2 Das Ge­such ist in den For­men nach Artikel 130 zu stel­len; in ein­fachen oder drin­genden Fäl­len kann es münd­lich beim Gericht zu Pro­tokoll gegeben wer­den.

Art. 253 Stellungnahme  

Er­scheint das Ge­such nicht of­fensicht­lich un­zulässig oder of­fensicht­lich un­be­grün­det, so gibt das Gericht der Ge­gen­partei Gele­gen­heit, münd­lich oder schrift­lich Stel­lung zu neh­men.

Art. 254 Beweismittel  

1 Be­weis ist durch Urkun­den zu er­brin­g­en.

2 An­dere Be­weis­mit­tel sind nur zulässig, wenn:

a.
sie das Ver­fahren nicht wesent­lich verzögern;
b.
es der Ver­fahrenszweck er­fordert; oder
c.
das Gericht den Sachver­halt von Amtes we­gen festzus­tel­len hat.
Art. 255 Untersuchungsgrundsatz  

Das Gericht stellt den Sachver­halt von Amtes we­gen fest:

a.
wenn es als Konkurs- oder Nachlassgericht zu entscheiden hat;
b.
bei An­ord­nun­gen der freiwil­li­gen Gerichts­barkeit.
Art. 256 Entscheid  

1 Das Gericht kann auf die Durch­führung ein­er Ver­hand­lung ver­zicht­en und auf­grund der Ak­ten entscheiden, sofern das Ge­setz nichts an­deres bestim­mt.

2 Er­weist sich eine An­ord­nung der freiwil­li­gen Gerichts­barkeit im Nach­hinein als un­richtig, so kann sie von Amtes we­gen oder auf An­trag aufge­hoben oder abgeän­dert wer­den, es sei denn, das Ge­setz oder die Rechts­sich­er­heit ständen en­t­ge­gen.

3. Kapitel: Rechtsschutz in klaren Fällen

Art. 257  

1 Das Gericht gewährt Rechtss­chutz im sum­mar­ischen Ver­fahren, wenn:

a.
der Sachver­halt un­be­strit­ten oder so­fort be­weis­bar ist; und
b.
die Rechtslage klar ist.

2 Aus­geschlossen ist dieser Rechtss­chutz, wenn die Angele­gen­heit dem Of­f­iz­ial­grundsatz un­ter­liegt.

3 Kann dieser Rechtss­chutz nicht gewährt wer­den, so tritt das Gericht auf das Ge­such nicht ein.

4. Kapitel: Gerichtliches Verbot

Art. 258 Grundsatz  

1 Wer an einem Grundstück ding­lich berechtigt ist, kann beim Gericht bean­tra­gen, dass jede Besitzesstörung zu un­ter­lassen ist und eine Wider­hand­lung auf An­trag mit ein­er Busse bis zu 2000 Franken be­straft wird. Das Ver­bot kann be­fristet oder unbe­fristet sein.

2 Die ge­such­s­tel­lende Per­son hat ihr ding­liches Recht mit Urkun­den zu be­weis­en und eine be­stehende oder dro­hende Störung glaubhaft zu machen.

Art. 259 Bekanntmachung  

Das Ver­bot ist öf­fent­lich bekan­nt zu machen und auf dem Grundstück an gut sicht­barer Stelle an­zubrin­g­en.

Art. 260 Einsprache  

1 Wer das Ver­bot nicht an­erkennen will, hat in­nert 30 Ta­gen seit dessen Bekan­nt­machung und An­brin­g­ung auf dem Grundstück beim Gericht Ein­sprache zu er­heben. Die Ein­sprache be­darf kein­er Be­gründung.

2 Die Ein­sprache macht das Ver­bot ge­genüber der ein­sprechenden Per­son un­wirk­sam. Zur Durch­set­zung des Ver­botes ist beim Gericht Klage ein­zureichen.

5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift

1. Abschnitt: Vorsorgliche Massnahmen

Art. 261 Grundsatz  

1 Das Gericht trifft die not­wendi­gen vor­sorg­lichen Mass­nah­men, wenn die ge­such­stel­lende Partei glaubhaft macht, dass:

a.
ein ihr zustehender An­s­pruch ver­let­zt ist oder eine Ver­let­zung zu be­fürcht­en ist; und
b.
ihr aus der Ver­let­zung ein nicht leicht wieder gut­zu­machender Nachteil dro­ht.

2 Leistet die Ge­gen­partei an­gemessene Sich­er­heit, so kann das Gericht von vor­sorg­lichen Mass­nah­men ab­se­hen.

Art. 262 Inhalt  

Eine vor­sorg­liche Mass­nahme kann jede gericht­liche An­ord­nung sein, die geeignet ist, den dro­henden Nachteil abzuwenden, ins­beson­dere:

a.
ein Ver­bot;
b.
eine An­ord­nung zur Be­sei­t­i­gung eines recht­swid­rig­en Zus­tands;
c.
eine An­weisung an eine Re­gis­ter­be­hörde oder eine dritte Per­son;
d.
eine Sach­leis­tung;
e.
die Leis­tung ein­er Geldzahlung in den vom Ge­setz bestim­mten Fäl­len.
Art. 263 Massnahmen vor Rechtshängigkeit  

Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht recht­shängig, so set­zt das Gericht der ge­such­s­tel­lenden Partei eine Frist zur Ein­reichung der Klage, mit der An­dro­hung, die an­geord­nete Mass­nahme falle bei un­gen­utztem Ab­lauf der Frist ohne Wei­t­eres dah­in.

Art. 264 Sicherheitsleistung und Schadenersatz  

1 Ist ein Schaden für die Ge­gen­partei zu be­fürcht­en, so kann das Gericht die An­ord­nung vor­sorg­lich­er Mass­nah­men von der Leis­tung ein­er Sich­er­heit durch die ge­such­s­tel­lende Partei ab­hängig machen.

2 Die ge­such­s­tel­lende Partei haftet für den aus ein­er ungerecht­fer­tigten vor­sorg­lichen Mass­nahme er­wach­sen­en Schaden. Be­weist sie je­doch, dass sie ihr Ge­such in guten Treuen ges­tellt hat, so kann das Gericht die Er­satzp­f­licht her­ab­set­zen oder gän­z­lich von ihr ent­bind­en.

3 Eine geleistete Sich­er­heit ist freizugeben, wenn fest­steht, dass keine Schaden­er­satzk­lage er­hoben wird; bei Un­gewis­sheit set­zt das Gericht eine Frist zur Klage.

Art. 265 Superprovisorische Massnahmen  

1 Bei be­son­der­er Dring­lich­keit, ins­beson­dere bei Ver­eit­elungsge­fahr, kann das Gericht die vor­sorg­liche Mass­nahme so­fort und ohne An­hörung der Ge­gen­partei an­ordnen.

2 Mit der An­ord­nung lädt das Gericht die Parteien zu ein­er Ver­hand­lung vor, die un­verzüg­lich stattzufind­en hat, oder set­zt der Ge­gen­partei eine Frist zur schrift­lichen Stel­lung­nahme. Nach An­hörung der Ge­gen­partei entscheidet das Gericht un­verzüg­lich über das Ge­such.

3 Das Gericht kann die ge­such­s­tel­lende Partei von Amtes we­gen zu ein­er vor­gän­gigen Sich­er­heitsleis­tung ver­p­f­licht­en.

Art. 266 Massnahmen gegen Medien  

Ge­gen peri­odisch er­schein­ende Medi­en darf das Gericht eine vor­sorg­liche Mass­nahme nur an­ordnen, wenn:

a.
die dro­hende Rechts­ver­let­zung der ge­such­s­tel­lenden Partei ein­en be­son­ders schwer­en Nachteil ver­ursachen kann;
b.
of­fensicht­lich kein Recht­fer­ti­gungs­grund vorliegt; und
c.
die Mass­nahme nicht un­ver­hält­nis­mässig er­scheint.
Art. 267 Vollstreckung  

Das Gericht, das die vor­sorg­liche Mass­nahme an­ord­net, trifft auch die er­forder­lichen Voll­streck­ungs­mass­nah­men.

Art. 268 Änderung und Aufhebung  

1 Haben sich die Um­stände geändert oder er­weis­en sich vor­sorg­liche Mass­nah­men nachträg­lich als ungerecht­fer­tigt, so können sie geändert oder aufge­hoben wer­den.

2 Mit Recht­skraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Mass­nah­men von Ge­set­zes we­gen dah­in. Das Gericht kann die Weit­ergel­tung an­ordnen, wenn es der Voll­streck­ung di­ent oder das Ge­setz dies vor­sieht.

Art. 269 Vorbehalt  

Vorbe­hal­ten bleiben die Bestim­mun­gen:

a.
des Sch­KG111 über sich­ernde Mass­nah­men bei der Voll­streck­ung von Geld­for­derungen;
b.
des ZGB112 über die er­brecht­lichen Sicher­ungs­massreg­eln;
c.
des Pat­ent­ge­set­zes vom 25. Juni 1954113 über die Klage auf Lizen­zer­teilung.

2. Abschnitt: Schutzschrift

Art. 270  

1 Wer Grund zur An­nahme hat, dass ge­gen ihn ohne vor­gängige An­hörung die An­ord­nung ein­er su­per­pro­vis­or­ischen Mass­nahme, eines Ar­rests nach den Arti­keln 271–281 Sch­KG114 oder ein­er an­der­en Mass­nahme bean­tragt wird, kann sein­en Stand­punkt vor­sorg­lich in ein­er Schutz­s­chrift dar­le­gen.115

2 Die Schutz­s­chrift wird der Ge­gen­partei nur mit­geteilt, wenn diese das entspre­chende Ver­fahren ein­leitet.

3 Die Schutz­s­chrift ist sechs Mon­ate nach Ein­reichung nicht mehr zu beacht­en.

114 SR 281.1

115 Fas­sung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmi­gung und Um­set­zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren

1. Kapitel: Angelegenheiten des summarischen Verfahrens

Art. 271 Geltungsbereich  

Das sum­mar­ische Ver­fahren ist unter Vorbe­halt der Artikel 272 und 273 an­wend­bar für Mass­nah­men zum Schutz der ehe­lichen Ge­meinsch­aft, ins­beson­dere für:

a.
die Mass­nah­men nach den Artikeln 172–179 ZGB116;
b.
die Aus­dehnung der Ver­tre­tungs­befugnis eines Ehegat­ten für die ehe­liche Ge­meinsch­aft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB);
c.
die Er­mäch­ti­gung eines Ehegat­ten zur Ver­fü­gung über die Wohnung der Fami­lie (Art. 169 Abs. 2 ZGB);
d.
die Aus­kun­ft­sp­f­licht der Ehegat­ten über Einkom­men, Ver­mö­gen und Schul­den (Art. 170 Abs. 2 ZGB);
e.
die An­ord­nung der Güter­trennung und Wieder­her­stel­lung des früher­en Güter­stands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB);
f.
die Ver­p­f­lich­tung eines Ehegat­ten zur Mitwirkung bei der Auf­nahme eines In­vent­ars (Art. 195a ZGB);
g.
die Fest­set­zung von Zahlungs­fristen und Sich­er­heitsleis­tun­gen zwis­chen Ehegat­ten aus­ser­halb eines Prozesses über die gü­ter­recht­liche Au­s­ein­ander­set­zung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB);
h.
die Zus­tim­mung eines Ehegat­ten zur Aus­sch­la­gung oder zur An­nahme ein­er Erb­schaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB);
i.
die An­weisung an die Schuld­ner und die Sich­er­stel­lung nachehe­lichen Un­ter­halts aus­ser­halb eines Prozesses über den nachehe­lichen Un­ter­halt (Art. 132 ZGB).
Art. 272 Untersuchungsgrundsatz  

Das Gericht stellt den Sachver­halt von Amtes we­gen fest.

Art. 273 Verfahren  

1 Das Gericht führt eine münd­liche Ver­hand­lung durch. Es kann nur da­rauf ver­zich­ten, wenn der Sachver­halt auf­grund der Eingaben der Parteien klar oder un­be­strit­ten ist.

2 Die Parteien müssen per­sön­lich er­schein­en, sofern das Gericht sie nicht we­gen Krankheit, Al­ter oder an­der­en wichti­gen Gründen dis­pen­siert.

3 Das Gericht ver­sucht, zwis­chen den Parteien eine Ein­i­gung her­beizuführen.

2. Kapitel: Scheidungsverfahren

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 274 Einleitung  

Das Scheidungs­ver­fahren wird durch Ein­reichung eines ge­mein­samen Scheidungs­begehrens oder ein­er Scheidung­sk­lage eingeleitet.

Art. 275 Aufhebung des gemeinsamen Haushalts  

Jeder Ehegatte kann nach Ein­tritt der Recht­shängigkeit für die Dauer des Schei­dungs­ver­fahrens den ge­mein­samen Haush­alt auf­heben.

Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen  

1 Das Gericht trifft die nöti­gen vor­sorg­lichen Mass­nah­men. Die Bestim­mun­gen über die Mass­nah­men zum Schutz der ehe­lichen Ge­meinsch­aft sind sinngemäss an­wend­bar.

2 Mass­nah­men, die das Ehes­chutzgericht an­geord­net hat, dauern weit­er. Für die Auf­hebung oder die Än­der­ung ist das Scheidungs­gericht zuständig.

3 Das Gericht kann vor­sorg­liche Mass­nah­men auch dann an­ordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Ver­fahren über die Scheidungs­fol­gen aber an­d­auert.

Art. 277 Feststellung des Sachverhalts  

1 Für die gü­ter­recht­liche Au­s­ein­ander­set­zung und den nachehe­lichen Un­ter­halt gilt der Ver­hand­lungs­grundsatz.

2 Stellt das Gericht fest, dass für die Beur­teilung von ver­mö­gens­recht­lichen Schei­dungs­fol­gen not­wendige Urkun­den fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.

3 Im Übri­gen stellt das Gericht den Sachver­halt von Amtes we­gen fest.

Art. 278 Persönliches Erscheinen  

Die Parteien müssen per­sön­lich zu den Ver­hand­lun­gen er­schein­en, sofern das Gericht sie nicht we­gen Krankheit, Al­ter oder an­der­en wichti­gen Gründen dis­pen­siert.

Art. 279 Genehmigung der Vereinbarung  

1 Das Gericht genehmigt die Ver­ein­bar­ung über die Scheidungs­fol­gen, wenn es sich dav­on überzeugt hat, dass die Ehegat­ten sie aus freiem Wil­len und nach reif­lich­er Über­le­gung geschlossen haben und sie klar, voll­ständig und nicht of­fensicht­lich un­angemessen ist; vorbe­hal­ten bleiben die Bestim­mun­gen über die beru­f­liche Vor­sorge.

2 Die Ver­ein­bar­ung ist erst rechts­gültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dis­pos­it­iv des Entscheids aufzun­eh­men.

Art. 280 Vereinbarung über die berufliche Vorsorge  

1 Das Gericht genehmigt eine Ver­ein­bar­ung über den Aus­gleich der An­s­prüche aus der beru­f­lichen Vor­sorge, wenn:117

a.118
die Ehegat­ten sich über den Aus­gleich und dessen Durch­führung geein­igt haben;
b.119
die Ehegat­ten eine Be­stä­ti­gung der beteiligten Ein­rich­tun­gen der beru­f­lichen Vor­sorge über die Durch­führbar­keit der get­ro­f­fen­en Re­gel­ung und die Höhe der Guthaben oder der Ren­ten vor­le­gen; und
c.
das Gericht sich dav­on überzeugt hat, dass die Ver­ein­bar­ung dem Ge­setz ent­spricht.

2 Das Gericht teilt den beteiligten Ein­rich­tun­gen den recht­skräfti­gen Entscheid bezüg­lich der sie be­tref­fenden Punkte unter Einsch­luss der nöti­gen An­gaben für die Über­weisung des ver­ein­barten Be­tra­ges mit. Der Entscheid ist für die Ein­rich­tun­gen ver­bind­lich.

3 Weichen die Ehegat­ten in ein­er Ver­ein­bar­ung von der hälfti­gen Teilung ab oder ver­zicht­en sie dar­in auf den Vor­sorgeau­sgleich, so prüft das Gericht von Amtes we­gen, ob eine an­gemessene Al­ters- und In­val­iden­vor­sorge gewähr­leistet bleibt.120

117 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

118 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

119 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

120 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Art. 281 Fehlende Einigung über den Vorsorgeausgleich 121  

1 Kom­mt keine Ver­ein­bar­ung zus­tande, stehen je­doch die massgeb­lichen Guthaben und Ren­ten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vors­chriften des ZGB122 und des Freizü­gigkeits­ge­set­zes vom 17. Dezem­ber 1993123 (FZG) über das Teilungs­ver­hält­nis (Art. 122–124e ZGB in Ver­bindung mit den Art. 22–22f FZG), legt den zu über­weis­enden Be­trag fest und holt bei den beteiligten Ein­rich­tun­gen der beruf­lichen Vor­sorge unter An­set­zung ein­er Frist die Be­stä­ti­gung über die Durch­führ­barkeit der in Aus­sicht gen­om­men­en Re­gel­ung ein.124

2 Artikel 280 Ab­satz 2 gilt sinngemäss.

3 In den übri­gen Fäl­len, in den­en keine Ver­ein­bar­ung zus­tande kom­mt, über­weist das Gericht bei Recht­skraft des Entscheides über das Teilungs­ver­hält­nis die Streit­sache von Amtes we­gen dem nach dem FZG zuständi­gen Gericht und teilt diesem ins­beson­dere mit:125

a.
den Entscheid über das Teilungs­ver­hält­nis;
b.
das Datum der Eheschlies­sung und das Datum der Ehes­cheidung;
c.126
die Ein­rich­tun­gen der beru­f­lichen Vor­sorge, bei den­en den Ehegat­ten voraus­sicht­lich Guthaben zustehen, und die Höhe dieser Guthaben;
d.127
die Ein­rich­tun­gen der beru­f­lichen Vor­sorge, die den Ehegat­ten Ren­ten aus­richt­en, die Höhe dieser Ren­ten und die zuge­sprochen­en Ren­ten­anteile.

121 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

122 SR 210

123 SR 831.42

124 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

125 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

126 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

127 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Art. 282 Unterhaltsbeiträge  

1 Wer­den durch Ver­ein­bar­ung oder Entscheid Un­ter­haltsbeiträge festgelegt, so ist an­zugeben:

a.
von wel­chem Einkom­men und Ver­mö­gen jedes Ehegat­ten aus­gegan­gen wird;
b.
wie viel für den Ehegat­ten und wie viel für jedes Kind bestim­mt ist;
c.
welch­er Be­trag zur Deck­ung des ge­bührenden Un­ter­halts des berechtigten Ehegat­ten fehlt, wenn eine nachträg­liche Er­höhung der Rente vorbe­hal­ten wird;
d.
ob und in wel­chem Aus­mass die Rente den Ver­än­der­ungen der Lebenskos­ten an­ge­passt wird.

2 Wird der Un­ter­haltsbeitrag für den Ehegat­ten ange­focht­en, so kann die Rechts­mit­telin­stanz auch die nicht ange­fochten­en Un­ter­haltsbeiträge für die Kinder neu beur­teilen.

Art. 283 Einheit des Entscheids  

1 Das Gericht befin­d­et im Entscheid über die Ehes­cheidung auch über der­en Fol­gen.

2 Die gü­ter­recht­liche Au­s­ein­ander­set­zung kann aus wichti­gen Gründen in ein sepa­rates Ver­fahren ver­wiesen wer­den.

3 Der Aus­gleich von An­s­prüchen aus der beru­f­lichen Vor­sorge kann ges­amthaft in ein sep­ar­ates Ver­fahren ver­wiesen wer­den, wenn Vor­sor­geans­prüche im Aus­land be­t­ro­f­fen sind und über der­en Aus­gleich eine Entscheidung im be­tref­fenden Staat er­wirkt wer­den kann. Das Gericht kann das sep­ar­ate Ver­fahren aus­set­zen, bis die aus­ländis­che Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungs­ver­hält­nis festle­gen.128

128 Einge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Art. 284 Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen  

1 Die Voraus­set­zun­gen und die sach­liche Zuständigkeit für eine Än­der­ung des Entscheids richt­en sich nach den Artikeln 124eAb­satz 2, 129 und 134 ZGB129.130

2 Nicht streitige Än­der­ungen können die Parteien in ein­fach­er Schrift­lich­keit ver­ein­bar­en; vorbe­hal­ten bleiben die Bestim­mun­gen des ZGB be­tref­fend Kinder­be­lange (Art. 134 Abs. 3 ZGB).

3 Für streitige Än­der­ungs­ver­fahren gel­ten die Vors­chriften über die Scheidung­sk­lage sinngemäss.

129 SR 210

130 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

2. Abschnitt: Scheidung auf gemeinsames Begehren

Art. 285 Eingabe bei umfassender Einigung  

Die ge­mein­same Eingabe der Ehegat­ten en­thält:

a.
die Na­men und Ad­ressen der Ehegat­ten sow­ie die Bezeich­nung all­fäl­li­ger Ver­treter­innen und Ver­treter;
b.
das ge­mein­same Scheidungs­begehren;
c.
die voll­ständige Ver­ein­bar­ung über die Scheidungs­fol­gen;
d.
die ge­mein­samen An­träge hinsicht­lich der Kinder;
e.
die er­forder­lichen Belege;
f.
das Datum und die Un­ter­s­chriften.
Art. 286 Eingabe bei Teileinigung  

1 In der Eingabe haben die Ehegat­ten zu bean­tra­gen, dass das Gericht die Schei­dungs­fol­gen beur­teilt, über die sie sich nicht ein­ig sind.

2 Jeder Ehegatte kann be­grün­dete An­träge zu den streiti­gen Scheidungs­fol­gen stel­len.

3 Im Übri­gen gilt Artikel 285 sinngemäss.

Art. 287 Anhörung der Parteien 131  

Ist die Eingabe voll­ständig, so lädt das Gericht die Parteien zur An­hörung vor. Diese richtet sich nach den Bestim­mun­gen des ZGB132.

131 Fas­sung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Beden­kzeit im Scheidungs­ver­fahren auf ge­mein­sames Begehren), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2811861; BBl 2008 19591975).

132 SR 210

Art. 288 Fortsetzung des Verfahrens und Entscheid  

1 Sind die Voraus­set­zun­gen für eine Scheidung auf ge­mein­sames Begehren er­füllt, so spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Ver­ein­bar­ung.

2 Sind Scheidungs­fol­gen streitig geblieben, so wird das Ver­fahren in Bezug auf diese kon­tra­dikt­or­isch fort­ge­set­zt.133 Das Gericht kann die Parteir­ol­len ver­teilen.

3 Sind die Voraus­set­zun­gen für eine Scheidung auf ge­mein­sames Begehren nicht er­füllt, so weist das Gericht das ge­mein­same Scheidungs­begehren ab und set­zt gleichzeit­ig je­dem Ehegat­ten eine Frist zur Ein­reichung ein­er Scheidung­sk­lage.134 Das Ver­fahren bleibt während dieser Frist recht­shängig und all­fäl­lige vor­sorg­liche Mass­nah­men gel­ten weit­er.

133 Fas­sung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Beden­kzeit im Scheidungs­ver­fahren auf ge­mein­sames Begehren), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2811861; BBl 2008 19591975).

134 Fas­sung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Beden­kzeit im Scheidungs­ver­fahren auf ge­mein­sames Begehren), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2811861; BBl 2008 19591975).

Art. 289 Rechtsmittel  

Die Scheidung der Ehe kann nur we­gen Wil­lens­män­geln mit Beru­fung ange­focht­en wer­den.

3. Abschnitt: Scheidungsklage

Art. 290 Einreichung der Klage  

Die Scheidung­sk­lage kann ohne schrift­liche Be­gründung eingereicht wer­den. Sie en­thält:

a.
Na­men und Ad­ressen der Ehegat­ten sow­ie die Bezeich­nung all­fäl­li­ger Ver­trete­rinnen und Ver­treter;
b.
das Rechts­begehren, die Ehe sei zu scheiden sow­ie die Bezeich­nung des Schei­dungs­grunds (Art. 114 oder 115 ZGB135);
c.
die Rechts­begehren hinsicht­lich der ver­mö­gens­recht­lichen Scheidungs­fol­gen;
d.
die Rechts­begehren hinsicht­lich der Kinder;
e.
die er­forder­lichen Belege;
f.
das Datum und die Un­ter­s­chriften.
Art. 291 Einigungsverhandlung  

1 Das Gericht lädt die Ehegat­ten zu ein­er Ver­hand­lung vor und klärt ab, ob der Scheidungs­grund gegeben ist.

2 Steht der Scheidungs­grund fest, so ver­sucht das Gericht zwis­chen den Ehegat­ten eine Ein­i­gung über die Scheidungs­fol­gen her­beizuführen.

3 Steht der Scheidungs­grund nicht fest oder kom­mt keine Ein­i­gung zus­tande, so set­zt das Gericht der kla­genden Partei Frist, eine schrift­liche Klage­be­gründung nach­zureichen. Bei Nichtein­hal­ten der Frist wird die Klage als ge­gen­stand­slos abge­schrieben.

Art. 292 Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren  

1 Das Ver­fahren wird nach den Vors­chriften über die Scheidung auf ge­mein­sames Begehren fort­ge­set­zt, wenn die Ehegat­ten:

a.
bei Ein­tritt der Recht­shängigkeit noch nicht seit mindes­tens zwei Jahren getrennt gelebt haben; und
b.
mit der Scheidung ein­ver­standen sind.

2 Steht der gel­tend gemachte Scheidungs­grund fest, so fin­d­et kein Wech­sel zur Scheidung auf ge­mein­sames Begehren statt.

Art. 293 Klageänderung  

Die Scheidung­sk­lage kann bis zum Be­ginn der Ur­teils­ber­a­tung in eine Trennungs­klage umge­wan­delt wer­den.

4. Abschnitt: Eheungültigkeits- und Ehetrennungsklagen

Art. 294  

1 Das Ver­fahren bei Eheun­gültigkeits- und Ehet­rennung­sk­la­gen richtet sich sinnge­mäss nach den Vors­chriften über die Scheidung­sk­lage.

2 Eine Trennung­sk­lage kann bis zum Be­ginn der Ur­teils­ber­a­tung in eine Schei­dung­sk­lage umge­wan­delt wer­den.

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