|
Art. 29 Anforderungen an die gesuchstellende Firma
Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung in Form der Einzelprojektförderung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die: - a.
- ihre Haupttätigkeit in der Filmherstellung hat;
- b.
- zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit mindestens zwölf Monaten existiert und dies mit Urkunden belegt;
- c.30
- in den fünf Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung mindestens ein Werk produziert hat, das:
- 1.
- die Kriterien der Einzelprojektförderung erfüllt, und
- 2.
- in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung in mindestens einem Land ausserhalb der Schweiz kommerziell ausgewertet wurde;
- d.
- die Mehrheit der Rechte für das Werk innehat, um dessen Förderung sie ersucht;
- e.
- die Projekte aus einer allfälligen Paketförderung nach den Artikel 36–43 abgerechnet hat.
30 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).
|
Art. 30 Förderbare Projekte
1 Förderbar sind Projekte, die voraussichtlich als Schweizer Filme oder als schweizerisch-ausländische Koproduktionen anerkannt werden können. 2 Koproduzierte Projekte müssen auf Initiative und unter der Verantwortung der gesuchstellenden Schweizer Produktionsfirma gemeinsam mit einer oder mehreren Produktionsfirmen aus Ländern konzipiert und entwickelt werden, die: - a.
- das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 199231 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ratifiziert haben;
- b.
- das Übereinkommen des Europarats vom 30. Januar 201732 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ratifiziert haben; oder
- c.
- mit der Schweiz ein Koproduktionsabkommen abgeschlossen haben.33
3 Finanzhilfen können gewährt werden für: - a.
- Kinofilmprojekte von mindestens 60 Minuten Länge;
- b.
- TV-Filmprojekte oder audiovisuelle Projekte, für die eine digitale Erstauswertung vorgesehen ist (z. B. Webserien), mit mindestens folgender Länge:
- 1.
- bei Spielfilmen: 90 Minuten,
- 2.
- bei Animationsfilmen: 24 Minuten,
- 3.
- bei kreativen Dokumentarfilmen: 50 Minuten;
- c.34
- nonlineare audiovisuelle Projekte, wenn sie hinsichtlich der verwendeten narrativen Elemente vergleichbar sind mit Filmprojekten des jeweiligen Genres; für solche Projekte gilt keine Mindestlänge.
4 Der Drehbeginn darf frühestens acht Monate nach der Gesuchseinreichung erfolgen. Für Dokumentarfilmprojekte können auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligt werden, namentlich wenn die Dreharbeiten erforderlich sind, um einmalige, unwiederbringliche Ereignisse oder Aussagen von Protagonistinnen und Protagonisten, die später nicht mehr eingeholt werden können, festzuhalten.35 5 Für folgende Projekte werden keine Finanzhilfen gewährt: - a.
- Live-Aufnahmen, TV-Spielshows, -Talkshows und ‑Realityshows;
- abis.36
- Musik-Videos, Video-Games und interaktive Bücher;
- b.
- Nachrichtensendungen, Berichterstattungen, Reise-, Natur-, Landschafts- und Tierreportagen und «Doku-Soaps»;
- c.
- Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter, Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzen, diskriminierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornografisch sind (Art. 16 FiG);
- d.
- Projekte, die nach einer ersten Ablehnung nicht in den wesentlichen Punkten überarbeitet wurden;
- e.
- Projekte, für die Gesuche um Finanzhilfen an die Projektentwicklung nach dieser Verordnung zweimal abgelehnt wurden;
- f.
- Projekte, die eine Absichtserklärung des BAK für einen Herstellungsbeitrag haben, und Projekte, in deren Herstellung bereits Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderungen reinvestiert wurden;
- g.
- Projekte, für die Gesuche um einen selektiven Herstellungsbeitrag des BAK bereits zweimal abgelehnt wurden.
31 SR 0.443.2 32 SR 0.443.3 33 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 847). 34 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018 (AS 2018 2353). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). 35 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). 36 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).
|
Art. 31 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderinstrumenten
Werden für ein Filmprojekt Förderinstrumente des BAK kumuliert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für die nach dieser Verordnung beantragte Projektentwicklung zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.
|
Art. 32 Anrechenbare Kosten
Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchseinreichung bis Drehbeginn für folgende Budgetposten:37 - a.38
- Erwerb von Autorenrechten, einschliesslich der Kosten, die bereits angefallen sind und in den zwölf Monaten vor Gesuchseinreichung bezahlt wurden;
- b.
- Recherchen;
- c.
- Schreiben des Drehbuchs (Treatment bis definitive Fassung);
- d.
- Vorkosten für die Besetzung der wichtigsten Posten der Crew und des Casts;
- e.
- Vorbereitungskosten für Budget und Finanzierungsplan;
- f.
- Suche und Abklärungen von Businesspartnern, Koproduzenten und Finanzierern;
- g.
- Vorbereitung des Drehplans;
- h.
- Marketing und Vertriebsplan (Abklärung Vertriebsmärkte und Einkäufer, Präsentation bei Festivals);
- i.
- Produktion des Videotreatment oder des Pilotfilms;
- j.
- höchstens 7 Prozent Handlungsunkosten, sofern die entsprechenden Aufwendungen nicht separat budgetiert sind.
37 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). 38 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 847).
|
Art. 33 Förderungskriterien und ihre Gewichtung 39
1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen. 2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien | Punkte |
---|
Qualität des Projekts und dessen Potenzial, das europäische und internationale Publikum zu erreichen | 55 | Qualität der Entwicklungsstrategie | 10 | Qualität der europäischen und internationalen Vertriebs- und Marketingstrategie | 25 | Qualität der Finanzierungsstrategie und Machbarkeit des Projekts | 10 |
3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen. Sie erhalten zusätzlich 5 Punkte, wenn sie sich an ein Publikum unter 16 Jahren wenden, und 5 Punkte, wenn sie als schweizerisch-ausländische Koproduktion konzipiert werden und bei Gesuchstellung einen entsprechenden Vorvertrag mit einer unabhängigen Produktionsfirma aus einem Land, das das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 199240 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen oder das Übereinkommen des Europarats vom 30. Januar 201741 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ratifiziert hat, vorweisen können. Animationsfilmprojekte, die sich an ein Publikum unter 16 Jahren wenden, erhalten hierfür keine zusätzlichen Punkte. 4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.
|
Art. 34 Bemessung der Finanzhilfe
1 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.42 2 Für die Einzelprojektförderung im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahme «Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial» gelten folgende Höchstbeiträge: - a.
- für Animationsfilme: 60 000 Franken;
- b.
- für Dokumentarfilme: 33 000 Franken;
- c.
- für Spielfilme:
- 1.
- bei Produktionsbudgets bis 1,65 Millionen Franken: 33 000 Franken,
- 2.
- bei Produktionsbudgets über 1,65 Millionen Franken: 55 000 Franken;
- d.
- für Serien: 60 000 Franken.43
42 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). 43 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 136).
|
Art. 35 Auszahlungsmodalitäten
1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 70 Prozent.44 2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein kurzer Projektbericht über den Stand und das weitere Vorgehen vorgelegt wurden. 3 Wird die Projektabrechnung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Auszahlung der ersten Rate vorgelegt, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich.45 44 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 136). 45 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018 (AS 2018 2353). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).
|