1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.3 und 5.4 werden Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
- a.41
- sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an Betreiberinnen und Betreiber von anerkannten Verkaufsstellen für Koscherfleisch zu liefern; oder
- b.
- sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von Koscherfleisch selbst zu vermarkten.
2 Das BLW anerkennt als Verkaufsstellen Verkaufsläden, Verkaufsstände und Vertriebsplattformen im Internet, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Betreiberinnen und Betreiber dafür sorgen, dass:
- a.
- das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die gewerbsmässig verkauft werden, ausschliesslich Koscherfleisch und Erzeugnisse aus Koscherfleisch sind;
- b.
- das Koscherfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse nicht über einen Zwischenhandel weitervermarket werden;
- c.
- gewährleistet ist, dass der Hinweis «Koscher» oder «Koscherfleisch» in mindestens einer Amtssprache des Bundes in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist:
- 1.
- im Verkaufsladen, beim Verkaufsstand oder auf der Vertriebsplattform im Internet: an gut sichtbarer Stelle, und
- 2.
- im Falle von vorverpackten Erzeugnissen: auf jeder Verpackung.42
2bis Werden das Koscherfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse über eine Vertriebsplattform im Internet verkauft, so muss die Betreiberin oder der Betreiber zusätzlich dafür sorgen, dass das Fleisch und die Fleischerzeugnisse in der Schweiz gelagert werden, bevor sie der Kundin oder dem Kunden zugestellt werden. Das Fleisch und die Fleischerzeugnisse müssen mit dem Hinweis nach Absatz 2 Buchstabe c versehen sein und so gelagert werden, dass gut erkennbar ist, dass es sich dabei um Koscherfleisch und Erzeugnisse aus Koscherfleisch handelt.43
3 Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt.
4 Je Versteigerung können einer Kontingentsanteilsberechtigten44 maximal 40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:
- a.
- mehr als eine Kontingentsanteilsberechtigte an der Versteigerung teilnimmt; und
- b.
- die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge ist.45
5 Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Kontingentsanteil nicht mehr angewendet.46
40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 703).
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 703).
43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 703).
44 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
45 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).
46 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).