Verordnung
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Art. 27 Aufgaben des Bundes
1 Der Bund beschafft die stationären Sirenen, das für diese erforderliche Fernauslösungssystem und die mobilen Sirenen. 2 Das BABS legt die technischen Anforderungen an die Sirenen und das Fernauslösungssystem sowie die Installationsvorschriften fest. 3 Es erstellt die Alarmierungsplanung und legt gestützt darauf die Standorte fest. 4 Es stellt die eigentums- und baurechtlichen Voraussetzungen für die Installation und den Betrieb der Sirenen am jeweiligen Standort sicher. 5 Es ist zuständig für die Installation, die Abnahme, den Unterhalt, den Werterhalt und den Abbau der stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft. 6 Es gibt die mobilen Sirenen an die Kantone ab. 7 Es kann die Kantone einvernehmlich mit der Vorbereitung von neuen Sirenenstandorten beauftragen. Es entschädigt die Kantone dafür pauschal mit 1000 Franken pro Standort. 8 Es kann die Kantone einvernehmlich mit der Vorbereitung des Austauschs von Sirenen am selben Standort beauftragen. Es entschädigt die Kantone dafür pauschal mit 500 Franken pro Standort. |