Verordnung
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Art. 5 Überdepartementale Koordination
1 Die Bundeskanzlei koordiniert die Übersetzungs- und die andern Sprachdienstleistungen der Bundesverwaltung; dabei beachtet sie die Anforderungen an die Führbarkeit, den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Aufgaben, das Gleichgewicht zwischen den Sprachen sowie deren Status. 2 Die Konferenz der Sprachdienste (KOSD) unterstützt die Bundeskanzlei bei der Erhebung der Bedürfnisse der Sprachdienste sowie bei der Ausrichtung und der Koordination der Tätigkeiten. 3 Die KOSD ist ein Konsultativorgan. Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der zentralen Sprachdienste der Bundeskanzlei und der Sprachdienste der Departemente. Der Sprachdienst der Parlamentsdienste kann in der KOSD Einsitz nehmen. 4 Die Bundeskanzlei leitet die KOSD. Sie genehmigt deren Reglement. |
