Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
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Art. 64 Mietzinsfestsetzung bei früher verbilligten Wohnungen
1 Die zuständigen Subventionsbehörden können Eigentümern der auf Grund früherer Erlasse verbilligten Wohnungen auf Gesuch hin gestatten, zwischen Wohnungen verschiedener Bauetappen einen angemessenen internen Mietzinsausgleich vorzunehmen. Den Eigentümern darf insgesamt kein zusätzlicher Gewinn erwachsen. 2 Eigentümern von Wohnungen, für die auf Grund früherer Erlasse Verbilligungen gewährt wurden, können von den Behörden, welche die Beiträge gewährt haben, beschränkte Mietzinszuschläge zum Zwecke der Kapitalbildung bewilligt werden. Diese zusätzlichen Mittel sind ausschliesslich zur Finanzierung neuer verbilligter Wohnungen oder der Erneuerung bestehender Wohnungen zu verwenden. Die Einzelheiten der Zweckerhaltung dieser Mittel ordnet der Bundesrat. BGE
129 II 125 () from 3. Dezember 2002
Regeste: Art. 45 WEG; Art. 17 Abs. 3, Art. 21a und 75a VWEG; Art. 62 Abs. 3 VwVG; Wohnbau- und Eigentumsförderung; Zuständigkeit; Überprüfung der Mietzinse. Die Rückforderung von zuviel bezogenen Leistungen durch das Bundesamt (zuhanden der Mieter) erfolgt auf dem Weg der verwaltungsrechtlichen Klage an die Rekurskommission EVD (E. 2.5). Das Überprüfungsverfahren ist durch Feststellungsverfügung abzuschliessen (E. 2.6). Das Einräumen einer Gelegenheit, der drohenden Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen, ist nur erforderlich, wenn der Beschwerdeführer über den Beschwerdegegenstand verfügen und das Beschwerdeverfahren einseitig beenden kann (E. 3). Die rückwirkende Feststellung allfälliger Mietzinsüberschreitungen kann grundsätzlich die ganze Dauer der amtlichen Mietzinsüberwachung umfassen (E. 4). Der Vermieter kann - auch ohne besondere Bewilligung des Bundesamtes - bei Wohnungen innerhalb derselben Liegenschaft einen internen Mietzinsausgleich im Sinne eines Stockwerkzuschlages von maximal Fr. 150.- vornehmen, sofern ihm daraus kein Mehrertrag erwächst (E. 5). Kein Stockwerkzuschlag für Garagen (E. 6). |
