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Art. 51 Reglement
Das Bundesstrafgericht regelt seine Organisation und Verwaltung in einem Reglement.
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Art. 52 Präsidium
1Die Bundesversammlung wählt auf Vorschlag des Gesamtgerichts aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen: - a.
- den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts;
- b.
- den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts.
2Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission. Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen. 4Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
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Art. 53 Gesamtgericht
1Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen. 2Es ist zuständig für: - a.1
- den Erlass von Reglementen über die Organisation und die Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen nach Artikel 73;
- b.
- den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
- c.
- Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
- d.
- die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Bundesversammlung;
- e.2
- die Bestellung der Straf- und der Beschwerdekammern sowie die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen und der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
- f.3
- die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen an die Straf- und an die Beschwerdekammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
- g.
- die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
- h.
- die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen;
- i.
- Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
- j.
- andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
3Die Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen teilnehmen. 4Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
1 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10). 2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199). 3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).
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Art. 54 Verwaltungskommission
1Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus: - a.
- dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesstrafgerichts;
- b.
- dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts;
- c.
- höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.
2Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil. 3Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig. 4Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für: - a.
- die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
- b.
- den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
- c.
- die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Kammern auf Antrag der Kammern;
- d.
- die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
- e.1
- eine angemessene Weiterbildung des Personals;
- f.
- die Bewilligung für Beschäftigungen der ordentlichen Richter und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
- g.
- sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fallen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
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Art. 55 Bestellung der Kammern
1Das Gesamtgericht bestellt jeweils für zwei Jahre die Straf- und die Beschwerdekammern. Es macht die Zusammensetzung aller Kammern öffentlich bekannt.1 2Bei der Bestellung sind die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen. 3Die Richter und Richterinnen der Straf- und der Beschwerdekammern sind innerhalb dieser Kammern zur Aushilfe verpflichtet. Soweit erforderlich helfen die Richter und Richterinnen der Beschwerdekammern in der Berufungskammer aus; vorbehalten bleiben die Artikel 21 Absatz 2 und 56 Buchstabe b StPO2.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199). 2 SR 312.0 3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).
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Art. 56 Kammervorsitz
1Das Gesamtgericht wählt die Präsidenten und Präsidentinnen und die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern für zwei Jahre; zweimalige Wiederwahl ist möglich. 2Der Präsident oder die Präsidentin einer Kammer wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).
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Art. 57 Abstimmung
1Das Gesamtgericht, die Verwaltungskommission und die Kammern treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los. 3Bei Entscheiden, die das Bundesstrafgericht im Rahmen seiner Rechtsprechungskompetenzen trifft, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
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Art. 58 Geschäftsverteilung
Das Gesamtgericht bestimmt die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
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Art. 59 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
1Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme. 2Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafgerichts. 3Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.
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Art. 60 Verwaltung
1Das Bundesstrafgericht verwaltet sich selbst. 2Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an. 3Es führt eine eigene Rechnung.
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Art. 61 Generalsekretär oder Generalsekretärin
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission.
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Art. 62 Infrastruktur
1Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesstrafgericht benutzten Gebäude ist das EFD zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesstrafgerichts angemessen zu berücksichtigen. 2Das Bundesstrafgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbstständig. 3Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesstrafgericht und dem EFD schliesst das Bundesstrafgericht mit dem Bundesrat eine Vereinbarung ab.
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Art. 62a Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur
1Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesstrafgerichts finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57i–57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 sinngemäss Anwendung. 2Das Bundesstrafgericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.
1 Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 1. Okt. 2010 (Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur), in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 941; BBl 2009 8513). 2 SR 172.010
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Art. 63 Information
1Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. 2Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. 3Das Bundesstrafgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement. 4Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesstrafgericht eine Akkreditierung vorsehen.
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Art. 64 Öffentlichkeitsprinzip
1Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20041 gilt sinngemäss für das Bundesstrafgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt. 2Das Bundesstrafgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren nach den Artikeln 13–15 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 durchgeführt wird. In diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
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