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Art. 4 Begriffe
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV) Für den Grenzweidegang bedeuten: - a.
- Tiere:Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung;
- b.
- inländische Tiere: Tiere mit ordentlichem Standplatz im Zollgebiet;
- c.
- ausländische Tiere: Tiere mit ordentlichem Standplatz im Zollausland;
- d.
- Grenzweidegang: Weideaufenthalt inländischer Tiere im Zollausland oder ausländischer Tiere im Zollgebiet für die Dauer von mehr als einem Tag;
- e.
- Herkunftsland: Land, in dem die Tiere ihre ordentlichen Standplätze haben.
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Art. 5 Anmeldepflichtige Person
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV) Anmeldepflichtige Person ist die Tierhalterin oder der Tierhalter.
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Art. 6 Zuständigkeit
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV) Die Oberzolldirektion bestimmt die Zollstellen, die für die Veranlagung des Grenzweidegangs zuständig sind.
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Art. 7 Anmeldung des Grenzweidegangs
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV) 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Eintreffen einer Herde der Zollstelle zwei Tage im Voraus melden. 2 Die Zollstelle entscheidet über Zeit und Ort der Veranlagung.
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Art. 8 Voraussetzungen für den Grenzweidegang
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV) 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss nachweisen, dass für den Grenzweidegang die nach Gattung und Tierzahl erforderlichen Weideplätze oder Futtervorräte zur Verfügung stehen. 2 Die Tiere müssen vor einem Grenzweidegang für mindestens einen Monat in ihrem Herkunftsland gewesen sein.
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Art. 9 Tier- und Geräteverzeichnis
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV) 1 Mit der Zollanmeldung ist ein Tier- und ein Geräteverzeichnis abzugeben. 2 Das Tierverzeichnis muss folgende Angaben enthalten: - a.
- Anzahl, Gattung, Rasse, Geschlecht, Alter, Herkunftsort und Identitätsmerkmale der Tiere;
- b.
- Anzahl der trächtigen Tiere mit Angabe des ungefähren Zeitpunktes der Geburt;
- c.
- Anzahl der Nutztiere, sofern die Milch oder die daraus hergestellten Milchprodukte ins Zollgebiet eingeführt werden sollen;
- d.
- Ort des Grenzweideganges;
- e.
- Name und Adresse der Tiereigentümerin oder des Tiereigentümers.
3 Im Geräteverzeichnis sind die Gegenstände, die zur Bewirtschaftung dienen oder zum Haushalt der Tierhalterin oder des Tierhalters gehören, detailliert aufzuführen.
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Art. 10 Viehregister
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV) 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss während der Dauer des Grenzweideganges ein Viehregister führen. Alle Veränderungen in der Zahl der Tiere, namentlich Geburt, Tod oder Verkauf, sind unter Angabe des Datums einzutragen. 2 Bei der Rückkehr der Tiere in das Herkunftsland muss die Tierhalterin oder der Tierhalter das Register der Zollstelle vorlegen.
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Art. 11 Jungtiere
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV) 1 Im Zollgebiet geborene Tiere müssen spätestens mit der Herde ins Herkunftsland ausgeführt werden. Sie sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden. 2 Im Zollausland geborene Tiere sind zum Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Sie sind zollfrei, wenn sie im Viehregister vermerkt sind und spätestens mit der Herde ins Zollgebiet verbracht werden.
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Art. 12 Milch und Milchprodukte
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV) 1 Milch und Milchprodukte der Nutztiere, die im Tierverzeichnis nach Artikel 9 Absatz 2 aufgeführt sind, sind zollfrei. 2 Milchprodukte von inländischen Tieren müssen innerhalb eines Monats nach der Wiedereinfuhr der Tiere ins Zollgebiet verbracht werden. 3 Milch und Milchprodukte von ausländischen Tieren müssen der Zollstelle nur gemeldet werden, wenn sie aus dem Zollgebiet verbracht werden.
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Art. 13 Tote Tiere
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV) 1 Frisches Fleisch, rohe Häute und Felle von im Zollausland gestorbenen oder notgeschlachteten inländischen Tieren sind zollfrei. 2 Im Zollgebiet gestorbene oder notgeschlachtete ausländische Tiere müssen nicht ausgeführt werden, wenn sie im Zollgebiet vernichtet werden. Der Zollstelle ist eine amtliche Bescheinigung über die Vernichtung vorzuweisen.
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Art. 14 Kontrollen 6
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV) Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ist berechtigt, während der Dauer des Grenzweideganges das Viehregister zu überprüfen. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 19. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3681).
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