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Art. 31 Einschränkende Vorschriften
1 Der Bundesrat kann zum Schutz der Versicherten einschränkende Vorschriften für die verschiedenen Versicherungszweige erlassen. 2 Diese Regelung geht der Vereinbarung nach Artikel 31avor.25 25 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
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Art. 31a Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen 26
Die Versicherungsunternehmen können eine Vereinbarung abschliessen, in welcher die Telefonwerbung, den Verzicht auf Leistungen der Call Centers und die Einschränkung der Entschädigung der Vermittlertätigkeit geregelt wird. 26 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
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Art. 32 Rechtsschutzversicherung
1 Ein Versicherungsunternehmen, welches die Rechtsschutzversicherung gleichzeitig mit anderen Versicherungszweigen betreiben will, muss: - a.
- die Erledigung von Schadenfällen des Zweiges Rechtsschutz einem rechtlich selbstständigen Unternehmen (Schadenregelungsunternehmen) übertragen; oder
- b.
- den Versicherten das Recht zugestehen, die Verteidigung ihrer Interessen, sobald sie das Tätigwerden des Versicherungsunternehmens auf Grund des Versicherungsvertrags verlangen können, einem unabhängigen Rechtsanwalt oder einer unabhängigen Rechtsanwältin ihrer Wahl oder, soweit der anwendbare Verfahrenserlass es gestattet, einer anderen Person zu übertragen, welche die vom erwähnten Erlass geforderte Qualifikation erfüllt.
2 Der Bundesrat regelt das Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Schadenregelungsunternehmen. Er erlässt ferner Vorschriften über Form und Inhalt des Rechtsschutz-Versicherungsvertrags, namentlich über das Verfahren, das zu befolgen ist, wenn sich das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen mit der versicherten Person nicht einigen kann über die Massnahmen, die zur Regelung des Schadenfalles getroffen werden sollen.
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Art. 33 Elementarschadenversicherung
1 Ein Versicherungsunternehmen darf für in der Schweiz gelegene Risiken das Feuerrisiko nur decken, wenn es die Deckung von Elementarschäden in die Feuerversicherung einschliesst. 2 Deckungsumfang und Prämientarif der Elementarschadenversicherung sind für alle Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich. 3 Die FINMA prüft auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarife und der entsprechenden Berechnungsunterlagen, ob die daraus abgeleiteten Prämien risiko- und kostengerecht sind. 4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über: - a.
- die Grundlagen für die Berechnung der Prämien;
- b.
- den Umfang der Elementarschadendeckung und deren Leistungsgrenzen;
- c.
- Art und Umfang der von den Versicherungsunternehmen zu erstellenden Statistiken.
5 Er kann: - a.
- nötigenfalls die Versicherungsbedingungen festsetzen;
- b.
- zur Erreichung des Ausgleichs der Schadenbelastung unter den Versicherungsunternehmen die notwendigen Massnahmen ergreifen, insbesondere den Beitritt in eine von den Versicherungsunternehmen selbst betriebene privatrechtliche Organisation anordnen.
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Art. 34 Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Versicherungseinrichtungen, welche die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, müssen der FINMA Namen und Adresse des von ihnen in jedem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums benannten Schadenregulierungsbeauftragten nach Artikel 79b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195827 bekannt geben.
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Art. 35 Rückversicherung
1 Auf Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, sind die Artikel 15, 17–20, 32–34, 36, 37, 55–59 und 62 nicht anwendbar. 2 Die übrigen Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung.
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Art. 36 Lebensversicherung
1 Für Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Zinsgarantie erfüllen müssen, erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Bestimmung des maximalen technischen Zinssatzes. 2 Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Überschussbeteiligung erfüllen müssen, haben den Versicherten jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung abzugeben. Aus dieser muss insbesondere hervorgehen, auf welchen Grundlagen die Überschüsse berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurden. 3 Der Bundesrat kann für die Versicherungsunternehmen nach Absatz 2 Vorschriften erlassen über: - a.
- die Art und Weise, wie die Informationen, die aus der Abrechnung hervorgehen müssen, auszuweisen sind;
- b.
- die Grundlagen der Berechnung der Überschüsse;
- c.
- die Grundlagen und das Ausmass der Verteilung der Überschüsse.
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Art. 37 Besondere Regelung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge
1 Die Versicherungsunternehmen, die das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreiben, errichten für ihre Verpflichtungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge ein besonderes gebundenes Vermögen. 2 Sie haben für die berufliche Vorsorge eine getrennte jährliche Betriebsrechnung zu führen. Diese weist insbesondere aus: - a.
- die allfällige Entnahme aus der Rückstellung für künftige Überschussbeteiligung;
- b.
- die Prämien, aufgeteilt in Spar-, Risiko- und Kostenprämien;
- c.
- die Leistungen;
- d.
- allfällige den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern im Vorjahr verbindlich zugeteilte, im Berichtsjahr ausgeschüttete Überschussanteile;
- e.
- die Kapitalerträge sowie die nicht realisierten Gewinne und Verluste auf Kapitalanlagen;
- f.
- die Kosten und Erträge der eingesetzten derivativen Finanzinstrumente;
- g.
- die nachgewiesenen Abschluss- und Verwaltungskosten;
- h.
- die nachgewiesenen Kosten der Vermögensverwaltung;
- i.
- die Prämien und Leistungen aus der Rückversicherung von Invaliditäts-, Sterblichkeits- und anderen Risiken;
- j.
- die Bildung und Auflösung nachgewiesener technischer Rückstellungen und nachgewiesener zweckgebundener Schwankungsreserven.
3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: - a.
- die Art und Weise, wie die Informationen, die aus der getrennten Betriebsrechnung hervorgehen müssen, auszuweisen sind;
- b.
- die Grundlagen der Ermittlung der Überschussbeteiligung;
- c.
- die Grundsätze der Verteilung der ermittelten Überschussbeteiligung.
4 Die ausgewiesene Überschussbeteiligung beträgt mindestens 90 Prozent der nach Absatz 3 Buchstabe b ermittelten Überschussbeteiligung. 5 Weist die Betriebsrechnung einen Verlust aus, so darf für das betreffende Geschäftsjahr keine Überschussbeteiligung ausgerichtet werden. Der ausgewiesene Verlust ist auf das Folgejahr zu übertragen und dannzumal für die Ermittlung der Überschussbeteiligung zu berücksichtigen.
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Art. 38 Prüfung der genehmigungspflichtigen Tarife
Die FINMA prüft im Genehmigungsverfahren auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarifberechnungen, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet. Artikel 33 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
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Art. 39 Mindestleistungen
Versicherungsunternehmen, denen das Eigentum an den Vermögenswerten der von ihnen errichteten und wirtschaftlich oder organisatorisch abhängigen Vorsorgeeinrichtungen übertragen wurde, haben mindestens die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu erbringen.
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