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(Art. 10 Abs. 2 Bst. c FIFG)
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Art. 10 Begriff und Zweck
1 Ein nationaler Forschungsschwerpunkt (NFS) hat folgende Eigenschaften: - a.
- Er ist ein Forschungsvorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung und ist einem klar bezeichneten und thematisch abgegrenzten Forschungsgebiet zugeordnet.
- b.
- Er ist an einer oder mehreren Heiminstitutionen angesiedelt und verfügt über ein Netz von Partnern und Partnerinstitutionen innerhalb oder ausserhalb des Hochschulbereichs.
2 Als Heiminstitutionen kommen nur Hochschulforschungsstätten in Frage. 3 Alleinige Heiminstitution können nur Institutionen sein, die sämtliche Ziele des jeweiligen NFS nach Absatz 4 in eigener Kompetenz erfüllen können. 4 Mit der Errichtung eines NFS werden namentlich die folgenden Ziele angestrebt: - a.
- die Erhaltung und nachhaltige Stärkung der Position der Schweiz in strategisch wichtigen Forschungsbereichen durch Förderung der Forschung von höchster Qualität;
- b.
- die nachhaltige Erneuerung und Optimierung innovativer Forschungsstrukturen durch den Aufbau zusätzlicher Lehr- und Forschungskapazitäten, die Förderung der Arbeitsteilung und die Koordination unter den Forschungsinstitutionen sowie deren internationale Vernetzung;
- c.
- die Umsetzung einer kohärenten Strategie der Forschung, des Wissens- und Technologietransfers, der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Wissenschaftskommunikation.
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Art. 11 Dauer
1 Ein NFS hat eine Laufzeit von höchstens zwölf Jahren. 2 Die Laufzeit ist in höchstens vierjährige Finanzierungsperioden unterteilt.
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Art. 12 Organisation
1 Die in der Heiminstitution angesiedelte NFS-Leitung leitet den NFS in organisatorischer und wissenschaftlicher Hinsicht. 2 Sie trifft im Rahmen des NFS-Vertrags (Art. 15) selbstständig Entscheide. Ihr obliegen namentlich: - a.
- die Koordination aller am NFS beteiligten Partnerinstitutionen und Forschergruppen;
- b.
- die wissenschaftliche Leitung und Gesamtausrichtung des NFS;
- c.
- die operative Steuerung des NFS sowie die Zuteilung und Kontrolle der Finanzmittel.
3 Die Heiminstitutionen optimieren und verstärken ihre Forschungsstrukturen in den jeweiligen Forschungsgebieten des NFS. Sie liefern zudem angemessene Eigenbeiträge an die Finanzierung des NFS, namentlich für die NFS-Leitung.
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Art. 13 Auswahl- und Entscheidverfahren
1 Der SNF führt im Auftrag des WBF die Ausschreibung für die NFS durch. 2 Das Auswahl- und Entscheidverfahren läuft über zwei Stufen: zuerst über Skizzen und anschliessend über Gesuche. 3 Der SNF ist für die wissenschaftliche und die strukturelle Beurteilung der Eingaben nach den Zielen von Artikel 10 Absatz 4 verantwortlich. Dazu zieht er internationale Expertinnen und Experten bei. 4 Er empfiehlt dem SBFI eine Auswahl wissenschaftlich und strukturell hoch bewerteter Gesuche für NFS zur Durchführung. 5 Das SBFI ist für die forschungs- und hochschulpolitische Beurteilung zuständig. Im Rahmen des Auswahl- und Entscheidverfahrens: - a.
- leitet es die erforderlichen Abklärungen und Verhandlungen mit den involvierten Hochschulen und Forschungsinstitutionen;
- b.
- holt es die Stellungnahme der im interdepartementalen Koordinationsausschuss für die Ressortforschung vertretenen Bundesstellen hinsichtlich der Bedeutung der Vorhaben für Bundesaufgaben ein;
- c.
- holt es die Stellungnahme der Innosuisse hinsichtlich der Bedeutung der Vorhaben für die Innovationsförderung ein;
- d.
- hält es Rücksprache mit dem SNF hinsichtlich finanzieller und struktureller Auflagen;
- e.
- holt es die Stellungnahme des SWR hinsichtlich der Gesamtbewertung der Vorhaben ein.
6 Es stellt dem WBF einen begründeten Antrag zur Errichtung von NFS. 7 Das WBF entscheidet über die zu errichtenden NFS. Dabei legt es für jeden NFS die Auflagen und den Finanzrahmen für die erste Beitragsperiode fest.
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Art. 14 Eröffnung der Entscheide
1 Der SNF eröffnet seine Verfügungen über Gesuche, die er nicht zur Durchführung empfiehlt. 2 Das WBF eröffnet seine Verfügungen über Gesuche, die der SNF zur Durchführung empfiehlt.
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Art. 15 NFS-Vertrag
1 Der SNF, die Heiminstitutionen und die NFS-Leitung schliessen für jede Finanzierungsperiode einen NFS-Vertrag ab. 2 Der SNF unterbreitet den Vertrag vor dessen Unterzeichnung dem SBFI zur Genehmigung. Dieses prüft die vorgesehenen Regelungen hinsichtlich der Einhaltung des gesetzten Finanzrahmens, der Auflagen und der damit verbundenen Rechte und Pflichten der Beteiligten.
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Art. 16 Durchführung der NFS
1 Der SNF finanziert, begleitet und überwacht die NFS. 2 Er entscheidet nach einer abgelaufenen Finanzierungsperiode über die Verlängerung der Unterstützung gestützt auf ein Gesuch der NFS-Leitung. Einem solchen Gesuch muss ein Schreiben der Heiminstitutionen beiliegen, in dem diese ihre finanzielle Ausstattung des NFS und ihre strukturellen Ausbaupläne zusichern. Der SNF berücksichtigt bei seinem Entscheid auch die Ergebnisse seiner Zwischenevaluation. 3 Heisst der SNF ein Verlängerungsgesuch gut, so wird für die neue Beitragsperiode ein neuer Vertrag nach Artikel 15 geschlossen.
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Art. 17 Monitoring, Berichterstattung und Evaluation
1 Der SNF sorgt für ein kontinuierliches Monitoring der laufenden NFS. Er setzt für das Monitoring jedes NFS ein internationales Begleitkomitee ein. 2 Er erarbeitet für jeden abgeschlossenen NFS einen Schlussbericht. Dieser erhält den finanziellen Abschluss sowie einen Bericht über die wissenschaftlichen und die strukturellen Ergebnisse. Er nimmt darin eine abschliessende Bewertung hinsichtlich der mit dem NFS verfolgten Hauptziele vor. Dazu stützt er sich auf entsprechende Schlussberichte der NFS-Leitung sowie auf die Beurteilung des internationalen Begleitkomitees. 3 Das SBFI entscheidet nach Rücksprache mit dem SNF, ob ein abgeschlossener NFS oder eine abgeschlossene NFS-Serie oder das Instrument NFS an sich im Auftrag des SBFI einer umfassenden Wirkungsprüfung unter der Leitfrage der Zielerreichung unterzogen wird. Es entscheidet nach Rücksprache mit dem SNF über die Modalitäten einer allfälligen Prüfung und erteilt die entsprechenden Aufträge.
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Art. 18 Abbruch von NFS
1 Heisst der SNF ein Verlängerungsgesuch für einen NFS nicht gut, so beantragt er dem WBF dessen Abbruch. 2 Das WBF entscheidet vor Ablauf einer Finanzierungsperiode darüber, ob der NFS nach Ablauf der Finanzierungsperiode weitergeführt wird. Das Entscheidverfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen von Artikel 13 Absätze 2–7. 3 Sofern die Umstände es erfordern, kann das WBF auf Antrag des SNF auch entscheiden, dass ein NFS während einer laufenden Finanzierungsperiode abgebrochen wird. 4 Der SNF gewährt im Falle eines Abbruchs eines NFS eine Auslauffinanzierung von höchstens zwölf Monaten.
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Art. 19 Verfahren
Das WBF regelt in einer Verordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Ausschreibung, Auswahl und Evaluation der NFS.
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