1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen (1 - 13)
Nicht europaweit geregelte Pilotenlizenzen und Berechtigungen zum Führen von zivilen Luftfahrzeugen
Aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit geringem Gewicht (14 - 19)
Elektrisch angetriebene Helikopter mit geringem Gewicht (20 - 24)
3. Abschnitt Segelflugzeuge mit geringem Gewicht (25 - 31)
4. Abschnitt Ballone mit geringem Gewicht (32 - 36)
5. Abschnitt Tragschrauber mit geringem Gewicht (37 - 42)
Weitere nicht europaweit geregelte zivile Luftfahrzeuge (43 - 46)
Berechtigungen für bestimmte nicht europaweit geregelte Betriebsarten
1. Abschnitt Landungen im Gebirge mit dem Helikopter (47 - 49)
Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Helikopter (50 - 52)
Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Ballon (53 - 55)
4. Kapitel Lizenz für Bordtechniker (56 - 59)
Ausbildung (60 - 60)
Prüferberechtigungen für die Luftfahrzeugkategorien nach Kapitel 2 (61 - 62)
Prüferberechtigungen betreffend die Berechtigungen für die Flüge mit dem Helikopter nach Kapitel 3 (63 - 64)
Gültigkeit der Prüferberechtigungen (65 - 65)
Strafbestimmung (66 - 66)
Schlussbestimmungen (67 - 73)
Ausbildung für den Erwerb einer Antriebsart
Ausbildung und Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Tragschrauber mit geringem Gewicht
2 Theoretische und praktische Ausbildung
Ausbildung und Prüfung für den Erwerb einer Berechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter
2 Theoretische und praktische Ausbildung
Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Ballon
Ausbildung und Prüfung für den Erwerb einer Lizenz als Bordtechnikerin oder -techniker
Ausbildung und Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Bordtechnik