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Art. 11 Bewertung des Naturaleinkommens
1 Das Naturaleinkommen wird gemäss den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet. Bei Kindern, die der Beitragspflicht nach AHVG nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze nach Artikel 11 AHVV39 massgebend.40 2 …41 39 SR 831.101 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). 41 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119).
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Art. 11a Erwerbseinkommen 42
Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. 42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1204).
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Art. 12 Mietwert und Einkommen aus Untermiete 43
1 Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. 2 Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend. 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119).
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Art. 13 Pfrundeinkommen
1 Versicherten, die als Pfrundnehmer vollen Lebensunterhalt und Pflege beanspruchen können, wird keine Ergänzungsleistung ausgerichtet, es sei denn, es werde der Nachweis erbracht, dass der Pfrundgeber die geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag oder der geleistete Lebensunterhalt nach den ortsüblichen Verhältnissen als besonders bescheiden zu betrachten ist. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Stehen die Leistungen des Pfrundgebers in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Leistung des Pfründers, so sind diesem die dem Wert des abgetretenen Vermögens entsprechenden Gegenleistungen anzurechnen. 3 Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vorschriften sind auch für verpfründungsähnliche Verhältnisse anzuwenden.
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Art. 1444
44 Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
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Art. 14a Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden 45
1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. 2 Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: - a.46
- der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent;
- b.
- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent;
- c.
- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent.47
3 Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn: - a.48
- die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Artikel 28a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195949über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt wurde; oder
- b.
- der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200650 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet.51
45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1797). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Schluss der vorliegenden V. 46 Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3877). 48 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4545). 49 SR 831.20 50 SR 831.26 51 Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
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Art. 14b Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen 52
Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder ist als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: - a.53
- der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bis zur Vollendung des 40. Altersjahres;
- b.
- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a vom 41. bis zum 50. Altersjahr;
- c.
- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a vom 51. bis zum 60. Altersjahr.
52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987 (AS 1987 1797). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). 53 Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
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Art. 15 Sonderfälle 54
1 Das Einkommen, das eine invalide Person in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a IFEG erzielt, wird bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung als Erwerbseinkommen angerechnet, soweit es für die Berechnung der Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum massgebenden Lohn gehört oder zu zählen wäre, falls die invalide Person der Beitragspflicht unterläge. 2 Arbeitet eine versicherte Person im Haushalt oder Betrieb eines Blutsverwandten, so sind die ihr von diesem ausgerichteten Geld- und Naturalleistungen in dem Masse als Erwerbseinkommen anzurechnen, als sie eine Arbeitskraft ersetzt. 54 Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
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Art. 15a Vorbezug der Altersrente 55
Bei einem Vorbezug der Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG56 wird für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die ganze aufgrund des Vorbezugs gekürzte Rente als Einnahme angerechnet. 55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 695). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). 56 SR 831.10
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Art. 15b Anrechnung der Hilflosenentschädigung 57
Sind in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- oder Unfallversicherung als Einnahme angerechnet. 57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 (AS 1997 2961). Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
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Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr 58
1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen. 2 Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen. 3 Als Einnahme werden angerechnet: - a.
- die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent;
- b.
- ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang.
58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582).
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Art. 15d Rente der beruflichen Vorsorge bei Unterdeckung 59
Wird gestützt auf Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198260 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ein Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung von Rentnerinnen und Rentnern erhoben, so wird für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die um den Beitrag gekürzte Rente als Einnahme angerechnet.
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Art. 15e Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht 61
1 Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so ist der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme anzurechnen. 2 Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung oder das Wohnrecht innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen. 61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
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Art. 16 Unterhaltskosten von Gebäuden 6263
1 Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug. 2 Sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare. 62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119). 63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
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Art. 16a Pauschale für Nebenkosten 64
1 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. 2 Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen. 3 Die Pauschale beträgt pro Jahr 3060 Franken.65 4 Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten.66 64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 607). 66 Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
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Art. 16b Pauschale für Heizkosten 67
1 Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 Obligationenrecht68 (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt. 2 Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Artikel 16a.
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Art. 16c Mietzinsaufteilung 69
1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. 2 Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. 69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
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Art. 16cbis Mietzins in gemeinschaftlichen Wohnformen 70
Leben mehrere Personen, deren jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Artikel 10 Absatz 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar. 70 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4545).
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Art. 16d Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung 71
Als tatsächliche Prämie nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG gilt die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Artikel 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 201472 genehmigt hat für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämienregion in den Bereichen: - a.
- Altersgruppe;
- b.
- Franchise;
- c.
- besondere Versicherungsform;
- d.
- Unfalldeckung der Bezügerin oder des Bezügers.
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Art. 16e Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern 73
1 Für die familienergänzende Betreuung von Kindern unter 11 Jahren werden Kosten anerkannt für: - a.
- Kindertagesstätten;
- b.
- Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern; und
- c.
- Tagesfamilien.
2 Die Kosten werden nur anerkannt, wenn ein alleinerziehender Elternteil oder beide Elternteile: - a.
- gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen; oder
- b.
- die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht vollumfänglich wahrnehmen können.
73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
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Art. 17 Ermittlung des Reinvermögens 74
1 Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. 2 Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden. 3 Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen: - a.
- der Freibetrag nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Teilsatz ELG oder Artikel 11 Absatz 1bis ELG;
- b.
- die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach Buchstabe a verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen.
74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
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Art. 17a Bewertung des Vermögens 75
1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. 2 und3 …76 4 Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen. 5 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.77 6 Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.78 75 Ursprünglich: Art. 17. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119). 76 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582). 77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 (AS 1998 2582). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 607). 78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582).
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Art. 17b Verzicht auf Vermögenswerte. Grundsatz 79
Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn eine Person: - a.
- Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht; oder
- b.
- im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Artikel 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre.
79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
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Art. 17c Höhe des Verzichts bei Veräusserung 80
Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung. 80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
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Art. 17d Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch 81
1 Die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. 2 Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Artikel 11a Absatz 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden. 3 Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts werden nicht berücksichtigt: - a.
- der Vermögensverzehr nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG;
- b.
- Vermögenverminderungen aufgrund von:
- 1.
- Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,
- 2.
- Kosten für zahnärztliche Behandlungen,
- 3.
- Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden,
- 4.
- Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,
- 5.
- Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung,
- 6.
- Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war;
- c.
- unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind;
- d.
- Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 201682 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.
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Art. 17e Berücksichtigung des Vermögens, auf das verzichtet wurde 83
1 Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Artikel 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um 10 000 Franken vermindert. 2 Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. 3 Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend. 83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
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Art. 18 Unverteilte Erbschaft 84
Solange der überlebende Ehegatte von seinem Wahlrecht am Nachlass des vor dem 1. Januar 1988 verstorbenen Ehegatten keinen Gebrauch macht, werden ein Viertel des Nachlasses ihm und drei Viertel desselben zu gleichen Teilen den Kindern als Vermögen angerechnet. 84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1238).
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